Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_243/2019
Urteil vom 8. April 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, 9100 Herisau, Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Amanda Guyot, Beschwerdegegner.
Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 29. November 2018 (O3V 18 11).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. April 2019 (Poststempel) gegen den Rückweisungsentscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 29. November 2018,
in Erwägung,
dass der Rückweisungsentscheid ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93. BGG darstellt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 141 V 330 E. 1.1), dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt,
erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. April 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel