Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_24/2025

Urteil vom 23. Dezember 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Métral, Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2024 (IV.2023.00539).

Sachverhalt:

A.

Die 1985 geborene A.________ ist verheiratet und Mutter eines im März 2014 geborenen Sohnes. Nach Abschluss der Lehre zur kaufmännischen Angestellten im Jahr 2004 arbeitete sie zunächst als Sachbearbeiterin für verschiedene Unternehmen, zuletzt von 2011 bis 2013 als Property Manager für die B.________ GmbH und von 2013 bis 2014 als Assistant Club Manager für die C.________ AG. Danach nahm sie als Inhaberin eines Einzelunternehmens eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Fotografin auf. Am 26. April 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression sowie eine Angst- und Zwangsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Zürich übernahm die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 3. November 2020 bis 2. Februar 2021 und ein Aufbautraining vom 3. Februar bis 2. August 2021, durchgeführt vom Zentrum D.. Mit Mitteilung vom 29. Juni 2021 brach sie die Eingliederungsmassnahmen ab mit der Begründung, die Ziele könnten in der dafür zur Verfügung stehenden Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht erreicht werden. In der Folge holte die IV-Stelle einen Verlaufsbericht der behandelnden Dr. med. E., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. F., eidg. anerkannter Psychotherapeut, vom 21. September 2021 sowie ein psychiatrisches Gutachten des Prof. Dr. med. G., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Mai 2022 ein und veranlasste eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 27. Juni 2022). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie A.________ in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit den Anteilen 60 % Erwerb und 40 % Haushalt befristet für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 31. Juli 2022 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 14. September 2023). Unter Beilage eines Berichts des Dr. med. E.________ und des lic. phil. F.________ vom 6. Oktober 2023 ersuchte A.________ am 8. Oktober 2023 um Wiedererwägung der Rentenverfügung. Die IV-Stelle teilte ihr am 12. Oktober 2023 mit, sie halte an der Verfügung vom 14. September 2023 fest.

B.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die Verfügung vom 14. September 2023 erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 30. Oktober 2024).

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das vorinstanzliche Urteil vom 30. Oktober 2024 sei aufzuheben, die Verfügung vom 14. September 2023 sei insoweit aufzuheben, als damit ein Rentenanspruch über den 31. Juli 2022 hinaus verneint werde, und es sei ihr ab 1. August 2022 die ihr von Gesetzes wegen zustehende Rente, vorab eine ganze, eventualiter eine Viertelsrente, zuzusprechen. Die IV-Stelle schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde, während das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Stellungnahme verzichten.

Erwägungen:

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4; Urteil 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 1.1).

Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 14. September 2023 einen Rentenanspruch über Ende Juli 2022 hinaus verneinte. Dabei steht fest und ist nunmehr unbestritten, dass im konkreten Fall die gemischte Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis Abs. 2-4 IVV) mit den Anteilen 60 % Erwerb und 40 % Haushalt zur Anwendung gelangt.

3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Unter dem Vorbehalt besonderer übergangsrechtlicher Regelungen gilt in intertemporalrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 mit Hinweisen; vgl. zum zeitlich massgebenden Sachverhalt auch BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist. In diesem Sinne legt Rz. 9102 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) für erstmalig abgestufte bzw. befristete Rentenzusprachen und Revisionsfälle nach Art. 17 ATSG Folgendes fest: Ereignete sich die massgebliche Änderung vor dem 1. Januar 2022, so finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Fand sie hingegen später statt, so sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV heranzuziehen. Der Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil 8C_649/2023 vom 6. August 2024 E. 3.1).

Hier erging die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Der Rentenbeginn wurde von der Verwaltung aber bereits auf den 1. Dezember 2019 festgelegt. Zur Diskussion steht der Rentenanspruch ab August 2022 und eine allfällige vor diesem Zeitpunkt eingetretene und gemäss Art. 88a IVV möglicherweise zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Die Vorinstanz hat daher bezüglich Entstehung und Beginn des Rentenanspruchs zutreffend das bis Ende 2021 gültig gewesene Recht und hinsichtlich der umstrittenen, allfällig im Jahr 2022 eingetretenen anspruchsbeeinflussenden Verbesserung des Gesundheitszustandes mit konsekutiver Rentenaufhebung per 31. Juli 2022 die Gesetzesgrundlagen in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung angewendet.

3.2. Im angefochtenen Urteil werden die massgeblichen Bestimmungen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung der Revisionsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente (BGE 145 V 209 E. 5.3; 133 V 263 E. 6.1; Urteil 9C_542/2022 vom 15. November 2023 E. 2.2.2) und zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten zutreffend dargelegt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.

3.3. Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG betrifft eine Rechtsfrage. Bei den aufgrund von Arztberichten getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2, nicht publiziert in: BGE 148 V 397; Urteil 9C_495/2023 vom 24. Juni 2024 E. 1.2), welche das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Gleiches gilt für die antizipierende Beweiswürdigung (BGE 146 V 139 E. 2.2; 144 V 111 E. 3). Demgegenüber betreffen die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln frei überprüfbare Rechtsfragen (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen). Die korrekte Anwendung der Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenz- bzw. Anforderungsniveau), ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird. Das für die Wahl einer bestimmten LSE-Tabelle entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen fällt hingegen in den Bereich der Sachverhaltserhebung. Ebenfalls Tatfragen beschlägt der darauf basierende Umgang mit den Zahlen in der massgebenden LSE-Tabelle. Betreffend Abzug stellt es sodann eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar, ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweis).

Das kantonale Gericht hat das von der Verwaltung eingeholte Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ vom 19. Mai 2022 als beweiskräftig qualifiziert. Gestützt darauf ist es davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2022 und bis auf Weiteres in einer angepassten Tätigkeit zu 42 % arbeitsfähig sei. Im Haushaltsbereich seien keine Einschränkungen auszumachen, nachdem Prof. Dr. med. G.________ mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt mit punktueller Unterstützung durch die Familie bewältigen könne. Bezüglich Erwerb sei die IV-Stelle im Rahmen des Einkommensvergleichs davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit wieder eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich aufgenommen hätte, was nicht zu überzeugen vermöge. Denn die Beschwerdeführerin habe wiederholt und klar angegeben, dass sie im Gesundheitsfall als selbstständige Fotografin tätig wäre. Ab Mai 2022 ein Valideneinkommen als selbstständige Fotografin festzusetzen, ohne genau wissen zu können, wie sich das Einkommen in dieser im Jahr 2015 aufgenommenen Beschäftigung entwickelt hätte, sei schwierig. Auf Weiterungen könne allerdings verzichtet werden. Aus dem Verlauf der Jahresabschlüsse in den Jahren 2015 bis 2017 mit flachem Entwicklungsverlauf ergebe sich nämlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit im Mai 2022 als selbstständige Fotografin ein höheres Einkommen erzielt hätte, als dasjenige, das ihr für den damaligen Zeitpunkt in einer leidensangepassten unselbstständigen Tätigkeit als hypothetisches Invalideneinkommen angerechnet werden könnte. Es sei folglich nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle ab Mai 2022 von einer 58%igen Erwerbseinbusse ausgegangen sei. Gleiches gelte für die Feststellung, dass ab Mai 2022 keine Einschränkung bezüglich Haushaltsführung mehr vorgelegen habe. Unter Berücksichtigung der Einschränkung von 58 % im erwerblichen Bereich und der nicht vorhandenen Einschränkung im Haushaltsbereich resultiere ein Invaliditätsgrad von 35 %. Da die gesundheitliche Verbesserung gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. med. G.________ vom 19. Mai 2022 und in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. August 2022 zu berücksichtigen sei, bestehe jedenfalls ab diesem Tag kein Rentenanspruch mehr.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt letztinstanzlich in erster Linie, das kantonale Gericht habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es gestützt auf das beweisuntaugliche Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ einen Rentenanspruch für die Zeit ab 1. August 2022 verneint habe. Es habe die Beurteilung des Gutachters, wonach eine 42%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, rechtsfehlerhaft gewürdigt. Denn Prof. Dr. med. G.________ habe seine Einschätzung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht auf die während der Integration gezeigte Präsenz abgestützt und sei dabei von der falschen Annahme einer vier-, wenn nicht fünftägigen Wochenpräsenz ausgegangen, obwohl nur eine solche von drei Tagen erreicht worden sei. Wie sich dem Schlussbericht des Zentrums D.________ vom 5. August 2021 entnehmen lasse, habe es sich beim vierten Tag um einen Therapietag gehandelt, der nicht als Integrationstag gelten könne. Stelle man auf die Präsenzzeit im Integrationsprogramm ab, ergebe sich höchstens eine 25%ige Arbeitsfähigkeit. Die Annahme des Gutachters, wonach es der Beschwerdeführerin möglich sein sollte, an fünf Tagen pro Woche zu arbeiten, stehe somit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zur Leistung, die sie während der Durchführung der Integrationsmassnahmen gezeigt habe.

5.1.1. Prof. Dr. med. G.________ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 19. Mai 2022 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang, eine generalisierte Angststörung und eine akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen. Als selbstständige Fotografin bestehe aktuell klar eine Überforderung, da die Beschwerdeführerin in diesem Beruf, den sie nie erlernt habe, nicht in der Lage sei, entsprechend zu planen und sich zu organisieren. Zielführend sei eine administrative Tätigkeit mit klaren Vorgaben sowie zeitlich und inhaltlich überschaubaren Aufgaben, die wenig Eigeninitiative erforderten. Nach Einarbeitung in den erlernten Beruf über eine Zeit von drei Monaten resultiere eine mittlere Arbeitsfähigkeit von 42 % (3.5 Stunden pro Tag bei einer 42-Stunden-Woche). Den Haushalt könne die Beschwerdeführerin mit punktueller Unterstützung durch die Familie bewältigen. Das vom Experten durchgeführte Mini-ICF-APP (Mini-ICF Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen) ergab im Untersuchungszeitpunkt leichte bis erhebliche Beeinträchtigungen im Alltag.

5.1.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb; Urteil 9C_290/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3).

5.1.2.1. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht hier konkrete Indizien übersehen hätte, welche gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Expertise sprechen könnten. Sie scheint bei ihrer Argumentation nicht zu berücksichtigen, dass Prof. Dr. med. G.________ seit Abbruch der Integrationsmassnahmen am 29. Juni 2021 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen ist. So stellte er ausgehend vom Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung im Mai 2022 eine Besserung und Stabilisierung "in den letzten Monaten" fest. Bei seiner Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit zog er die Angaben zur im Rahmen der beruflichen Massnahmen gezeigten Leistung zwar bei, stellte aber nicht einzig und allein darauf ab, sondern berechnete auch die zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung ein. Dem schwankenden Verlauf der bezüglich Einschränkungen im Vordergrund stehenden depressiven Störung und der weiterhin erhöhten Vulnerabilität und verminderten Belastbarkeit trug er ebenfalls Rechnung. Soweit er deshalb eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 3.5 Stunden pro Tag bzw., umgerechnet auf eine Fünf-Tage-Woche bei einer 42-stündigen Wochenarbeitszeit, von 42 % annahm, kann nicht mit der Beschwerdeführerin geschlossen werden, das Gutachten sei untauglich, weil der Experte in Bezug auf die Präsenz während der Integrationsmassnahmen von falschen Annahmen ausgegangen sei. Damit ist das vorinstanzliche Abstellen auf seine Einschätzung nicht willkürlich.

5.1.2.2. Die Anmerkung des Gutachters, wonach die Belastungen durch private Termine und familiäre Konflikte bei den Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt seien, vermag daran nichts zu ändern. Denn Prof. Dr. med. G.________ nahm nicht nur Kenntnis von den ihm im Rahmen der Untersuchung angegebenen Terminen (Montag: Gruppentherapie; Dienstag: Einzeltherapie; Mittwoch Spitex eine Stunde während Spaziergang oder zuhause; Donnerstag: weitere Arzttermine oder Craniosakraltherapie; Freitag: Hundeschule eine Stunde) und den seit Jahren bestehenden Schwierigkeiten in der Beziehung zum Ehemann, der gemäss Angaben der Beschwerdeführerin die psychischen Probleme zu wenig verstehe, sondern liess - wie die Vorinstanz feststellte - auch die Ergebnisse aus den Integrationsmassnahmen in seine versicherungsmedizinische Beurteilung einfliessen. Die im Schlussbericht des Zentrums D.________ vom 5. August 2021 festgestellten Probleme bezüglich Organisation der Betreuung des Sohnes und der regelmässigen Termine ausserhalb der integrativen Einsätze waren dem Gutachter bekannt. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, im Mini-ICF-Rating festgestellten erheblich ausgeprägten Beeinträchtigung in Bezug auf die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben trug er bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Rechnung, indem er die Notwendigkeit klarer Strukturen von aussen postulierte. Aufgrund der vorhandenen Organisationsdefizite hielt er eine selbstständige Erwerbstätigkeit (Fotografin) als nicht geeignet, weil die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, entsprechend zu planen und sich zu organisieren. Gerade wegen der beobachteten Defizite wies er auf das Erfordernis einer unselbstständigen Tätigkeit mit klaren Vorgaben und überschaubaren Aufgaben, die wenig Eigeninitiative erforderten, hin. Die Folgerung des kantonalen Gerichts, wonach es dem Experten zugestanden werden müsse, die im Zentrum D.________ gezeigten Leistungen und die dort beobachteten Belastungen aufgrund privater Termine für seine Beurteilung richtig einschätzen zu können, ist damit nicht offensichtlich falsch.

5.1.2.3. Nur weil der Gutachter an einer Stelle angab, die immer wieder erwähnten Belastungen durch familiäre Konflikte seien bei den Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt, kann nicht mit der Beschwerdeführerin gefolgert werden, er habe die psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Einschätzung des Schweregrades der einzelnen Diagnosen oder bei den Angaben zur qualitativen und quantitativen Arbeitsfähigkeit ausgeklammert.

5.1.2.4. Auch aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Erwägung 2.2 des Urteils 9C_534/2018 vom 15. Februar 2019, wonach eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz der medizinischen Einschätzung der Leistungsfähigkeit zur Leistung, die während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten und -einsatz effektiv realisiert wurde, ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen vermag, lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn hier erklärt sich die Diskrepanz der medizinischen Einschätzung der Leistungsfähigkeit zur Leistung, wie sie während der beruflichen Abklärung effektiv realisiert wurde, ohne Weiteres aus der zwischenzeitlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes. Eine Erläuterung zur Diskrepanz zwischen attestierter Arbeitsfähigkeit und damals fehlendem Eingliederungserfolg kann deshalb unterbleiben, ohne dass dies die Beweiskraft der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung in Frage stellt (vgl. bei anderer Ausgangslage: zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.3 f.).

5.1.3. Es gelingt der Beschwerdeführerin folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht das Willkürverbot verletzt haben soll, indem es bundesrechtskonform auf das psychiatrische Gutachten abstellte und in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtete (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen). Eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich im Sinne einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG), ist darin ebenso wenig zu erblicken wie eine in medizinischer Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung.

5.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, bezüglich der Einschränkungen im Haushalt sei die Frage nach den Wechselwirkungen (statt vieler: BGE 134 V 9 E. 7.3.2) nicht geklärt, verweist sie ebenfalls auf die Situation während der beruflichen Integration. Da die Ergebnisse aus der beruflichen Integration den für die Frage der Weitergewährung der Rente über Ende Juli 2022 hinaus nicht relevanten Zeitraum vor der im Mai 2022 festgestellten gesundheitlichen Verbesserung betreffen und ein weiterer Anhaltspunkt für Wechselwirkungen keineswegs offensichtlich ist, erübrigen sich Weiterungen. Deshalb kann hier auch offen bleiben, ob die Rechtsprechung zu den Wechselwirkungen nach Inkrafttreten des Art. 27bis IVV in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (AS 2017 7581) bzw. nach erneuter Anpassung der Verordnungsbestimmung per 1. Januar 2022 (AS 2021 706) nicht obsolet geworden ist, weil nun eine separate Ermittlung der Teilinvaliditätsgrade aus Erwerb und Aufgabenbereich vorgeschrieben wird (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 173 zu Art. 28a IVG). Die vorinstanzliche Annahme einer fehlenden Einschränkung im Haushaltsbereich stützt sich auf das auch in dieser Hinsicht beweiskräftige Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ und die Haushaltsabklärung vom 8. Juni 2022 ab. Die Beschwerdeführerin vermag nicht schon Willkür darzutun, indem sie behauptet, dies sei widersprüchlich, nachdem eine 42%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, ist doch notorisch, dass sich die Anforderungen an die angestammte kaufmännische Tätigkeit und die Arbeit im Haushaltsbereich wesentlich unterscheiden.

5.3. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Bestimmung des Valideneinkommens auf der Basis des hypothetischen Erwerbseinkommens als selbstständige Fotografin und die Feststellung, dieser Lohn wäre jedenfalls nicht höher als das Invalideneinkommen in einer leidensangepassten unselbstständigen Tätigkeit. Sie bringt vor, die selbstständige Tätigkeit als Fotografin habe sie gesundheitsbedingt, weil sie damals bereits psychisch beeinträchtigt gewesen sei, aufgenommen. Im Gesundheitsfall hätte sie wohl nicht auf ihre guten Verdienstmöglichkeiten im administrativen Bereich verzichten wollen. Daher sei mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass sie weiterhin im kaufmännischen Bereich tätig gewesen wäre. Das Valideneinkommen sei anhand der Tabelle TA17 (recte: T17; vgl. Urteil 8C_735/2021 vom 17. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen) der LSE 2020, Ziffer 4 "Bürokräfte und verwandte Berufe, allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte", Frauen, 30 bis 49 Jahre, zu bestimmen und betrage Fr. 6'294.- pro Monat bzw. Fr. 75'528.- pro Jahr. Für das Invalideneinkommen sei auf den Hilfsarbeiterlohn für Frauen gemäss Tabelle TA1 der LSE 2020, Sektor 3, Dienstleistungen, von Fr. 4'187.- pro Monat bzw. Fr. 50'244.- pro Jahr abzustellen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere eine Erwerbseinbusse von 72 % und gewichtet mit 60 % ergebe sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 40 %.

5.3.1. Bei erwerbstätigen Versicherten richtet sich die Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG (Art. 28a IVG). Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 mit Hinweis auf 126 V 75). Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 114 V 310 E. 3a dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (BGE 148 V 321 E. 6.2).

5.3.2. In den Akten finden sich zwar gewisse Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin die selbstständige Tätigkeit als Fotografin tatsächlich wegen des sich während der Schwangerschaft und nach der Geburt des Sohnes verschlechternden psychischen Gesundheitszustandes aufgenommen haben könnte. Eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen dazu erübrigt sich jedoch. Denn auch wenn gemäss den Vorbringen in der Beschwerde für die Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zurückgegriffen würde, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Weil die Beschwerdeführerin ab Mai 2022 wieder teilzeitlich in ihrem Beruf arbeiten und dabei das Erlernte und ihre Erfahrung nutzen kann, müssten diesfalls nämlich Validen- und Invalideneinkommen auf der Basis des gleichen Tabellenlohnes berechnet werden (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Eine Ermittlung des Invalideneinkommens anhand einer anderen Tabelle und sogar ausgehend von einer Hilfsarbeit, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, fiele daher ausser Betracht. Soweit zudem bei der gutachterlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit überhaupt ein Bedarf an weitergehender Korrektur in Bezug auf das Invalideneinkommen angenommen werden könnte, würde sich nach gesetzeskonformer Anwendung des Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vorliegend massgebenden, bis Ende 2023 in Kraft stehenden, ab Januar 2024 bereits wieder geänderten Fassung, also unter ergänzender Anwendung der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Leidensabzug (BGE 150 V 410 E. 10.6), höchstens ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % begründen lassen. Unter Berücksichtigung eines solchen 10%igen Abzugs beim Invalideneinkommen würde im Vergleich zum auf identischer Grundlage festgesetzten Valideneinkommen ein 62%iger Invaliditätsgrad resultieren. Mit Blick auf den Status mit einem Erwerbs- und Haushaltsanteil von 60 und 40 % sowie fehlenden Einschränkungen im Haushalt würde sich der Invalilditätsgrad demgemäss auf höchstens 37 % belaufen.

Zusammenfassend resultiert für die Zeit ab Mai 2022 auch bei anderer Berechnungsweise kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, weshalb es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden haben muss.

Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Dezember 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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