Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_228/2025

Urteil vom 26. November 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

C.A., Erbin des A.A., gestorben am 4. November 2024, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2025 (ZL.2023.00118).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1938 geborene A.A.________ (EL-Ansprecher) war seit dem 13. Juni 1997 mit B.A._______ verheiratet. Am 14. Mai 2004 kaufte er ihr die Hälfte der gemeinsam bewohnten Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von Fr. 302'500.- ab. Am 18. Dezember 2007 übertrug er ihr seinen hälftigen Miteigentumsanteil. Gemäss einer Vereinbarung zwischen den Eheleuten vom 23. Dezember 2007 schenkte er ihr seine Eigentumshälfte mit der Auflage, dass das Eigentum wieder an ihn zurückfalle, falls sie vor ihm sterben sollte. Handschriftlich wurde zudem ergänzt, dass sich die Ehegattin verpflichte, das hälftige Eigentum am 30. September 2011 an A.A.________ zurückzuübertragen. Letzterer beabsichtigte mit diesem Vorgehen, das eheliche Vermögen vor allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen Dritter zu schützen. Zu einer Rückübertragung kam es in der Folge allerdings nie. Mit Urteil des Bezirksgerichts U.________ vom 26. November 2018 wurde die Ehe zwischen A.A.________ und B.A._______ richterlich getrennt und die Gütertrennung angeordnet. Die eheliche Wohnung wurde der Ehegattin zugewiesen.

Am 4. September 2019 erlitt A.A.________ einen Schlaganfall. Mit Entscheid vom 25. März 2020 setzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks U.________ (KESB) die Tochter des A.A., C.A., als dessen vorsorgebeauftragte Person ein. Mit Urteil des Bezirksgerichts U.________ vom 16. Dezember 2020 wurde die Ehe zwischen A.A.________ und B.A._______ geschieden. Die gerichtlich genehmigte Scheidungsvereinbarung sah unter anderem vor, dass B.A._______ ihrem Ex-Ehemann zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 50'000.- zu bezahlen habe. Abgesehen davon sollte jede Partei das behalten, was sie aktuell besitze. A.A.________ verpflichtete sich dazu, die Löschung des im Grundbuch der Liegenschaft vorgemerkten Rückfallrechts zugunsten seiner Ex-Ehefrau zu veranlassen.

A.b. Am 28. November 2019 meldete sich A.A.________ als Bezüger einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bei der Gemeinde V.________ zum Bezug von Zusatzleistungen an. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 11. Februar 2020 verneinte die Gemeinde einen Anspruch auf Zusatzleistungen, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben überstiegen.

A.c. Am 18. April 2022 meldete sich A.A.________ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an. Diese klärte die finanziellen Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 28. November 2022 verneinte sie einen Anspruch auf Zusatzleistungen, da die Vermögensschwelle (von Fr. 100'000.-) infolge Anrechnung eines Verzichtsvermögens in der Höhe von Fr. 190'000.- überschritten war. Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2023 hielt sie an der Ablehnung eines Zusatzleistungsanspruchs fest.

B.

Dagegen erhob A.A.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Am 4. November 2024 verstarb er. Mit Urteil vom 26. Februar 2025 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid der SVA Zürich vom 6. November 2023 aufhob und die Sache an die SVA Zürich zurückwies, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. April 2022 ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts in Zusammenhang mit dem Stockwerkeigentum neu beurteile.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SVA Zürich, es sei ihr Einspracheentscheid vom 6. November 2023 unter Aufhebung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 26. Februar 2025 zu bestätigen. Eventualiter sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die SVA Zürich zurückzuweisen. C.A.________, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

D.

Auf Aufforderung des Bundesgerichts hin reicht C.A.________ Unterlagen betreffend ihre Erbenstellung ein.

Erwägungen:

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1 mit Hinweis).

1.2. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 140 V 321 E. 3.1; 133 V 477 E. 4.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

1.3. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Wird der Versicherungsträger durch den Rückweisungsentscheid gezwungen, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, so entsteht ihm ein irreversibler Nachteil. Dies liegt im Umstand begründet, dass er seinen eigenen Rechtsakt nicht mehr anfechten kann (BGE 133 V 477 E. 5.2.4). Soweit der Rückweisungsentscheid demnach materiellrechtliche Vorgaben beinhaltet, welche die untere Instanz im Rahmen ihres neuen Entscheids befolgen muss, ist diese befugt, beim Bundesgericht Beschwerde zu führen. Anders verhält es sich, wenn einzig zurückgewiesen wird, weil eine Frage ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu überprüfen ist, ohne dass damit Anordnungen materiellrechtlicher Natur verbunden sind. In diesem Fall hat die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (statt vieler: BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_412/2023 vom 18. April 2024 E. 1.3).

1.4. Die Vorinstanz hat die Sache zur Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Dabei hat sie angeordnet, dass kein Verzichtsvermögen angerechnet werden darf. Durch diese materiellrechtliche Vorgabe wäre die Beschwerdeführerin gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist demnach zu bejahen. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

1.5. Das angefochtene Urteil nennt im Rubrum als Beschwerdeführer A.A.________. Dieser ist aber, wie sich aus der Eingabe seiner Tochter vom 13. November 2025 ergibt, bereits am 4. November 2024 und damit noch vor Erlass des angefochtenen Urteils verstorben. Er hatte demnach im Zeitpunkt des Urteils keine Parteistellung mehr. An seine Stelle sind die Erben getreten.

1.6. Gemäss Art. 560 ff. ZGB treten die Erben als Partei in den Prozess ein, wenn eine Partei im Laufe des Verfahrens stirbt (Verfahrenssukzession; vgl. BGE 144 II 352 E. 5.1; Urteil 9C_673/2023 vom 19. August 2024 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 151 II 120). Aus den von der Tochter des A.A.________ eingereichten Unterlagen geht hervor, dass dieser keine Ehepartnerin und keine weiteren Nachkommen hinterlässt. C.A.________ ist damit die einzige gesetzliche Erbin. Ihren Angaben zufolge hat sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen. Eine Erbenbescheinigung liegt zwar nicht vor. Nach der Rechtsprechung wird aber jedem Mitglied einer Gesamthandschaft wie etwa einer Erbengemeinschaft ein individuelles Beschwerderecht zuerkannt, soweit belastende oder pflichtbegründende Anordnungen in Frage stehen (BGE 136 V 7 E. 2.1.2; 99 V 58 E. a). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 7 hiernach) käme es einem formalistischen Leerlauf gleich, wenn das angefochtene Urteil allein wegen fehlender Prüfung der Rechtsnachfolge aufgehoben würde (vgl. aber Urteile I 704/99 vom 18. Oktober 2000 E. 1b; P 54/99 vom 30. August 2000 E. 2; in diesen Fällen war unklar, ob die Erbschaft überhaupt angetreten wurde). Im bundesgerichtlichen Verfahren ist aufgrund der Angaben der Tochter des A.A.________ jedenfalls davon auszugehen, dass erstere in den Prozess eingetreten ist.

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Sache zur Neubeurteilung des Zusatzleistungsanspruchs an die Beschwerdeführerin zurückwies und dabei anordnete, dass kein Verzichtsvermögen anzurechnen sei.

3.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über das bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung anrechenbare Verzichtsvermögen (Art. 9a Abs. 1 und 3 sowie Art. 11a Abs. 2 ELG; Art. 17a Abs. 5, Art. 17b, Art. 17c und Art. 17e ELV) und die in diesem Rahmen bei Grundstücken massgebliche Bewertung (Art. 17a Abs. 5 ELV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist Folgendes:

3.3. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Die Vermögensschwelle liegt für alleinstehende Personen bei Fr. 100'000.-, für Ehepaare bei Fr. 200'000.- und für rentenberechtigte Waisen und für Kinder bei Fr. 50'000.-. Zum Reinvermögen zählen in Anwendung von Art. 9a Abs. 2 ELG auch Vermögensteile, auf die verzichtet worden ist. Von einem Verzicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn Vermögen ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung hingegeben wird (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG und Art. 17b ELV). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt, massgebend (Art. 17a Abs. 5 Satz 1 ELV). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV).

4.1. Die Beschwerdeführerin erwog in ihrem Einspracheentscheid vom 9. November 2023, der EL-Ansprecher habe im Dezember 2007 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der ehelichen Eigentumswohnung seiner damaligen Ehefrau geschenkt. Darin liege eine Verzichtshandlung. Ausgehend von dem vom EL-Ansprecher im Jahr 2004 bezahlten Kaufpreis von Fr. 302'500.- und unter Berücksichtigung der jährlichen Reduktion des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.- berechnete sie für das Jahr 2022 ein anrechenbares Verzichtsvermögen von mindestens Fr. 162'500.-. Sie hielt weiter fest, selbst unter Abzug der Ausgleichszahlung von Fr. 50'000.- gemäss Scheidungsvereinbarung liege das Verzichtsvermögen noch immer über der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-.

4.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, die schenkungsweise Übertragung des Miteigentumsanteils des EL-Ansprechers an seine Ex-Ehefrau im Jahr 2007 sei gemäss dessen Darstellung erfolgt, um das eheliche Vermögen vor allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen zu schützen, mithin als Versuch, den Miteigentumsanteil an der ehelichen Liegenschaft künftigen Gläubigern als Verwertungssubstrat zu entziehen. Die nur fünf Tage nach der Eigentumsübertragung geschlossene Vereinbarung zwischen dem EL-Ansprecher und seiner damaligen Ehefrau betreffend Rückfall des Miteigentumsanteils am 30. November 2011 lasse die Natur der Eigentumsübertragung als Simulationsgeschäft als plausibel erscheinen. Ein simulierter Vertrag sei zwar nicht wirksam (Art. 18 Abs. 1 ZGB). Immerhin hätten der EL-Ansprecher und seine Ex-Ehefrau aber eine schriftliche Vereinbarung betreffend Rückübereignung abgeschlossen, was ihm im Hinblick auf eine spätere güterrechtliche Auseinandersetzung bezüglich Schenkungssimulation ein Beweismittel in die Hand gegeben habe. Ein grobfahrlässiges Verhalten in Bezug auf sein eigenes Vermögen könne dem EL-Ansprecher im Zeitpunkt der Schenkungssimulation im Jahr 2007 entsprechend nicht vorgeworfen werden. Es wäre sachfremd, seine Handlung durch Annahme eines Vermögensverzichts bei der Bemessung des Zusatzleistungsanspruchs zu sühnen. Die Rechtshandlungen des EL-Ansprechers und seiner Ex-Ehefrau im Jahr 2007 erschienen mit Blick auf die beabsichtigte Schlechterstellung potentieller Gläubiger zwar als äusserst problematisch. Von einem Vermögensverzicht könne jedoch nicht ausgegangen werden.

4.3. Weiter prüfte die Vorinstanz, ob der Abschluss der (gerichtlich genehmigten) Scheidungsvereinbarung im Jahr 2020 eine Verzichtshandlung des EL-Ansprechers darstellte. Sie hielt dabei fest, zu jenem Zeitpunkt sei der vom EL-Ansprecher errichtete Vorsorgeauftrag von der KESB für wirksam erklärt worden, was nach Art. 363 in Verbindung mit Art. 360 Abs. 1 ZGB die Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person voraussetze. Daraus folge, dass der EL-Ansprecher im Scheidungszeitpunkt urteilsunfähig gewesen sei. Folglich könnte eine ihn finanziell übervorteilende Vereinbarung weder auf einem Vorsatz noch auf einer Fahrlässigkeit seinerseits beruhen. Die Annahme eines Vermögensverzichts bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung sei schon deshalb ausgeschlossen.

4.4. Das kantonale Gericht hielt weiter fest, beide Parteien seien von Rechtsanwälten vertreten worden. Die Scheidungsvereinbarung vom 3. Dezember 2020 habe eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 50'000.- der Ex-Ehefrau an den EL-Ansprecher vorgesehen und sei mit einer Saldoklausel geschlossen worden. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Vereinbarung das Resultat einer Aufrechnung der bekannten Ausgleichspositionen und der allseitigen Abwägung der Prozessrisiken und -chancen betreffend strittige Positionen gewesen sei. Die Rückfallklausel betreffend die eheliche Liegenschaft sei in der Vereinbarung erwähnt worden, was darauf schliessen lasse, dass die dissimulierten Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft in die Verhandlungen der Parteien betreffend Güterrecht Eingang gefunden hätten. Die Liegenschaft könne bei der Beurteilung der Frage, ob die Vereinbarung der Sach- und Rechtslage genügend Rechnung getragen habe, nicht isoliert betrachtet werden. So sei anzunehmen, dass die Liegenschaft nach 23 Ehejahren nicht die einzige finanzielle Verflechtung der Eheleute gewesen sei, die es im Scheidungsverfahren zu lösen gegolten habe. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass im Scheidungsverfahren tatsächlich zulasten des EL-Ansprechers auf Rechtsansprüche verzichtet worden sei. Eine Rekonstruktion der Beweggründe für den Abschluss der konkreten, richterlich genehmigten Scheidungsvereinbarung und die Überprüfung derer Übereinstimmung mit der Sach- und Rechtslage sprenge das Verfahren betreffend Zusatzleistungen.

4.5. Das kantonale Gericht kam aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss, es liege im Zusammenhang mit dem Wohneigentum kein Vermögensverzicht vor, weshalb der Zusatzleistungsanspruch durch die Beschwerdeführerin neu zu beurteilen sei.

Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung von Art. 11a Abs. 2 ELG.

5.1. Es ist unbestritten, dass der EL-Ansprecher seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Wohnung im Dezember 2007 an seine damalige Ehefrau übertragen hatte, um sich gegen eine befürchtete Verantwortlichkeitsklage im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Treuhänder und Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft zu wappnen. Der EL-Ansprecher hielt denn auch im kantonalen Beschwerdeverfahren fest, die Übertragung sei rein aus Sicherungsgründen und unter der Bedingung erfolgt, dass die Ex-Ehefrau den hälftigen Miteigentumsanteil wieder an ihn zurückübertrage, wenn die Gefahr von allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen vorbei sei. Sie seien damals von einer Risikodauer von vier Jahren ausgegangen, weshalb sie eine Rückübertragung am 30. September 2011 vereinbart hätten. Es sei ihnen bewusst gewesen, dass die Schenkung eine Simulation (Art. 18 OR) sei. In Wirklichkeit hätten die Parteien übereinstimmend eine Sicherungsübereignung mit der Verpflichtung einer Rückübertragung nach Wegfall des Übertragungsgrundes gewollt.

Wenn das kantonale Gericht mit Blick auf diese Angaben von einem unwirksamen Simulationsgeschäft ausging, so erscheint dies nicht bundesrechtswidrig (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR; vgl. auch BGE 71 II 99; Urteil 5A_260/2013 vom 9. September 2013 E. 3.3.2.1 mit Hinweisen). Da die hinter dem simulierten Schenkungsvertrag verborgene Sicherungsübereignung, ein eigentlicher Treuhandvertrag oder fiduziarischer Vertrag, mangels öffentlicher Beurkundung der vorgesehenen Rückübertragung am 30. September 2011 die Formvorschriften nicht erfüllte (vgl. Art. 657 Abs. 1 ZGB) und daher ebenfalls nichtig war, entbehrte die Eigentumsübertragung eines gültigen Rechtsgrundes. Mithin verblieb das hälftige Eigentum an der betreffenden Eigentumswohnung beim EL-Ansprecher. Dieser wäre nach Art. 975 ZGB berechtigt gewesen, die Berichtigung des mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang stehenden Grundbucheintrags und die Feststellung seines Eigentums zu verlangen (BGE 71 II 99 E. 3). Der Schluss der Vorinstanz, die Rechtshandlungen des EL-Ansprechers im Jahr 2007 könnten nicht als Verzichtshandlungen qualifiziert werden, ist insofern bundesrechtskonform. Etwas anderes macht denn auch die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht geltend.

5.2. Die Beschwerdeführerin sieht eine Verzichtshandlung vielmehr im Abschluss der Scheidungsvereinbarung im Jahr 2020. Dabei macht sie in Bezug auf die vom kantonalen Gericht verneinte Urteilsfähigkeit des EL-Ansprechers geltend, dessen Tochter habe in ihrer Funktion als Vorsorgebeauftragte der Scheidungsvereinbarung zugestimmt. Der EL-Ansprecher müsse sich diese Handlung anrechnen lassen.

5.2.1. Nach der zu Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Kraft bis 31. Dezember 2020) ergangenen und auch nach der EL-Reform anwendbaren Rechtsprechung ist für die Annahme einer Verzichtshandlung nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat. Mithin muss sich die versicherte Person nicht über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich - Verzicht - voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin, erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1; vgl. auch Urteile 9C_493/2022 vom 28. September 2023 E. 3.2; 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E. 2).

5.2.2. Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen war der EL-Ansprecher im Zeitpunkt der Scheidungsvereinbarung urteilsunfähig. Als Vorsorgebeauftragte hatte er seine Tochter eingesetzt. Zudem war er im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Rechtshandlungen der zur Stellvertretung berechtigten Personen dem EL-Ansprecher ergänzungsleistungsrechtlich nicht zugerechnet werden sollten. Die Annahme einer allfälligen Verzichtshandlung scheidet demnach nicht bereits deshalb aus, weil diese nicht durch den EL-Ansprecher, sondern durch eine zur Vertretung berechtigte Person vorgenommen wurde.

5.2.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, entgegen der Vorinstanz bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass im Scheidungsverfahren die simulierte Schenkung aus dem Jahr 2007 in der güterrechtlichen Auseinandersetzung tatsächlich resp. ausreichend berücksichtigt worden sei. Allein der Umstand, dass die Rückfallklausel im Falle des Vorversterbens von B.A._______ aufgehoben worden sei, könne nicht auf eine genügende Berücksichtigung geschlossen werden. Die Tochter des EL-Ansprechers habe stets vorgebracht, ihr Vater habe nie auf Vermögenswerte verzichtet. Seine Ex-Ehefrau sei jedoch der Pflicht zur Rückübertragung nicht nachgekommen, weshalb ihr Vater einen Schaden erlitten habe. Weiter trägt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe übersehen, dass der EL-Ansprecher den Beweis für die Hingabe von Vermögen gegen eine gleichwertige Gegenleistung nicht erbracht habe. Gemäss ihren Berechnungen habe der EL-Ansprecher seiner Ex-Ehefrau durch die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an der Wohnung Fr. 215'258.- überlassen. Dafür habe er in der güterrechtlichen Auseinandersetzung lediglich eine Gegenleistung von Fr. 50'000.- erhalten. Demnach habe er im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf mindestens Fr. 156'258.- verzichtet.

5.2.4. Mit dieser weitestgehend appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, die dissimulierten Eigentumsverhältnisse an der betreffenden Liegenschaft seien in den Verhandlungen berücksichtigt worden, offensichtlich unrichtig sein soll (vgl. E. 2 hiervor). Zwar bedeutet die Verpflichtung zur Löschung der Rückfallklausel im Grundbuch nicht zwingend, dass auch das simulierte/dissimulierte Geschäft im Jahr 2007 Thema der Verhandlungen war. Indessen drängt sich gerade mit Blick auf die Verlautbarungen der als Vorsorgebeauftragte eingesetzten Tochter des A.A.________ der Schluss auf, dass die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung Gegenstand der Verhandlungen waren. Wenn das kantonale Gericht vor dem Hintergrund der nach 23 Ehejahren bestehenden finanziellen Verflechtung der Eheleute keine Hinweise auf einen Verzicht des EL-Ansprechers auf Rechtsansprüche sah und davon ausging, die Scheidungsvereinbarung betreffend Güterrecht sei das Resultat einer Aufrechnung der bekannten Ausgleichspositionen und der Abwägung von Prozessrisiken und -chancen, so verfiel sie damit nicht in Willkür. Eine Beweiswürdigung ist nämlich nicht bereits dann willkürlich (zum Begriff: BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall. Immerhin hat das Bezirksgericht U.________ die Scheidungsvereinbarung genehmigt. Diese war demnach zumindest nicht offensichtlich unangemessen (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Urteil 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Inwiefern die Vorinstanz das Beweismass in Bezug auf den Nachweis einer adäquaten Gegenleistung verletzt haben soll, vermag die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht aufzuzeigen.

5.2.5. Die Beschwerde ist demnach insoweit unbegründet, als damit die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 6. November 2023 beantragt wird.

Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

6.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt namentlich, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und - soweit entscheidrelevant - in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 135 III 670 E. 3.3.1; 129 I 232 E. 3.2; Urteil 2C_608/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Behörde hat die Pflicht, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu beurteilen (BGE 124 I 241 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 9C_78/2021 vom 26. März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Von der verfassungsmässigen Prüfungspflicht werden demnach nur jene form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge der betroffenen Partei erfasst, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erheblich sind (BGE 112 Ia 1 E. 3c; 136 I 184 E. 2.2.1), d.h. deren rechts- bzw. entscheiderheblichen Vorbringen (BGE 121 III 331 E. 3b; 133 III 235 E. 5.2: "les problèmes pertinents"; vgl. SVR 2020 UV Nr. 29 S. 116, 8C_199/2019 E. 7.2.1). Darüber hat die Entscheidbegründung Aufschluss zu geben. Dementsprechend ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern es genügt, dass die Feststellung und Würdigung der entscheidwesentlichen Faktoren in einer Weise erfolgt, die es der Partei erlaubt, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids zu machen und ihn sachgerecht anzufechten (BGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen).

6.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur näheren Abklärung des Vermögensrückganges auseinandergesetzt. Sie habe den Antrag vor dem kantonalen Gericht damit begründet, dass das steuerbare eheliche Vermögen vor der Trennung der Ehegatten am 31. Dezember 2017 gemäss Angaben des Gemeindesteueramtes W.________ Fr. 539'000.- betragen habe, wohingegen der EL-Ansprecher Ende 2018 über gar kein steuerbares Vermögen (Fr. 0.-) mehr und seine damalige Ehefrau gemäss der aktenkundigen Steuererklärung über ein solches von Fr. 303'830.- verfügt habe. Im Verlauf des Jahres 2018 seien bei den Ehegatten demnach Fr. 235'170.- verschwunden. Diese Vermögensverminderung hätte der EL-Ansprecher unter dem Gesichtspunkt von Art. 11a ELG näher begründen müssen.

6.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die im Beschwerdeverfahren formell Parteistellung hat (vgl. Urteil 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.2.2 mit Hinweis), ist berechtigt. Gemäss Rechtsprechung ist auch von einem Vermögensverzicht auszugehen, wenn ein bedeutsamer Vermögensrückgang vorliegt und der EL-Ansprecher nicht nachweisen kann, wofür er das Geld verwendet hat (vgl. Urteile 8C_333/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2; 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.3.4 mit Hinweisen). Insoweit waren die Argumente der Beschwerdeführerin entscheidrelevant. Auch der EL-Ansprecher äusserte sich in seiner Replik zur Vermögensverminderung. Die Vorinstanz hätte sich folglich mit dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin und den Vorbringen der Parteien auseinandersetzen und gegebenenfalls darlegen müssen, aus welchen Gründen dem Antrag der Beschwerdeführerin kein Erfolg beschieden war. Indem sie deren Eventualantrag unbehandelt gelassen hat, hat sie der Begründungspflicht nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht Genüge getan.

Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin im Eventualstandpunkt begründet. Das angefochtene Urteil ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG insoweit aufzuheben, als es die Frage des Vermögensrückgangs betrifft (vgl. Urteil 9C_524/2021 vom 7. Februar 2022 E. 5.3). Die Sache wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es sich mit dem im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellten Eventualantrag der Beschwerdeführerin befasst und diesbezüglich ein neues, den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechendes, Urteil fälle. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin unterliegt nach dem Gesagten im Hauptpunkt, weshalb ihr die Gerichtskosten zur Hälfte aufzuerlegen sind. Die andere Hälfte hat der Kanton Zürich zu tragen (vgl. Urteil 2C_517/2016 vom 28. Juni 2016 E. 5), da bei einer Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG nicht das Unterliegerprinzip massgebend ist, sondern das Verursacherprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 3 BGG; Urteile 1C_391/2024 vom 25. August 2025 E. 4 mit Hinweis; SVR 2017 UV Nr. 12 S. 43, 8C_742/2016 E. 3). Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2025 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden je hälftig der Beschwerdeführerin und dem Kanton Zürich auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. November 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Wüest

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_228/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_228/2025, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
26.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026