Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_204/2025

Urteil vom 13. August 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hueber, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2025 (UV 200 2024 659).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1963 geborene A.________ war als Sachbearbeiter bei der Leitstelle der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), Eidg. Personalamt, angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Am 5. August 2011 stürzte er von einer Leiter zu Boden und zog sich u.a. eine Fraktur des Brustwirbelkörpers 12 zu. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 4. Mai 2015 meldete ihr der Versicherte einen Rückfall zum Unfall vom 5. August 2011, worauf sie erneut die Heilbehandlungskosten und Taggelder bezahlte.

A.b. Seit 9. Januar 2023 war A.________ bei der B.________ AG als Vorarbeiter angestellt und dadurch ebenfalls bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Am 23. März 2023 fuhr ein Auto von hinten in den von ihm gelenkten Firmenwagen. Danach klagte er über lumbale Rückenschmerzen. Auch diesbezüglich kam die Suva für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 5. April 2024 stellte sie die Leistungen per 1. November 2023 ein, da der Gesundheitszustand wie er sich auch ohne den Unfall vom 23. März 2023 eingestellt hätte, spätestens nach sechs Monaten erreicht gewesen sei. Die Rückenbeschwerden seien somit nicht mehr unfallbedingt. Sie stünden auch in keinem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. August 2011. Hieran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 23. August 2024 fest.

B.

Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 25. Februar 2025 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Suva zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlungskosten und Taggelder, wieder aufzunehmen und zu erbringen. Eventuell seien die Akten zwecks weiterer Abklärungen, insbesondere Erstellung einer externen medizinischen Begutachtung, und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Suva zurückzuweisen. Subeventuell seien die Akten zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere Einholung eines gerichtlichen medizinischen Gutachtens, sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.1. Streitig ist, ob der vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss mit Leistungseinstellung per 1. November 2023 vor Bundesrecht standhält.

2.2. Die Vorinstanz, auf deren Entscheid verwiesen wird, hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung richtig dargelegt. Dies gilt insbesondere betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1), den Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo ante vel sine; BGE 146 V 51 E. 5.1), sowie den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4).

Die Vorinstanz erwog mit einlässlicher und überzeugender Begründung, die Aktenbeurteilungen des Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Suva Versicherungsmedizin, vom 13. Oktober 2023, 4., 19. und 25. Januar, 2. April und 2. Juli 2024 sowie des Dr. med. D., Röntgeninstitut U., vom 13. Juni 2024 seien voll beweiswertig. Hieran nichts zu ändern vermöge der vom Beschwerdeführer aufgelegte Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. E., Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 7. Mai 2024. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass spätestens per 1. November 2023 stabile Verhältnisse bei einem Zustand nach Deckplattenimpressionsfraktur im Jahr 2011 auf Höhe BWK 12 ohne zusätzliche objektivierbare strukturelle Läsionen durch den Unfall vom 23. März 2023 vorgelegen hätten und es damit im Rahmen dieses Unfalls nicht zu einer richtunggebenden strukturellen Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen sei. Es sei spätestens per 31. Oktober 2023 vom Erreichen des Status quo sine vel ante auszugehen. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 23. März 2023 und den über diesen Zeitpunkt hinaus geltend gemachten Beschwerden sei damit nicht erstellt, womit kein weiterer Anspruch gegenüber der Suva mehr bestehe.

4.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, Dr. med. E.________ habe in der Stellungnahme vom 7. Mai 2024 konkrete und differenzierte Einwände gegen die Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 4. Januar 2024 erhoben und damit mehr als geringe Zweifel an dessen Einschätzungen geweckt. Dies werde auch dadurch untermauert, dass Dr. med. C.________ in der Folge am 2. Juli 2024 zu den Einwänden des Dr. med. E.________ Stellung genommen und sich veranlasst gesehen habe, eine Zweitmeinung des Dr. med. D.________ vom 13. Juni 2024 einzuholen. Im Lichte der Rechtsprechung gemäss dem Urteil 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3 hätten die beiden letztgenannten Stellungnahmen der Dres. med. C.________ und D.________ gar nicht mehr eingeholt werden dürfen, sondern es hätte ein externes Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen. Die Vorinstanz habe argumentiert, Dr. med. C.________ verfüge über den Facharzttitel in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie über ausgeprägte Kenntnisse und Erfahrung in diesem Bereich. Nach dem soeben zitierten Bundesgerichtsurteil seien die Qualifikationen und Fachkenntnisse des versicherungsinternen Arztes jedoch nicht massgeblich, wenn der behandelnde Facharzt konkrete und differenzierte Einwände gegen dessen Beurteilung erhebe, und vermöchten die geweckten Zweifel nicht zu relativieren (so auch Urteil 8C_637/2020 vom 4. März 2021 E. 5.1).

4.2. Aus der vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsprechung ergibt sich entgegen seiner Auffassung nicht, dass die von der Suva im Einspracheverfahren nachträglich zur Erhellung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts zusätzlich eingebrachten Stellungnahmen der Dres. med. D.________ vom 13. Juni 2024 und C.________ vom 2. Juli 2024 von vornherein nicht verwertet werden dürften. Denn das kantonale Gericht hat gemäss Art. 61 lit. c ATSG unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen sowie die notwendigen Beweise zu erheben, wobei es in der Beweiswürdigung frei ist (vgl. auch Urteil 8C_916/2017 vom 16. April 2018 E. 3.1).

Vorliegend ergibt sich Folgendes: Am 4. Januar und 2. April 2024 erstattete Dr. med. C.________ Stellungnahmen. Mit Verfügung vom 5. April 2024 stellte die Suva die Leistungen per 1. November 2023 ein. Am 21. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer einspracheweise die Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom 7. Mai 2024 zu derjenigen des Dr. med. C.________ vom 4. Januar 2024 ein. Daraufhin stellte die Suva am 27. Mai 2024 der Versicherungsmedizin die Frage, ob diese Stellungnahme des Dr. med. E.________ an derjenigen des Dr. med. C.________ vom 2. April 2024 etwas ändere, worauf Letzterer die konsiliarische Beurteilung des Dr. med. D.________ vom 13. Juni 2024 beizog und am 2. Juli 2024 zur Anfrage der Suva Stellung nahm. Die Suva erachtete mithin eine medizinische Stellungnahme zu derjenigen des Dr. med. E.________ vom 7. Mai 2024 als erforderlich, was nicht schon dahingehend interpretiert werden kann, sie habe bezüglich der Beurteilungen des Dr. med. C.________ bereits geringe Zweifel gehegt. Somit verletzt es nicht Bundesrecht, dass die Suva kein Gutachten veranlasste, sondern die Beurteilungen der Dres. med. D.________ vom 13. Juni 2024 und C.________ vom 2. Juli 2024 einholte und diese bei ihrem Entscheid miteinbezog (vgl. auch Urteil 8C_916/2017 vom 16. April 2018 E. 3.1).

5.1. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, laut der Vorinstanz finde die Einschätzung des Dr. med. E.________ vom 7. Mai 2024, wonach der Bildgebung eine nachgewiesene Aktivität im Bereich der ventralen Spondylodese brückenbildend BWK 11/12 rechts und ein (traumatisch) abgebrochener ventraler Osteophyt zu entnehmen seien, in den medizinischen Akten keinen Rückhalt. Damit habe die Vorinstanz eine unzulässige medizinische Beurteilung vorgenommen (vgl. Urteil 9C_105/2018 vom 1. Mai 2018 E. 3). Die Suva habe den Wegfall der natürlichen Kausalität seiner Beschwerden zu beweisen, was ihr mangels Beweiswerts der internen medizinischen Beurteilungen nicht gelungen sei. Für den Umstand, dass am 1. November 2023 entgegen der vorinstanzlichen Feststellung noch keine stabilen Verhältnisse vorgelegen hätten, spreche sogar die Beurteilung des Dr. med D.________ vom 13. Juni 2024. Laut dieser hätten sieben Monate nach dem Unfall vom 23. März 2023 noch nicht vollständig abgeschlossene Umbauvorgänge vorgelegen, und in der letzten MRT (Magnetresonanztomographie) vom 12. Februar 2024 sei das Spongiosaödem weiter sichtbar gewesen. Dies stehe im Widerspruch zu den laut Vorinstanz angeblich stabilen Verhältnissen per Ende Oktober 2023. Sie habe denn auch nicht weiter ausgeführt, wie sie zum Schluss habe kommen können, der Status quo sine sei sechs Monate nach dem Unfall erreicht gewesen und der natürliche Kausalzusammenhang sei entfallen.

5.2. Dr. med. D.________ kam in der Stellungnahme vom 13. Juni 2024 zum Schluss, der Befund eines etwas verstärkten Spongiosaödems an der Basis des Wirbelkörpers Th11, das sich im weiteren Verlauf vermindere, passe durchaus zu einer Traumatisierung des Wirbelsegments Th11/12, jedoch ohne signifikante Frakturlinie/Änderung. Dem pflichtete Dr. med. C.________ in der Stellungnahme vom 2. Juli 2024 bei und kam zum Schluss, es sei nicht zu einer richtunggebenden strukturellen Läsion gekommen. Die Dres. med. D.________ und C.________ berücksichtigten bei ihrer Beurteilung u.a. die MRT vom 12. Februar 2024, welche Dr. med. E.________ am 7. Mai 2024 überhaupt nicht erwähnte.

Es liegt somit keine unzulässige medizinische Beurteilung vor, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. C.________ zum Schluss kam, entgegen Dr. med. E.________ sei ein (traumatisch) abgebrochener ventraler Osteophyt nicht erstellt. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus der Feststellung des Dr. med. D.________ vom 13. Juni 2024, gemäss dem SPECT/CT vom 4. Oktober 2023 sei noch eine verstärkte Mehrbelegung an der Bodenplatte Th11, entsprechend noch nicht vollständig abgeschlossenen Umbauvorgängen, nachweisbar gewesen. Denn angesichts der von Dr. med. D.________ verneinten unfallbedingten signifikanten Frakturlinie/Änderung kann - den Einschätzungen des Dr. med. C.________ vom 2. Juli 2024 und der Vorinstanz folgend - nicht als erstellt gelten, die Mehrbelegung an der Bodenplatte Th11 stelle eine erhebliche unfallbedingte Verschlimmerung des unbestrittenermassen bestehenden degenerativen Vorzustands dar.

Insgesamt vermögen die Einwände des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz keine auch nur geringen Zweifel an den Beurteilungen des Dr. med. C.________ zu wecken (BGE 145 V 97 E. 8.5; betreffend den Beweiswert von Aktenbeurteilungen vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d). Der Beschwerdeführer gibt im Wesentlichen die eigene Sicht wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um das angefochtene Urteil in Frage zu stellen (BGE 143 V 208 E. 6.3.2). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach Würdigung der Beweise ergangene vorinstanzliche Bestätigung der Leistungseinstellung per 1. November 2023 (siehe E. 3 hiervor) in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig sein soll (vgl. Urteil 8C_102/2025 vom 3. Juli 2025 E. 7). Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 151 III 28 E. 5.2; 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_102/2025 vom 3. Juli 2025 E. 7).

Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. August 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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8C_204/2025
Gericht
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8C_204/2025, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
13.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026