Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_198/2025

Urteil vom 3. Juni 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiber Walther.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Glarus, c/o Sozialversicherungen Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 27. Februar 2025 (VG.2024.00106).

Sachverhalt:

A.

A., geboren 1932, trat am 2. März 2023 in ein Altersheim ein. Am 18. Juni 2023 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse Glarus zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024, verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch mit der Begründung, das Vermögen von A. überschreite die Schwelle von Fr. 100'000.- gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG.

B.

Mit Urteil vom 27. Februar 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die dagegen erhobene Beschwerde ab.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragten, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.

Erwägungen:

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein blosser Aufhebungs- oder Rückweisungsantrag genügt deshalb nicht; in der Beschwerde muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (BGE 137 II 313 E. 1.3). Aus der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen anstrebt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).

Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneinte.

4.1. Nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG haben alleinstehende Personen nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.- verfügen. Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heimeintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heimeintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 2 ELG).

4.2. Das Verwaltungsverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess unterstehen dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil 8C_183/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten zusätzliche Beweismassnahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_534/2024 vom 13. März 2025 E. 4.2.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2). Erweist es sich als unmöglich, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, trägt diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 144 V 427 E. 3.2 am Ende).

5.1. Im Einspracheentscheid erachtete die Ausgleichskasse die Vermögensschwelle per 1. März 2023 als überschritten. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich die Steuererklärung für das Jahr 2022, ermittelte sie ein Vermögen von (mindestens) Fr. 148'306.-. Dieser Betrag setzte sich aus zwei Kontoguthaben zusammen: Fr. 99'745.- auf einem Privatkonto bei der Bank B.________ und Fr. 48'561.- auf einem Aktionärskonto bei der Bank C.________. Ein weiteres in der Steuererklärung aufgeführtes Konto und eine Liegenschaft blieben unberücksichtigt, da sie zum unverteilten Nachlass des im Jahr 2000 verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin gehörten. An diesen Vermögenswerten stehe ihr gemäss dem (laut Erbbescheinigung bestehenden) Ehe- und Erbvertrag lediglich die Nutzniessung zu, welche nach Randziffer 3443.07 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) nicht zum anrechenbaren Vermögen zähle.

5.2. Im angefochtenen Urteil verneinte die Vorinstanz zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Ausgleichskasse. Diese habe die Vermögenssituation im Rahmen ihrer Möglichkeiten abgeklärt, am 3. August 2023 Belege eingefordert und diese nur teilweise erhalten. Da weitere Akten nicht verfügbar bzw. nicht erforderlich gewesen seien, habe die Ausgleichskasse gestützt auf die vorhandenen Unterlagen entscheiden dürfen; zusätzliche Abklärungen seien nicht geboten gewesen. Weiter erwog die Vorinstanz, aus den Steuererklärungen der Jahre 2010 bis 2023, welche Vermögenswerte zwischen Fr. 125'890.- und Fr. 221'224.- auswiesen, sowie den per 31. Dezember 2022 bzw. per 28. Februar 2023 belegten Kontosaldi bei der Bank B.________ von Fr. 92'799.- und der Bank C.________ von Fr. 48'562.- ergebe sich ein gewichtiges Indiz für die Überschreitung der Vermögensschwelle. Zudem habe die Tochter der Beschwerdeführerin in der EL-Anmeldung vom 18. Juni 2023 sowie in drei späteren Eingaben angegeben, die Vermögensschwelle sei noch nicht unterschritten. Solchen "Aussagen der ersten Stunde" komme praxisgemäss ein besonderer Stellenwert zu. Insgesamt gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über ein Vermögen von mehr als Fr. 100'000.- verfügte. Die Ausgleichskasse habe den Anspruch auf Ergänzungsleistungen daher zu Recht verneint.

5.3. Die Beschwerdeführerin hält vor Bundesgericht daran fest, dass ihr Vermögen am 1. Januar 2023 lediglich Fr. 67'479.25 betragen habe und die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG somit nicht überschritten worden sei. Im Wesentlichen macht sie geltend, die in den Steuererklärungen deklarierten Vermögenswerte seien ihr nicht vollumfänglich zuzurechnen, da es sich teilweise um das Eigentum ihrer Kinder (als Erbengemeinschaft) handle, an dem sie lediglich nutzniessungsberechtigt sei. Die Falschdeklaration in den Steuererklärungen sei auf mangelnde Rechtskenntnis zurückzuführen und dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. Zudem bringt sie vor, sie habe im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hinlängliche Indizien nachgewiesen, damit die Vorinstanz den Einspracheentscheid hätte aufheben und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurückweisen müssen. Die Aussage ihrer Tochter zum Vermögensstand sei zu relativieren; diese habe erst im Gespräch mit dem Rechtsvertreter erkannt, dass das nutzniessungsbelastete Nachlassvermögen fälschlicherweise als Vermögen der Beschwerdeführerin deklariert worden sei. Vor diesem Hintergrund sei die Anwendung der Beweisregel der "Aussage der ersten Stunde" unangebracht, zumal diese dem Sozialversicherungsverfahren fremd sei. Zu beanstanden sei schliesslich auch die pauschale Feststellung der Vorinstanz, das Vermögen habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Vermögensschwelle überschritten. Aus Gründen des rechtlichen Gehörs und im Hinblick auf die Beurteilung künftiger EL-Ansprüche ab 2024 hätte die betragsmässige Ausgangslage per 1. Januar 2023 bestimmt werden müssen.

5.4. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nebst der Nutzniessung am Nachlass ihres Ehemannes über zwei auf ihren Namen lautende Bankkonten verfügte: Eines mit einem Saldo per 31. Dezember 2022 von Fr. 48'562.-; das andere mit einem Saldo per 28. Februar 2023 von Fr. 92'799.-. Dass sich diese Guthaben bis zum massgebenden Stichtag vom 1. März 2023 wesentlich verändert hätten, wird nicht geltend gemacht. Vor der Vorinstanz brachte die Beschwerdeführerin vielmehr vor, im Jahr 2001 seien Konten ihres verstorbenen Ehemannes aufgelöst und deren Guthaben nicht auf ein Konto der Erbengemeinschaft, sondern auf ihr persönliches Konto überwiesen worden. In der Folge habe es sodann Überweisungen zwischen ihren privaten Konten und jenen der Erbengemeinschaft gegeben, was die Feststellung des Vermögens zusätzlich erschwere. Mangels anderweitiger Klärungsmöglichkeiten sei das per 31. Dezember 2022 vorhandene Guthaben auf ihren privaten Konten von Fr. 148'306.- im Verhältnis der beim Tod des Ehemannes bestehenden Vermögensverhältnisse aufzuteilen. Daraus ergebe sich ein auf sie entfallendes Vermögen von Fr. 67'479.25.

Die Vorinstanz stellte hierzu zutreffend fest, dass diese erstmals in der kantonalen Beschwerdeschrift behaupteten Vermögensflüsse letztlich unbelegt blieben; insbesondere wurden keine entsprechenden Bankbelege eingereicht. Welche konkreten Abklärungen die Ausgleichskasse oder die Vorinstanz hätten vornehmen können, um zu eruieren, ob und in welchem Umfang seit dem Jahr 2001 Gelder zwischen Nachlasskonten und den privaten Konten der Beschwerdeführerin geflossen sind, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt damit nicht vor. Die bestehende Beweislosigkeit hinsichtlich der geltend gemachten Herkunft der Bankguthaben auf den privaten Konten der Beschwerdeführerin geht zu ihren Lasten (vgl. vorne E. 4.2 am Ende). Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auch kein Bundesrecht verletzte, indem sie ergänzend die Angaben der Tochter in der EL-Anmeldung, der Einsprache sowie in zwei weiteren Eingaben berücksichtigte, wonach das Vermögen per 31. Dezember 2022 rund Fr. 148'000.- betragen habe und die Vermögensschwelle somit nicht unterschritten gewesen sei. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde kommt solchen "Aussagen der ersten Stunde" nach ständiger Rechtsprechung auch im Sozialversicherungsrecht ein erhöhter Beweiswert zu, da sie in der Regel unbefangener und zuverlässiger erscheinen als spätere Schilderungen, die - bewusst oder unbewusst - von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. anstelle vieler BGE 143 V 168 E. 5.2.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a). Inwiefern der Einwand, der Tochter sei die rechtliche Bedeutung der Nutzniessung nicht bewusst gewesen, geeignet sein soll, die Aussagekraft ihrer Angaben zum Vermögensstand zu entkräften, ist von vornherein nicht ersichtlich. Ohnehin spricht der Umstand, dass sie in den genannten Eingaben ausdrücklich geltend machte, die Nutzniessung - im Sinne der Liegenschaft und des "Hauskontos" - dürfe nicht als Vermögen angerechnet werden, vielmehr gegen eine entsprechende Unkenntnis.

5.5. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie zum Schluss gelangte, das Vermögen der Beschwerdeführerin habe am 1. März 2023 die Schwelle von Fr. 100'000.- überschritten, und deshalb einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneinte. Daran ändert auch nichts, dass sie den Vermögensstand nicht betragsgenau bezifferte. Da die Ergänzungsleistungen jährlich ausgerichtet werden (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) und die Berechnungsgrundlagen im Rahmen der jährlichen Überprüfung jeweils ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren neu festzulegen sind (BGE 128 V 39 E. 3b), ist nicht ersichtlich, weshalb eine präzise Feststellung des Vermögensstandes per 1. März 2023 erforderlich gewesen wäre. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Nutzniessungsvermögen braucht mangels Entscheidrelevanz nicht eingegangen zu werden. Angemerkt sei lediglich, dass das Nutzniessungsvermögen steuerrechtlich dem Nutzniesser zugerechnet wird (Art. 37 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Glarus vom 7. Mai 2000; Art. 13 Abs. 2 StHG [SR 642.14]). Die entsprechende Deklaration in der Steuererklärung erweist sich daher nicht als fehlerhaft.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juni 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Walther

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Entscheidungsdatum
03.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026