BGE 135 II 384, 8C_53/2025, 8C_629/2024, 8C_685/2009, 8C_814/2021
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_191/2025
Urteil vom 29. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2025 (AL.2024.00098).
Sachverhalt:
A.
Der 1968 geborene A.________ war ab 1. September 2020 als Chauffeur für die B.________ Transporte, Einzelunternehmen des C.________ tätig. Am 31. März 2022 kündigte er das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2022. Über das Einzelunternehmen wurde am 5. September 2023 der Konkurs eröffnet. Am 1. Dezember 2023 wurde das Verfahren mangels Aktiven eingestellt. Das von A.________ am 2. November 2023 gestellte Gesuch um Insolvenzentschädigung wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 ab mit der Begründung, er sei seiner Pflicht zur Schadenminderung nicht in genügendem Masse nachgekommen. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 22. April 2024).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 12. Februar 2025).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei dem Antrag auf Insolvenzentschädigung stattzugeben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung verneinte. Im Zentrum steht hierbei die Frage, ob der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.1. In tatsächlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz verbindlich fest (vgl. E. 1 hiervor), der Beschwerdeführer habe den Arbeitgeber nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2022 mit Schreiben vom 7. August 2022 erstmals schriftlich zur Zahlung des Monatsgehalts für Juni 2022 innerhalb von fünf Tagen gebeten. Zudem sei gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er den Arbeitgeber davor, im Juli 2022, mehrfach telefonisch, sicher einmal wöchentlich, aufgefordert habe, den Lohn und die Überstunden zu bezahlen. Unstreitig sei auch, dass er sich wegen der bis Ende August 2022 ausgebliebenen Lohnüberweisung an seine Rechtsschutzversicherung gewendet habe mit Mandatierung am 8. September 2022. Es hätten zudem weitere Lohnforderungen betreffend den Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2022 bestanden, zu deren Zahlung der Beschwerdeführer - zusammen mit dem weiterhin ausstehenden Lohn für Juni 2022 - im Gesamtbetrag von brutto Fr. 25'244.20 schriftlich erstmals mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 unter Ansetzung einer Frist bis zum 2. November 2022 aufgefordert habe. Am 17. Januar 2023 habe er das Schlichtungsgesuch bezüglich seiner Lohnforderungen gestellt. Die Klage beim Arbeitsgericht gegen seinen Arbeitgeber sei am 27. Juni 2023 gefolgt. Im Laufe des arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahrens sei über den Arbeitgeber am 5. September 2023 der Konkurs eröffnet worden, in welchem der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2023 und am 1. November 2023 seine Lohnforderungen geltend gemacht habe.
Gestützt auf diesen zeitlichen Ablauf erwog das kantonale Gericht, der Beschwerdeführer habe den ausstehenden Lohn für den Monat Juni 2022 zwar - zunächst mündlich und danach Anfang August 2022 schriftlich - zeitnah eingefordert. Nach Ablauf der angesetzten fünftägigen Frist habe er sich sodann, wenn auch nicht sofort, so doch zumindest nach Ablauf desselben Monats, um rechtliche Unterstützung bei seiner Rechtsschutzversicherung bemüht. Jedoch seien nach der ersten schriftlichen Mahnung Anfang August 2022 bis zu den ersten konkreten rechtlichen Schritten zur Eintreibung des ausstehenden Lohnes mittels Schlichtungsgesuchs vom 17. Januar 2023 insgesamt mehr als fünf Monate vergangen. In dieser Zeit sei der Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber zudem lediglich mit einer weiteren schriftlichen Mahnung (vom 20. Oktober 2022) Nachdruck verliehen worden. Insgesamt sei ab Fälligkeit der Lohnforderung für den Juni 2022 per 10. Juli 2022 bis zur Stellung des Schlichtungsgesuchs über sechs Monate zugewartet worden. Im Ergebnis könne daher nicht von einer konsequenten und kontinuierlichen Weiterverfolgung der Lohnansprüche durch den Beschwerdeführer gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin habe unter diesen Umständen zutreffend auf eine grobe Missachtung der Schadenminderungspflicht durch das Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen, wobei sie ihm das Handeln seiner Rechtsvertretung zu Recht angerechnet habe.
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, hält nicht stand, zumal es sich dabei in weiten Teilen um Wiederholungen des bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachten handelt.
5.1. Soweit er letztinstanzlich namentlich eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts und willkürliches Handeln durch die Vorinstanz geltend macht, weil diese das freundschaftliche Verhältnis zwischen ihm und seinem ehemaligen Arbeitgeber nicht beachtet habe, dringt er nicht durch, und von einer widersprüchlichen Sichtweise des kantonalen Gerichts kann keine Rede sein. Sein in diesem Zusammenhang erhobener Einwand, wonach seine Freundschaft zum ehemaligen Arbeitgeber der Grund gewesen sei, warum er diesen, seinen Freund, nicht habe betreiben wollen, zielt ins Leere. Auch aus der Klarstellung, dass er und seine Ehefrau sogar noch während des laufenden Gerichtsverfahrens mit seinem ehemaligen Arbeitgeber und dessen Ehefrau zu Abend gegessen hätten und die Freundschaft erst im April 2023, nachdem die Klagebewilligung erteilt worden sei, "auf Eis gelegt" worden sei, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn eine Freundschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schon deshalb kein Grund für ein Hinauszögern von rechtlichen Schritten sein, weil Arbeitnehmer sich gegenüber Arbeitgebern stets so zu verhalten haben, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3; 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 4.2; 8C_814/2021 vom 21. April 2022 E. 2.2 mit Hinweis). Dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Freundschaft längere Zeit mit rechtlichen Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche abgesehen hat, mag zwar aus persönlicher Sicht als verständlich erscheinen, hat unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Aspekten aber schon aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten unberücksichtigt zu bleiben (vgl. ARV 2020 S. 46, 8C_685/2009 E. 4.2 mit Hinweis). Die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass es keinen Grund gegeben habe, länger mit rechtlichen Schritten zuzuwarten, nachdem die beiden schriftlichen Mahnungen vom 7. August und 20. Oktober 2022 erfolglos geblieben seien, lässt sich daher nicht beanstanden, hatte doch der ehemalige Arbeitgeber trotz Freundschaft auch nach den diversen mündlichen und dann auch schriftlichen Mahnungen keinerlei Anstalten gemacht, wenigstens eine Teilzahlung zu leisten.
5.2. Ob der Beschwerdeführer nach der schriftlichen Mahnung vom 7. August 2022 weiterhin wöchentliche Telefonanrufe beim ehemaligen Arbeitgeber tätigte, wie er behauptet, ist ebenfalls nicht relevant. Selbst wenn dies zutreffen würde, wäre die vorinstanzliche Folgerung, wonach das (angebliche) Wiederholen von Zahlungszusicherungen des ehemaligen Arbeitgebers ohne unmittelbar anschliessende (Teil-) Zahlung den Beschwerdeführer schon vorher (also vor dem Schlichtungsgesuch vom 17. Januar 2023) hätte erkennen lassen müssen, dass nur konkrete rechtliche Schritte zur Eintreibung des ausstehenden Lohnes führen könnten, keinesfalls willkürlich.
Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage mit überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erkannt, dass der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Schadenminderungspflicht keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz