Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_190/2025
Urteil vom 28. Mai 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte Fürsorgebehörde Steinen, Postplatz 8, 6422 Steinen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler, Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Sandor Horvath, Beschwerdegegner.
Gegenstand Sozialhilfe,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Februar 2025 (III 2024 61).
Sachverhalt:
A.
A.a. A., geboren 1972, erhält von der Fürsorgebehörde Steinen wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet. Nachdem er sich bereits im Frühling 2013 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet hatte, wurden verschiedene berufliche Massnahmen durchgeführt. Im September 2019 beantragte A. die Rentenprüfung. Mit Entscheid vom 6. September 2022 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 10. März 2022, wonach gestützt auf ein am 21. September 2020 erstattetes polydiszplinäres MEDAS-Gutachten (samt ergänzender Stellungnahme vom 14. September 2021) kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
A.b. In Anbetracht dessen veranlasste die Fürsorgebehörde Steinen ein Job-Coaching, welches sich an der im IV-Verfahren festgestellten Arbeitsfähigkeit von 80 % für angepasste Tätigkeiten orientierte (Präsidialbeschluss vom 8. Februar 2023, genehmigt am 7. März 2023). A.________ absolvierte zwar die vereinbarten Termine beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) in U., verweigerte jedoch die Teilnahme an einer in der Stiftung B. geplanten Arbeitsintegration. Dabei verwies er auf die von seinen behandelnden Ärzten attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Die Fürsorgebehörde Steinen forderte A.________ daraufhin zur Mitwirkung auf, andernfalls er mit einer Leistungskürzung von 5 bis 40 % des Grundbedarfs bis zur vollständigen Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu rechnen habe. Am 12. Dezember 2023 nahm sie nach neuerlicher Ermahnung eine Kürzung um 20 % bzw. Fr. 110.40 für 4 Monate vor und verlangte abermals die Mitwirkung an den vorgesehenen Integrationsmassnahmen; bei Nichtbefolgung wurden A.________ weitergehende finanzielle Sanktionen angedroht. Auf dessen Verwaltungsbeschwerde hin hob der Regierungsrat des Kantons Schwyz die Leistungskürzung auf, weil aufgrund der durch die Arztzeugnisse belegten Arbeitsunfähigkeit ein Rechtfertigungsgrund bestehe; die gleichzeitig geltend gemachte Aufsichtsbeschwerde blieb hingegen erfolglos (Beschluss vom 9. April 2024).
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde der Fürsorgebehörde Steinen mit Entscheid vom 13. Februar 2025 ab.
C.
Die Fürsorgebehörde Steinen lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Beschluss vom 12. Dezember 2023 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache ganz oder teilweise zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückzuweisen. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen:
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht zur Anwendung gebracht hat, kann (abgesehen von den hier nicht interessierenden Art. 95 lit. c-e BGG) einzig geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft werden (BGE 138 I 143 E. 2; 137 V 143 E. 1.2; 134 I 153 E. 4.2.2; 134 II 349 E. 3). Die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6; 137 II 305 E. 3.3).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet. Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 I 58 E. 4.1.2; 133 II 249 E. 1.4.3).
1.3. Willkür in diesem Sinne liegt erst dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 142 V 513 E. 4.2; 138 I 49 E. 7.1; 138 V 74 E. 7; Urteil 8C_656/2020 vom 23. Februar 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz bestätigte Aufhebung der Leistungskürzung (um 20 % bzw. Fr. 110.40 für 4 Monate) aus Sicht des Bundesrechts stand hält.
2.1. Der streitbetroffene Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe fällt mangels verfassungsrechtlicher Bundeskompetenz (jenseits der Kollisionsregel des Art. 115 BV) in die Zuständigkeit der Kantone (BGE 148 V 114 E. 3.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die im vorliegenden Fall massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze des kantonalen Rechts zutreffend dargelegt. Dies gilt insbesondere für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe sowie betreffend deren allfällige Kürzung oder Einstellung, wenn die hilfesuchende Person trotz vorgängiger Mahnung die ihr zumutbare Mitwirkung verweigert (§§ 15 und 26a des Gesetzes des Kantons Schwyz vom 18. Mai 1983 über die Sozialhilfe [ShG/SZ, SRSZ 380.100]). Ebenso korrekt sind die Ausführungen zu den Bedingungen und Auflagen, mit welchen die wirtschaftliche Hilfe verbunden werden kann (§ 9 der Vollziehungsverordnung des Kantons Schwyz vom 30. Oktober 1984 zum Gesetz über die Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, ShV/SZ; SRSZ 380.111]; vgl. auch: BGE 131 I 71 E. 5). Gleiches gilt hinsichtlich der für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe einschlägigen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), soweit die kantonalen Bestimmungen keine andere Regelung vorsehen (vgl. § 4 Abs. 2 ShV/SZ). Darauf wird verwiesen.
2.2. Zu betonen ist, dass Anspruch auf Hilfe/Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, gemäss Art. 12 BV nur hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen (Subsidiaritätsprinzip). Keinen Anspruch hat, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen. Denn solche Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf welche das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist; sie erfüllen schon die Anspruchsvoraussetzungen nicht (BGE 133 V 353 E. 4.2; 131 I 166 E. 4.1 ff.; 130 I 71 E. 4.3; vgl. auch BGE 139 I 218; 138 V 310 E. 2.1; 134 I 65 E. 3.1). Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die erforderlichen Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selber zu beschaffen, ist nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (BGE 142 I 1 E. 7.2.2 mit Hinweis; Urteil 8C_850/2018 vom 12. Juni 2019 E. 3.2.2.2).
Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erkannt, in den vom Beschwerdegegner eingereichten ärztlichen Zeugnissen werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Wenn die Beschwerdeführerin deren Glaubwürdigkeit vor allem mit Blick auf das abgeschlossene IV-Verfahren anzweifle, wäre sie jedenfalls verpflichtet gewesen, ergänzende (medizinische) Abklärungen zu treffen, was vorliegend unterblieben sei. Stattdessen habe die Beschwerdeführerin versucht, die eigentlich ihr obliegende Untersuchungspflicht unzulässigerweise auf den Beschwerdegegner abzuwälzen. Dieser habe jedoch seine Arbeitsunfähigkeit zumindest insoweit hinreichend belegt, als die Teilnahme am vorgesehenen Arbeitsintegrationsprogramm nicht ohne Weiteres als medizinisch zumutbar qualifiziert werden dürfe. Somit bestehe auf Seiten des Beschwerdegegners ein Rechtfertigungsgrund für die Nichteinhaltung dieser Auflage. An der beschlossenen Kürzung des Grundbedarfs könne deshalb (zurzeit) nicht festgehalten werden.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht.
4.1. Vorab moniert sie in formeller Hinsicht, anhand des angefochtenen Entscheids sei nicht nachvollziehbar, weshalb das kantonale Gericht die blosse Absicht des Beschwerdegegners, eine Schweigepflichtentbindung zu unterschreiben, bereits als genügende Mitwirkung qualifiziert habe; ebenso wenig habe die Vorinstanz dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips (§ 2 Abs. 2 ShG/SZ in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 BV) ausschliesse; zum Einwand, § 26a ShG/SZ sei unrichtig angewandt, fänden sich schliesslich überhaupt keine inhaltlichen Ausführungen. Indessen hat die Vorinstanz klar zu erkennen gegeben, weshalb sie den Standpunkt vertritt, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe falle vorliegend (im Moment) ausser Betracht. Mit Blick auf diese Begründung war die Beschwerdeführerin zweifellos in der Lage, den verwaltungsgerichtlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Es ist nicht erforderlich, dass sich ein kantonales Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und dabei jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich - wie hier - auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) ist demnach nicht ersichtlich.
4.2.
4.2.1. Materiellrechtlich hat die Vorinstanz festgestellt, am 21. August 2023 seien zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner in Bezug auf das weitere Vorgehen zwei Möglichkeiten besprochen worden. Letzterer habe sich einerseits bereit erklärt, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Andererseits seien die Parteien übereingekommen, dass seitens der Beschwerdeführerin die Möglichkeit bestehen müsse, den behandelnden Ärzten schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen; der Beschwerdegegner habe dazu sein Einverständnis gegeben. Die Beschwerdeführerin sei darauf aber nicht eingegangen, sondern habe die strittige Kürzung direkt, das heisst ohne weitere Abklärungen vorgenommen.
4.2.2. Inwieweit diese Feststellungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig (willkürlich) sein sollen, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde (substanziiert) dargelegt. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.2 hiervor). Wie im verwaltungsgerichtlichen Entscheid aufgezeigt, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, dass der Beschwerdegegner seine Mitwirkungspflicht verletzt hätte. Macht die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend, dieser habe am 21. August 2023 nur scheinbar zugesichert, er wolle zur Klärung des medizinischen Sachverhalts beitragen, wobei letztlich von einer reinen Schutzbehauptung ausgegangen werden müsse, so bleibt dies gänzlich unbelegt. In der Beschwerde finden sich insbesondere keine (stichhaltigen) Ausführungen zur Frage, ob oder zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegner einer konkret anberaumten vertrauensärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen wäre. Vielmehr entschloss sich die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen selber dazu, keine weiterführenden medizinischen Abklärungen zu tätigen, nachdem die IV-Stelle die am 21. September 2020 erstattete polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben hatte. Auch nach Abschluss des IV-Verfahrens hielt die Beschwerdeführerin indessen unverändert daran fest, von der Einholung näherer Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdegegners abzusehen. Ihr Vorgehen begründete sie nach verbindlicher Feststellung des kantonalen Gerichts im Wesentlichen damit, aus den entsprechenden Vorkehren würden sich lediglich "neue Problematiken", also neue gesundheitliche Beeinträchtigungen respektive damit zusammenhängende Verfahrensverzögerungen ergeben. Hat die Vorinstanz erkannt, diese Argumentation könne gerade in der Sozialhilfe - wo es einzig darauf ankomme, was der leistungsansprechenden Person zur Abwendung ihrer Notlage effektiv zumutbar (möglich) sei (vgl. E. 2.2 hiervor) - nicht angehen, so ist sie jedenfalls nicht in Willkür verfallen.
4.2.3. Gleichermassen berücksichtigt wird im angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerdeführerin vergeblich versuchte, vom Beschwerdegegner (allerdings erst während des vorinstanzlichen Verfahrens und ohne konkrete Fragestellung an die behandelnden Ärzte) eine umfassende Schweigepflichtentbindung unterschreiben zu lassen (vgl. vorinstanzliche Erwägung 7.2.4). Gestützt darauf ist ebenfalls nicht erkennbar, dass das kantonale Gericht entscheidwesentliche Aspekte unbeachtet gelassen oder klar einseitig (unhaltbar) zu Lasten der Beschwerdeführerin gewichtet hätte. Selbst wenn es nicht (detailliert) darauf eingegangen sein mag, dass der Beschwerdegegner - so die Beschwerdeführerin - seine behandelnden Ärzte schon früher zunächst vollumfänglich von der Schweigepflicht entbunden habe, um die Einwilligung später wieder auf ausgewählte Fragen zu beschränken, weicht die vorinstanzliche Würdigung nicht in "völlig unhaltbarer, krass willkürlicher Weise vom offensichtlichen Sachverhalt" ab.
4.2.4. Schliesslich hat das kantonale Gericht, anders als die Beschwerdeführerin meint, sehr wohl der Tatsache Rechnung getragen, dass dem Beschwerdegegner gemäss rechtskräftigem IV-Entscheid vom 6. September 2022 (nach fachgerechter Behandlung und Eingliederung) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten zumutbar ist. Dabei wurde - auch dazu hat sich die Vorinstanz geäussert - grundsätzlich nur der (medizinische) Sachverhalt beurteilt, wie er sich bis zum damaligen Verfügungszeitpunkt (10. März 2022) verwirklicht hatte (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Dass der Beschwerdegegner die im Zuge des Regierungsratsbeschlusses vom 8. Februar 2023 vereinbarten Termine im RAV wahrnahm und dabei Zeugnisse seiner behandelnden Ärzte vorlegte, welche ihm ab 1. Februar 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, wird von keiner Seite (substanziiert) in Abrede gestellt. Hat das kantonale Gericht davon ausgehend in Betracht gezogen, der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners könnte sich seit dem mehrere Monate zurückliegenden Verfügungserlass im IV-Verfahren relevant verändert haben, so erscheint dies zumindest nicht offensichtlich unhaltbar (willkürlich). Gleiches gilt für die daraus gezogene Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin könne ihr Vorgehen (auch) nicht mit dem Argument rechtfertigen, der Beschwerdegegner habe bei der IV-Stelle gar keine gesundheitliche Verschlechterung angemeldet (vgl. vorinstanzliche Erwägung 7.2.1). Daran ändern sämtliche Vorbringen in der Beschwerde nichts. Wohl bestehen in Anbetracht der geschilderten Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung durchaus gewisse Zweifel an der vorbehaltlosen Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdegegners. Dies führt indessen für sich allein nicht dazu, dass der angefochtene Entscheid (auch) im Ergebnis geradezu als willkürlich angesehen werden müsste (vgl. E. 1.3 hiervor am Ende).
4.3. Insgesamt bleibt es somit beim - letzten Endes willkürfreien - Resultat, wonach die Beschwerdeführerin anhand der dem MEDAS-Gutachten diametral widersprechenden Arztzeugnisse gehalten gewesen wäre, eine vertrauensärztliche Untersuchung zu veranlassen (vorinstanzliche Erwägung 7.2.3). Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid ein unzulässiger Eingriff in das Subsidiaritätsprinzip (vgl. § 2 Abs. 2 ShG/SZ in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 BV) oder in die Gemeindeautonomie (vgl. § 6 Abs. 1 ShG/SZ in Verbindung mit Art. 50 BV) einhergehen soll. Die Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), da ihm durch das vorliegende Verfahren - mangels Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Mai 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder