Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_185/2025
Urteil vom 4. Dezember 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Antonius Falkner, Beschwerdegegner.
Gegenstand Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2025 (IV 2024/196).
Sachverhalt:
A.
Der 2011 geborene A.________ leidet seit Geburt an einem Hypoventilationssyndrom (Geburtsgebrechen Ziff. 382 Anh. GgV). Die Invalidenversicherung richtete ihm mit Wirkung ab 1. November 2011 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades aus. Mit Verfügung vom 27. November 2014 erhöhte die IV-Stelle St. Gallen die laufende Hilflosenentschädigung ab 1. Januar 2014 auf eine solche mittleren Grades; zudem sprach sie ihm ab 1. Oktober 2014 einen Intensivpflegezuschlag zu. Im Rahmen eines im Mai 2023 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens erfuhr die IV-Stelle, dass im Jahre 2020 eine operative Entfernung des Tracheostomas durchgeführt wurde, in deren Folge sich der Gesundheitszustand deutlich verbessert hat. Zudem führte die IV-Stelle am 12. Dezember 2023 eine Abklärung in der Wohnung der Eltern durch. Nach Beizug weiterer Akten und Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. August 2024 die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag rückwirkend per 30. April 2021 auf und forderte die ab 1. Mai 2021 ausbezahlten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 103'004.- zurück.
B.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. Februar 2025 gut, stellte fest, dass A.________ weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades habe und wies die Sache zur Festsetzung des Intensivpflegezuschlags an die IV-Stelle zurück. Gleichzeitig hob sie die verfügte Rückforderung ersatzlos auf.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids ihre Verfügung vom 22. August 2024 zu bestätigen, eventuell sei dem Beschwerdegegner ab 1. Mai 2021 lediglich noch eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zuzuerkennen. Subeventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt die IV-Stelle ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Während A.________ und das kantonale Gericht auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
1.2. Beim kantonalen Entscheid vom 20. Februar 2025 handelt es sich um einen Zwischenentscheid: Die Vorinstanz stellte für die Beschwerdeführerin verbindlich fest, dass der Versicherte einen Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades habe und wies die Sache zur Festsetzung des Intensivpflegezuschlags an die IV-Stelle zurück. Könnte die Verwaltung den kantonalen Gerichtsentscheid nicht vor Bundesgericht anfechten, so hätte dies zur Folge, dass sie gezwungen wäre, eine ihres Erachtens rechtswidrige leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in der Folge nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Verwaltung führen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 ff.). Auf die Beschwerde der IV-Stelle ist demnach einzutreten.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2, je mit Hinweis).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).
Streitig ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (inkl. Intensivpflegezuschlag) in der Zeit ab 1. Mai 2021 bzw. der Rückerstattungsanspruch der IV-Stelle für die über dieses Datum hinaus erbrachten Leistungen.
4.1. Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Dabei ist nach Art. 42 Abs. 2 IVG zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit. Die Hilflosigkeit gilt unter anderem dann als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV [SR 831.201]), einer dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV). Demgegenüber gilt die Hilflosigkeit unter anderem dann als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV). Bei Minderjährigen ist gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.
4.2. Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird nach Art. 42ter Abs. 3 IVG um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG.
4.3. Eine dauernde persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV setzt nicht voraus, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist (EVGE 1969 215 E. 2, Urteil 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.3.5.2). "Dauernd" hat in diesem Zusammenhang nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen (BGE 107 V 136 E. 1b; Urteil 8C_994/2010 vom 20. Juni 2011 E. 6.1). Dies ändert indessen nichts daran, dass der Aufwand eine gewisse Intensität erreichen muss, damit von einer dauernden persönlichen Überwachung gesprochen werden kann (Urteil 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3). Als Massstab kann dabei gelten, dass die persönliche Überwachung intensiver sein muss, als eine allgemeine kollektive Überwachung (Urteile 8C_443/2024 vom 24. Juni 2025 E. 3.2, 8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008 E. 5.2.1 und 8C_524/2017 Urteil vom 24. November 2017 E. 2).
Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen über den 1. Mai 2021 hinausgehenden Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades (sowie einen grundsätzlichen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag) bejahte.
5.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner in den vier alltäglichen Lebensverrichtungen "An-/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Körperpflege" und "Fortbewegung" nicht regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Vorinstanz bejahte demgegenüber eine Hilfsbedürftigkeit in den beiden alltäglichen Lebensverrichtungen "Essen" und "Verrichten der Notdurft"; dies wird von der beschwerdeführenden IV-Stelle bestritten.
5.1.1. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdegegner (auch) bezüglich dem Verrichten der Notdurft selbstständig geworden ist. Eine direkte Dritthilfe in dieser Lebensverrichtung ist nunmehr nicht länger notwendig. Allerdings kam es noch zu regelmässigem Stuhlschmieren, weshalb sowohl die Unter- als auch die Bettwäsche überdurchschnittlich oft gewaschen werden mussten. Aus den Vorbringen des Beschwerdegegners geht hervor, dass dieses Stuhlschmieren etwa jede zweite Nacht auftritt. Damit hält sich der Mehraufwand für das überdurchschnittliche Waschen der verschmutzten Wäsche in Grenzen; die dafür erforderliche (indirekte) Dritthilfe kann bereits aus diesem Grund nicht als erheblich im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVV gewertet werden. Damit braucht nicht näher geprüft zu werden, ob es dem Beschwerdegegner aus Schadenminderungsgründen zuzumuten wäre, den Aufwand für das Waschen der verschmutzten Wäsche durch das Tragen von Windeln oder anderen Inkontinenzprodukten in Grenzen zu halten. Eine erhebliche Dritthilfebedürftigkeit in der Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" ist somit zu verneinen.
5.1.2. Im Weiteren hat das kantonale Gericht festgestellt, dass der Beschwerdegegner beim Essen keine relevante direkte Dritthilfe mehr benötigt, er jedoch aufgrund von Schluckproblemen und Aspirationen überwacht werden muss. Ob die Vorinstanz gestützt auf diese Feststellung ohne Verletzung von Bundesrecht den erheblichen Dritthilfebedarf in der Lebensverrichtung "Essen" bejahen durfte, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, steht doch so oder anders fest, dass der Beschwerdegegner nicht in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig ist.
5.2. Die Vorinstanz hat ausserdem festgestellt, dass der Beschwerdegegner tagsüber keine dauernde Überwachung mehr benötigt. Seine Mutter müsse jedoch jede Nacht mehrmals aufstehen, weil das Pulsoxymeter einen Alarm auslöse. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich daraus indessen nicht die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung, sondern die Notwendigkeit eines Bereitschaftsdienstes. Wenn auch zu anerkennen ist, dass die Aufrechterhaltung dieses Bereitschaftsdienstes einen nicht zu unterschätzenden Aufwand mit sich bringt, so handelt es sich hierbei indessen nicht um eine dauernde persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV (vgl. Urteil 8C_443/2024 vom 24. Juni 2025 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
5.3. Zusammenfassend bestand bereits ab 1. Mai 2021 kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr. Damit entfällt auch die Grundlage für die Erhöhung der Entschädigung im Sinne eines Intensivpflegezuschlags.
Die IV-Stelle hob Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag mit Verfügung vom 22. August 2024 rückwirkend per 1. Mai 2021 auf. Zu prüfen ist, ob die rückwirkende Aufhebung statthaft ist, oder ob die Aufhebung erst zu einem Zeitpunkt nach Eröffnung der Verfügung Wirkung entfallen kann.
6.1. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge: frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) bzw. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Nach Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustandes der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
6.2. Wie die Beschwerdeführerin überzeugend darlegt und vom Beschwerdegegner nicht substanziiert bestritten wird, hat der Beschwerdegegner bzw. seine gesetzliche Vertretung die Besserung des Gesundheitszustandes nicht von sich aus der IV-Stelle gemeldet und damit seine Meldepflicht verletzt. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, die Verbesserung des Gesundheitszustandes sei aus den Berichten (die der IV-Stelle vorgelegen hätten) des Spitals B.________ ersichtlich gewesen, würde dies nichts an der Zulässigkeit der rückwirkenden Leistungsaufhebung ändern (Urteile 9C_33/2021 vom 24. Juni 2021 E. 3.2.1 und 8C_859/2017 vom 8. Mai 2018 E. 4.3). Dieser Aspekt ist jedoch bei der Frage der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs (Art. 25 Abs. 2 ATSG; vgl. sogl. E. 7 hiernach) zu berücksichtigen. Damit war die Aufhebung der Hilflosenentschädigung und des Intensivpflegezuschlags per 1. Mai 2021 rechtens; die seither ausgerichteten Leistungen erweisen sich damit als unrechtmässig erbracht.
7.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
Bei den Fristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um Verwirkungsfristen, die im Bereich der Invalidenversicherung mit Erlass des Vorbescheids im Sinne von Art. 57a IVG betreffend die Rückforderung gewahrt werden (BGE 146 V 217 E. 3.4; SVR 2011 IV Nr. 52 S. 155, 8C_699/2010 E. 2; Urteil 8C_72/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 5.2.2.1).
7.2. Die beschwerdeführende IV-Stelle machte ihren Rückforderungsanspruch mit Vorbescheid vom 21. Mai 2024 geltend. Es stellt sich somit die Frage, ob sie bereits vor dem 21. Mai 2021 Kenntnis vom Rückforderungsanspruch bzw. von der Unrechtmässigkeit der Leistungsausrichtung hatte. Dies ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners zu verneinen: Aus dem Bericht des Spitals B.________ vom 9. Mai 2020 ergibt sich nicht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners soweit verbessert hat, dass eine Hilflosigkeit im Sinne von Gesetz und Verordnung zu verneinen ist. Somit war der Rückforderungsanspruch noch nicht verwirkt, als die Beschwerdeführerin ihren Vorbescheid vom 21. Mai 2024 erliess.
7.3. In masslicher Hinsicht wurde der Rückforderungsanspruch nicht bestritten, sodass sich Weiterungen zur Höhe des Rückforderungsbetrags erübrigen.
Zusammenfassend verletzte das kantonale Gericht Bundesrecht, als es einen über den 1. Mai 2021 hinausgehenden Anspruch des Beschwerdegegners auf Hilflosenentschädigung (inkl. Intensivpflegezuschlag) bejahte. Die Beschwerdeführerin war vielmehr berechtigt, ihre Leistungen rückwirkend einzustellen und die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurückzufordern. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, der kantonale Entscheid aufzuheben und die Verfügung vom 22. August 2024 zu bestätigen.
9.1. Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
9.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Sache ist zudem zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2025 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 22. August 2024 bestätigt.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Dezember 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold