Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2}
8C_149/2017
Urteil vom 17. März 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse SYNA, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Februar 2017 gegen den Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2016,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Vorinstanz auf den bei ihr vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsbehelf mit der Begründung nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe den Geschehensablauf seit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 29. Oktober 2013 bis zum vorinstanzlichen Nichteintreten einlässlich schildert, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern dem vorinstanzlichen Entscheid ein Rechtsfehler anhaften soll; lediglich der Verwaltung fehlende Flexibilität vorzuwerfen, reicht nicht aus, dass die Beschwerdeschrift offensichtlich nicht den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen ist, dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel