Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_133/2024

Urteil vom 23. Dezember 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (rechtliches Gehör),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2023 (VBE.2023.256).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1973 geborene A.________ meldete sich erstmals im März 2013 wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung verschiedener Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 29. September 2014 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.

A.b. Ende Februar 2016 reichte A.________ eine Neuanmeldung ein. Die IV-Stelle aktualisierte ihre Unterlagen und wies das Rentenbegehren - insbesondere unter Einbezug eines beim Swiss Medical Assessment- and Business Center (nachfolgend: SMAB), Bern, eingeholten bidisziplinären Gutachtens vom 29. Juni 2018 - am 17. Oktober 2018 ab.

A.c. Nach erfolgloser Durchführung eines Belastbarkeitstrainings stellte A.________ im März 2020 ein weiteres Rentengesuch. Die IV-Stelle veranlasste beim SMAB, St. Gallen, eine ergänzende polydisziplinäre Expertise vom 6. Dezember 2022. Mit Verfügung vom 26. April 2023 kam sie zum Schluss, in Anwendung der gemischten Methode bestehe im mit 70 % zu gewichtenden Erwerbsbereich eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit, womit selbst eine wesentliche Einschränkung im Haushalt insgesamt keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad nach sich ziehen würde.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 14. Dezember 2023 ab.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des versicherungsgerichtlichen Urteils sei die Sache an die Vorinstanz respektive die IV-Stelle zurückzuweisen. Letztere sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin sämtliche den vorliegenden Fall betreffenden Akten, insbesondere die "Beschwerdevalidierung nach Mertens" auszuhändigen; nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sei neu zu entscheiden. Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.

Erwägungen:

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

Die Vorinstanz hat geprüft, ob der Beschwerdeführerin Einsicht in die im Rahmen der psychiatrischen SMAB-Teilbegutachtung vom 30. Oktober 2022 verwendeten Dokumente zur "Beschwerdevalidierung nach Mertens" zu gewähren ist. Sie hat im Wesentlichen erkannt, das SMAB habe deren Nichtherausgabe nachvollziehbar begründet. Da diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) auszumachen sei, scheide auch die seitens der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Überprüfung des "Mertenstests" durch eine neutrale Fachperson ohne Weiteres aus.

3.1. Die Sichtweise des kantonalen Gerichts steht offenkundig im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere interne Dokumente der begutachtenden Fachperson gegeben ist, ausser es erscheint im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt (statt vieler: SVR 2024 IV Nr. 7 S. 20, 8C_732/2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Triftige Gründe für eine Praxisänderung sind nicht zu erkennen und werden in der Beschwerde auch nicht (substanziiert) dargelegt (zu den Voraussetzungen: BGE 141 II 297 E. 5.5.1; 137 V 417 E. 2.2.2). Eine Rechtsverletzung fällt in diesem Zusammenhang folglich ausser Betracht. Dies gilt umso mehr, als - was die Beschwerdeführerin selber einräumt - aus Sicht des Begutachtungsinstituts durchaus ein legitimes Interesse (Schutz vor Missbrauch durch unkontrollierte Weiterverbreitung) an der Nichtveröffentlichung der Testfragebögen besteht (vgl. auch Urteil 8C_292/2022 vom 9. Februar 2023 E. 5.2).

3.2. Macht die Beschwerdeführerin hauptsächlich geltend, sie habe ein höher zu gewichtendes Einzelinteresse daran, Einblick in das "Testverfahren nach Mertens" zu erhalten, so vermag dies - wie soeben erwähnt - zwar unter Umständen eine Ausnahme zu rechtfertigen. Indessen hat das kantonale Gericht im konkreten Fall überzeugend aufgezeigt, weshalb die psychiatrische SMAB-Expertise des Dr. med. B.________ sämtliche Anforderungen an beweiswertige ärztliche Entscheidgrundlagen erfüllt (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Insbesondere erhob der psychiatrische Gutachter unter Berücksichtigung der Vorakten eine umfassende Anamnese. Er äusserte sich zu den angegebenen Beschwerden, führte neben der kritisierten "Beschwerdevalidierung nach Mertens" weitere Testverfahren durch (Mini-ICF-APP) und beurteilte hernach sämtliche Ergebnisse im Gesamtkontext (vgl. vorinstanzliche Erwägung 2.3.2). Abgesehen davon ergaben sich in der orthopädisch-traumatologischen und neurologischen Untersuchung - auch darauf ist das kantonale Gericht hinreichend eingegangen - mit den psychiatrischen Testergebnissen übereinstimmende Inkonsistenzen und Diskrepanzen. Demnach trifft die in der Beschwerde erhobene (pauschale) Behauptung, die Mertens-Testergebnisse seien als "Hauptbeweismittel" der einzige Grund dafür, dass der psychiatrische Gutachter der Beschwerdeführerin "jede Glaubwürdigkeit" abgesprochen habe, offensichtlich nicht zu. Vielmehr ist anhand der an den normativen Rahmenbedingungen ausgerichteten (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4), alle relevanten Aspekte beleuchtenden und der polydisziplinären Gesamteinschätzung Rechnung tragenden psychiatrischen SMAB-Begutachtung nicht ersichtlich, welche notwendigen weiteren Aufschlüsse die von der Beschwerdeführerin angeforderten internen Aufzeichnungen bieten sollen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist demzufolge mit dem kantonalen Gericht zu verneinen. Ein Anlass, hinsichtlich des letztinstanzlich erneuerten (Eventual-) Antrags auf Überprüfung der Testergebnisse durch einen neutralen Fachmann vom versicherungsgerichtlichen Urteil abzuweichen, besteht damit ebenso wenig. Weiterungen hinsichtlich des in der Beschwerde aufgegriffenen Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) erübrigen sich.

Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Dezember 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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Entscheidungsdatum
23.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026