Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_125/2025
Urteil vom 3. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Januar 2025 (200 24 630 UV).
Sachverhalt:
A.
Die 1990 geborene A.________ bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich bei einem Autounfall am 9. Oktober 2022 als Mitfahrerin ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 stellte sie die Versicherungsleistungen per sofort ein, nahm diesen Verwaltungsakt jedoch auf Einsprache der A.________ hin mit formlosem Schreiben vom 14. November 2023 wieder zurück. Nachdem sie das von der Invalidenversicherung veranlasste Gutachten der Neurologie Toggenburg AG, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle MEDAS, Wattwil (nachfolgend: MEDAS), vom 11. Januar 2024 beigezogen und Stellungnahmen der med. pract. B., Facharzt für Chirurgie, C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, alle Versicherungsmedizin Suva, vom 28. Februar, 12. März und 5. April 2024 eingeholt hatte, stellte die Suva die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 27. Mai 2024 auf den 29. Mai 2024 ein und verneinte einen Anspruch auf Rente sowie Integritätsentschädigung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2024 fest.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 16. Januar 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das Urteil des kantonalen Gerichts sei aufzuheben und die Suva sei anzuweisen, sämtliche UVG-Leistungen sowie die Unfalltaggelder über den 29. Mai 2024 hinaus bis am 31. Oktober 2024 weiter auszurichten, und es sei ihr eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 14'820.- zu bezahlen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva vom 22. Juli 2024 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen über den 29. Mai 2024 hinaus mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs der noch bestehenden Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 9. Oktober 2022 verneinte.
Die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.1. Das kantonale Gericht kam nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, dass den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden kein (hinreichend) nachweisbares organisches Substrat zu Grunde liegt, was unbestritten ist. Es prüfte in der Folge den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 9. Oktober 2022 und den psychischen Beeinträchtigungen. Dabei erachtete es die Einstufung des Unfallereignisses als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen durch die Beschwerdegegnerin als nachvollziehbar. Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn auszugehen wäre, würde sich am Ergebnis nichts ändern, da höchstens das Kriterium der erheblichen Beschwerden in der einfachen Form erfüllt sei, was nicht genüge. Deshalb verneinte es die Adäquanz und dementsprechend auch eine weitere Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung. Den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil, auf welche verwiesen wird, kann vollumfänglich beigepflichtet werden.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Verletzung von Art. 61 lit. c ATSG in Bezug auf die Annahme eines stabilen Gesundheitszustandes. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang die Berichte des behandelnden Dr. med. E.________, FMH Chirurgie/Traumatologie, vom 7. Juni und 19. August 2024 nicht genügend gewürdigt. Dieser habe am 7. Juni 2024 angegeben, dass sich die Situation langsam zu stabilisieren beginne, und am 19. August 2024 ergänzt, es gebe nach wie vor Rückschläge, was bei einer solchen Verletzung (HWS-Distorsion) zu erwarten sei.
Dieses Vorbringen zielt ins Leere. Ob im Hinblick auf die Prüfung des Fallabschlusses nach Art. 19 Abs. 1 UVG eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes anzunehmen ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Begriff "namhaft" verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 143 V 148 E. 3.1.1, 134 V 109 E. 4.3; SVR 2020 UV Nr. 24 S. 95, 8C_614/2019 E. 5.2 f.). Bei Vorliegen psychischer Unfallfolgen hat der Fallabschluss zu erfolgen, sobald von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (SVR 2024 UV Nr. 20 S. 80, 8C_592/2023 E. 3; Urteil 8C_606/2022 vom 4. Mai 2023 E. 3.2.2). Mit Blick auf das beweiskräftige polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 11. Januar 2024, in welchem keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnten und zumindest seit 12. Dezember 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, der angestammten Tätigkeit entsprechenden Anstellung attestiert wurde, durfte die Vorinstanz deshalb ohne Weiteres davon ausgehen, der Fallabschluss per 29. Mai 2024 sei nicht zu früh erfolgt. Ob sie basierend auf den Schlussfolgerungen der MEDAS-Experten das Adäquanzkriterium der erheblichen Beschwerden hätte bejahen dürfen, ist allenfalls tatsächlich fraglich, kann aber offen bleiben, da die Adäquanz so oder anders zu verneinen ist (vgl. E. 4.2.2 hiernach).
4.2.2. Mit den Einwänden in Bezug auf die vorinstanzliche Ablehnung des adäquaten Kausalzusammenhangs dringt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht durch. Entgegen ihrer Auffassung kann nämlich ein schwieriger Heilungsverlauf (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) keineswegs schon deshalb angenommen werden, weil die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung angegeben hat, dass eine Behandlungsbedürftigkeit adäquanzrechtlich während zweier bis dreier Jahre nach einem Schleudertrauma der HWS und äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild als durchaus üblich zu betrachten sei. Aus dieser allgemeinen Aussage lässt sich hier weder ein verfrühter Fallabschluss noch eine falsche Adäquanzprüfung ableiten. Im Zusammenhang mit dem vorinstanzlich ebenfalls verneinten Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7) bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, dem MEDAS-Gutachten sei zu entnehmen, dass sie sich selbst derzeit als nicht arbeitsfähig ansehe, aber hoffe, bis Sommer 2024 wieder arbeitsfähig zu sein. Somit habe das kantonale Gericht den Sachverhalt falsch dargestellt, wenn es festhalte, sie "sehe sich nicht als arbeitsfähig". Auch daraus lässt sich nichts gewinnen, da das kantonale Gericht gestützt auf die - unbestrittenen - Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den Experten klarerweise davon ausgehen durfte, dass sie sich im Zeitpunkt des Gutachtens (und auch weit darüber hinaus) als nicht arbeitsfähig eingestuft und dementsprechend damals auch noch keine Anstrengungen in Bezug auf das Finden einer Arbeitsstelle unternommen hatte. Letzteres wird letztinstanzlich denn auch nicht in Frage gestellt. Ob die Betreuung des Kindes ein zusätzlicher Hinderungsgrund für die fehlenden Anstrengungen darstellte, ist unter diesen Umständen nicht ausschlaggebend, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde erübrigt.
4.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die Vorinstanz habe sich in Bezug auf die natürliche Kausalität auf unzulängliche Grundlagen abgestützt, übersieht sie, dass diese die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 9. Oktober 2022 und den über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus geklagten Beschwerden offen gelassen hat, nachdem sie in ihren Erwägungen zum Schluss gekommen war, ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang wäre nicht adäquat kausal und damit nicht rechtsgenüglich. Diese Vorgehensweise ist praxisgemäss nicht zu beanstanden (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, über Tatsachen Beweise zu erheben, die für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich sind.
Die Vorinstanz durfte zusammenfassend ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) oder sonstigen Bundesrechts von weiteren Abklärungen absehen (antizipierende Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz