Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_123/2025
Urteil vom 27. Februar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dezember 2024 (200 24 804 UV).
Erwägungen:
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Es ist anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Ist ein Nichteintretensurteil angefochten, setzt dies eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen voraus (BGE 123 V 335).
Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein.
Das kantonale Gericht legte im gemäss postamtlicher Bescheinigung am 7. Januar 2025 zugestellten Urteil vom 27. Dezember 2024 dar, weshalb es auf das gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2024 gerichtete Revisionsgesuch nicht eintrat (kein Revisionsgrund nach Art. 95 lit. a oder lit. b VRPG/BE angerufen).
Die bundesgerichtliche Rechtsmittelfrist ist gemäss Art. 44 - 48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 6. Februar 2024 abgelaufen. Innert dieser Frist hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, inwiefern die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_220/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 2.1 mit Hinweisen) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb das darauf beruhende Nichteintreten gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnte. Allein zu erklären, mit dem Revisionsgesuch sämtliche zugänglichen Beweismittel eingereicht zu haben, reicht nicht aus. Damit ist weder ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 95 lit. a und b VRPV/BE hinreichend klar angerufen, noch dargetan, dass das auf kantonalem Recht beruhende Nichteintreten willkürlich erfolgt sei soll.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_540/2024 vom 2. Oktober 2024) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibender künftiger Prozessführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Februar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel