Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_117/2024

Urteil vom 15. Juli 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Oktober 2023 (720 22 252 / 228).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1966 geborene A.________ war zeitlebens Hausfrau. Anfang Juli 2016 meldete sie sich, nachdem sie bereits im Jahr 2008 während rund eines Monats in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik B.________ hospitalisiert gewesen war, wegen (weiterhin) anhaltender psychischer Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft veranlasste bei Dr. med. C.________ ein psychiatrisches Gutachten vom 28. März 2017. Zudem ermittelte sie die Verhältnisse im Haushalt (Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2017; Stellungnahme vom 11. September 2018). Die am 10. Januar 2019 erlassene abweisende Verfügung hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf, da die Einschränkung im Haushalt anhand der vorliegenden Unterlagen nicht zuverlässig beurteilt werden könne, und wies die Sache an die Verwaltung zurück (Urteil vom 27. Juni 2019).

A.b. Die IV-Stelle gab eine erneute Haushaltsabklärung in Auftrag (Abklärungsbericht vom 19. November 2020). Nach Eingang einer Stellungnahme des behandelnden Psychiaters und Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) erachtete sie eine gesundheitliche Verschlechterung als möglich und holte daher bei PD Dr. med. D.________ eine aktualisierte psychiatrische Expertise vom 31. August 2021 ein (samt Ergänzungen vom 28. Februar 2021). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 21. Juli 2022.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 5. Oktober 2023 ab.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen und neuer Entscheidung über den Leistungsanspruch an die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle zurückzuweisen. Das kantonale Gericht verzichtet in materieller Hinsicht auf einen Antrag, bestreitet aber eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren. Die IV-Stelle beantragt die Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerdeführerin rügt vorab in formeller Hinsicht, die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung lasse die Replik und Duplik ausser Betracht. Dabei sei entscheidend, dass sie am 9. Januar 2023 mit der Replik einen Arztbericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ vom 22. Dezember 2022 im Sinne einer "second opinion" eingereicht habe. Diese medizinische Einschätzung werde an keiner Stelle des kantonsgerichtlichen Urteils erwähnt. Demnach habe die Vorinstanz ein erhebliches Beweismittel grundlos ausser Acht gelassen, was basierend auf einem unvollständig erhobenen Sachverhalt zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung führe. Das angefochtene Urteil halte somit aus Sicht des Bundesrechts nicht stand.

3.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Ferner gewährt es den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 134 I 140 E. 5.3; 129 II 497 E. 2.2).

3.2.

3.2.1. Vorliegend erfasste die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss den zutreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin unbestritten lediglich bis und mit der am 31. Oktober 2022 eingereichten Vernehmlassung. Hingegen geht aus der vorinstanzlichen Prozessgeschichte mit keinem Wort hervor, dass die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2023 innert verlängerter Frist eine Replik einreichte und dabei insbesondere den von ihr geltend gemachten Arztbericht des Dr. med. E.________ einreichte. Ebenso unerwähnt bleibt die am 27. Januar 2023 erstattete Duplik der Beschwerdegegnerin. In den Erwägungen findet sich der replicando eingereichte Arztbericht vom 22. Dezember 2022 ebenso wenig.

3.2.2. Wohl macht die Vorinstanz geltend, der fragliche Arztbericht sei ihr im Zeitpunkt der Urteilsberatung durchaus bekannt gewesen, jedoch für die Herleitung des Entscheids für unwesentlich befunden worden. Damit verweist sie (implizit) auf die im angefochtenen Urteil erwähnte antizipierte Beweiswürdigung (dazu: BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; Urteil 2C_272/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2). Letztere befreit das kantonale Gericht jedoch nicht davon, einen zweiten Schriftenwechsel im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung zu erfassen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - zulässigerweise neue Beweismittel eingereicht werden. Die Frage, ob das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung unter Zugrundelegung der bereits vorhandenen Beweismittel - antizipiert - zur Überzeugung gelangen darf, allfällige zusätzlich beantragte Beweise würden zur Klärung des Sachverhalts nichts mehr beitragen, stellt sich dabei (noch) nicht. Abgesehen davon wäre der Bericht des Dr. med. E.________ entgegen der Auffassung der Vorinstanz in zeitlicher Hinsicht durchaus zu berücksichtigen gewesen, lässt er doch Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (21. Juli 2022) gegebene Situation zu (vgl. statt vieler: Urteil 8C_414/2019 vom 25. September 2019 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 362 E. 1b). Darüber hinaus wurde dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 28. März 2017, woraus eine durchaus relevante Einschränkung im Haushalt hervorgeht, im kantonsgerichtlichen Rückweisungsurteil vom 27. Juni 2019 explizit Beweiskraft beigemessen. Dessen Einschätzung bestätigte Dr. med. E.________ anhand einer erweiterten Anamnese (Befragung des Sohnes), indem er festhielt, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor ständig mit den dannzumal erhobenen und unbestritten im Jahr 2008 ausgebrochenen psychotischen Symptomen beschäftigt (Bericht vom 22. Dezember 2022, S. 2). Dem psychiatrischen Gutachten des PD Dr. med. D.________ vom 31. August 2021, auf welches das kantonale Gericht abgestellt hat, ist dazu lediglich zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe jegliches aktuelle oder anamnestische Erleben aus dem Psychose-Spektrum (mit Ausnahme der im Jahr 2008 akuten psychotischen Störung) bei der Begutachtung verneint. Weshalb die Angaben des Dr. med. E.________ ohne Begründung unerwähnt hätten bleiben dürfen, ergibt sich mit anderen Worten auch vor diesem Hintergrund nicht.

3.3. Nach dem Gesagten beruht das angefochtene Urteil auf einer unvollständigen Aktenlage, was den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. Eine Heilung dieses Mangels im bundesgerichtlichen Verfahren ist vorliegend aufgrund der bestehenden Beschränkung der Kognition unmöglich (vgl. E. 1 hievor). Die Sache ist zur Neubeurteilung unter Abnahme des angebotenen Beweismittels an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die (materiellen) Anträge der Beschwerdeführerin näher einzugehen.

Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid als volles Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; Urteil 8C_663/2022 vom 30. November 2023 E. 11). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Oktober 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juli 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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Entscheidungsdatum
15.07.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026