Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_104/2025

Urteil vom 11. Dezember 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Métral, Gerichtsschreiberin Ackermann.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Inclusion Handicap, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2024 (IV.2024.00186).

Sachverhalt:

A.

A., geboren 1970, meldete sich am 21. November 2019 unter Hinweis auf ein Keilbeinmeningeom bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich prüfte in der Folge die medizinischen und beruflichen Verhältnisse, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei und holte ein neurologisches Gutachten ein, das am 1. November 2021 erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Februar 2024 einen Rentenanspruch der A..

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Dezember 2024 teilweise gut und stellte einen Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente in der Höhe von 56 % ab 1. August 2023 fest.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihr ab dem 1. Oktober 2020 eine Viertelsrente, ab dem 1. Januar 2022 "eine Rente im Umfang von 44 % einer ganzen Rente" und ab dem 1. August 2023 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Nach Beizug der Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle (bloss) einen Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 56 % ab 1. August 2023 feststellte. Im Zentrum steht die Frage, von welchem Valideneinkommen bei der Berechnung des Invaliditätsgrades auszugehen ist.

2.2.

2.2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N. 8 zu Art. 82 ATSG; vgl. auch BGE 149 II 320 E. 3; 148 V 174 E. 4.1; je mit Hinweisen). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (Urteil 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 2.1). Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2). Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.2.2. Zwar erfolgte die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Indessen dreht sich der Rechtsstreit mit Blick auf die Anmeldung zum Rentenbezug im November 2019 um einen bereits vor Inkrafttreten der Änderung erhobenen Rentenanspruch, sodass insoweit - entsprechend den hiervor erwähnten allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen - bis zum 31. Dezember 2021 das bisherige Recht zur Anwendung gelangt. Mit Bezug auf allfällige massgebende Änderungen nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung.

2.3. Das kantonale Gericht hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Korrekt wiedergegeben hat es überdies die Rechtsprechung zum Erwerbspensum im hypothetischen Gesundheitsfall, welches nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls zu bestimmen ist (Urteile 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 5.1; 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.4; je mit Hinweisen). Demnach sind bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen die persönlichen, familiären, sozialen, erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen, was eine hypothetische Beurteilung erfordert, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat, wobei derlei einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich ist und deshalb in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden muss (BGE 144 I 28 E. 2.3 f.). Darauf wird verwiesen.

3.1. Mit Bezug auf die Bestimmung des Valideneinkommens stellte die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei Mutter dreier Kinder (geboren 1996, 2001 und 2007) und habe von 1989 bis 1994 in Tschechien ein Universitätsstudium in Wirtschaftspolitik absolviert, das formal einem Master einer Schweizer Universität entspreche. Anschliessend sei sie bis zur Geburt ihres ersten Kindes in Tschechien erwerbstätig gewesen. Die Einreise in die Schweiz sei 2001 erfolgt. Im Jahr 2006 habe sie wieder in Teilzeit zu arbeiten begonnen. In der Schweiz sei die Beschwerdeführerin nie voll erwerbstätig gewesen. Auch habe sie in ihrem studierten Beruf nie eine Anstellung gefunden. Das Keilbeinmeningeom sei bereits 2012 diagnostiziert worden. Aufgrund der Krankengeschichte und der entsprechenden Berichte sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits ab diesem Zeitpunkt gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. Für die Frage des Erwerbspensums im hypothetischen Gesundheitsfall sei jedoch die von ihr dargestellte familiäre Planung der Kinderbetreuung relevant. Demnach habe sie mit ihrem Ehemann für den Fall des Findens einer Anstellung in ihrem studierten Bereich dessen Pensumsreduktion auf 50 % vereinbart, damit sie voll erwerbstätig sein könne. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann die Anwesenheit eines Elternteils zu Hause im Umfang von 50 % wichtig gewesen sei. Im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns im Jahr 2020 sei das jüngste Kind 13 Jahre alt gewesen. Dass in diesem Zeitpunkt beide Elternteile voll erwerbstätig gewesen wären, bringe die Beschwerdeführerin nicht vor. Es sei damit überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass sie im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Dies namentlich aufgrund ihrer Aussagen zur geplanten Familienaufstellung und dem Umstand, dass der Ehemann vollzeitlich tätig gewesen sei, während sie in ihrem studierten Bereich keine Stelle gefunden habe und eine Ausdehnung ihres Pensums in einem anderen Beruf offensichtlich nicht geplant gewesen sei.

Insofern sei nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass ihr ursprünglich studierter akademischer Beruf als Valideneinkommen heranzuziehen sei. Vielmehr sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz ausschliesslich im Detailhandel erwerbstätig gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis bei der Genossenschaft B.________ bestehe nachweislich nicht mehr, weswegen für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückzugreifen sei. Dabei erscheine es sachgerecht, die Tabelle T17 (monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht), Ziff. 52 (Verkaufskräfte), für die Bestimmung des Valideneinkommens heranzuziehen. Eine ziffernmässige Bestimmung erübrige sich für den Einkommensvergleich zum frühestmöglichen Rentenbeginn, da sich das Invalideneinkommen aufgrund desselben Tabellenwertes ermitteln lasse. Nach Erfüllung des gesetzlichen Wartejahres ergebe sich ab dem 1. Oktober 2020 ein Gesamtinvaliditätsgrad von 35,25 %, bei welchem kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Da die Beschwerdeführerin nur noch in einem Pensum von 40 % tätig sein könne, ergebe sich ab dem 1. Januar 2022 unter Berücksichtigung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung; AS 2021 706), wonach vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen würden, ein Gesamtinvaliditätsgrad von 37,25 %, was nach wie vor keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe. Da das jüngste Kind der Beschwerdeführerin im Juli 2023 die obligatorische Schulzeit abgeschlossen habe, sei das Familienmodell, wonach ein Elternteil 50 % zu Hause anwesend sein solle, ab August 2023 überholt gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als vollzeitlich Erwerbstätige auszugehen. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 56 %. Entsprechend habe sie ab 1. August 2023 Anspruch auf eine Rente in diesem Umfang.

3.2. Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, sie habe 2011 die Bewertung der ausländischen Hochschulqualifikation erlangt. Diese Anerkennung sei im Hinblick auf ihr Ziel erfolgt, wieder in ihrem studierten Beruf tätig werden zu können. Dies sei als konkreter Schritt der beruflichen Weiterentwicklung im Sinne von BGE 150 V 354 zu werten. Die Vorinstanz habe anerkannt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 2012 gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. Es sei somit überwiegend wahrscheinlich, dass sie gesundheitsbedingt nicht im Stande war, ihr ab 2011 ernsthaft anvisiertes Ziel, in der Schweiz als Akademikerin zu arbeiten, weiter zu verfolgen. Wäre sie gesund gewesen, hätte sie zu diesem Zeitpunkt den Fokus auf ihre Karriere legen und sich den Weg zurück in den studierten Beruf ebnen können. Unzutreffend sei auch die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin habe ausschliesslich im Detailhandel gearbeitet. So sei dem Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK) sowie den beruflichen Unterlagen zu entnehmen, dass sie von Mai 2013 bis August 2014 als Aushilfe Sachbearbeiterin Buchhaltung im Restaurant C.________ tätig gewesen sei. Ausserdem habe sie von August 2016 bis Juni 2017 auf freiwilliger Basis ein Praktikum als Gruppenleiterin im Vorbereitungsjahr auf die Erstkommunion bei der katholischen Kirche absolviert. Dies zeige, dass sie durchaus den Wunsch gehabt habe, sich beruflich weiterzuentwickeln, ihre gesundheitliche Situation sie jedoch offensichtlich daran gehindert habe. Somit sei beim Valideneinkommen ein Tabellenlohn für eine Akademikerin einzusetzen. Daraus ergebe sich ab 1. Oktober 2020 ein Gesamtinvaliditätsgrad von 42,7 % und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Ab 1. Januar 2022 resultiere unter Berücksichtigung des pauschalen Abzugs von 10 % vom statistisch bestimmten Wert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 44,25 % und folglich ein Anspruch auf eine Invalidenrente in diesem Umfang. Ab 1. August 2023 habe die Beschwerdeführerin ausgehend von einer Qualifikation als vollzeitlich Erwerbstätige und unter Anpassung des Valideneinkommens an die Nominallohnentwicklung Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

4.1. Nach der Rechtsprechung wird das Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, grundsätzlich ermittelt, ohne die theoretischen Möglichkeiten der (insbesondere mit einer Ergänzung der Ausbildung zusammenhängenden) beruflichen Weiterentwicklung oder des Aufstiegs zu berücksichtigen, ausser wenn konkrete Indizien es sehr wahrscheinlich erscheinen lassen, dass diese eintreten werden. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht; die Absicht, in beruflicher Hinsicht Fortschritte zu erzielen, muss sich durch konkrete Schritte manifestieren, etwa durch Kursbesuche, die Aufnahme eines Studiums oder das Ablegen von Prüfungen. Ob sich das tatsächliche Einkommen dank einer Weiterentwicklung der individuellen beruflichen Fähigkeiten, namentlich aufgrund eines Berufswechsels, erhöht hätte, muss nach dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt werden (vgl. BGE 150 V 354 E. 5.1; 145 V 141 E. 5.2.1; SVR 2023 UV Nr. 7 S. 19, 8C_45/2022 E. 3.2; Urteil 8C_287/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen).

4.2. Die Beschwerdeführerin war seit der Geburt ihres ersten Kindes 1996 nicht mehr in ihrem studierten Bereich tätig, auch nicht in einem Teilzeitpensum (vgl. E. 3.1 hiervor). Abgesehen von der Anerkennung, dass der in Tschechien erlangte Abschluss in Wirtschaftspolitik formal einem Master einer Schweizer Universität entspricht, fehlen vorliegend konkrete Indizien, die eine berufliche Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Denn sie kommt auch mit einem anerkannten Hochschulabschluss über das Stadium einer bloss potentiellen Kandidatin auf ein Stellenangebot mit den damit verbundenen Unsicherheiten nicht hinaus. Eine Weiterentwicklung der individuellen beruflichen Fähigkeiten, die das tatsächliche Einkommen erhöht hätte, ist somit nicht ersichtlich. Was das Vorbringen betrifft, die Beschwerdeführerin habe entgegen der Vorinstanz nicht nur im Detailhandel, sondern etwa auch als Sachbearbeiterin Buchhaltung gearbeitet und ein Praktikum als Gruppenleiterin im Vorbereitungsjahr auf die Erstkommunion absolviert, so ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um einen beruflichen Fortschritt in ihrem studierten Bereich der Wirtschaftspolitik handelte. Da eine Ausdehnung ihres Pensums in einem anderen Beruf erwiesenermassen nicht geplant gewesen war, sind diese Tätigkeiten für die Ermittlung ihres Erwerbspensums im hypothetischen Gesundheitsfall nicht relevant.

4.3. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der ursprünglich studierte akademische Beruf nicht überwiegend wahrscheinlich als Valideneinkommen heranzuziehen ist, erweist sich zusammenfassend als weder offensichtlich unrichtig noch sonst wie bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz hat mithin kein Bundesrecht verletzt, indem sie für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabelle T17 (monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht), Ziff. 52 (Verkaufskräfte) zurückgegriffen und gestützt darauf - nur, aber immerhin - einen Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 56 % ab 1. August 2023 festgestellt hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.

Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Ackermann

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11.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026