8C 1035/2008 / 8C_1035/2008

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 8C_1035/2008

Urteil vom 30. Januar 2009 I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz.

Parteien M.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2008.

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 13. November 2008,

in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch BGE 134 II 244 mit weiteren Hinweisen), dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2009 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Zitate

Gerichtsentscheide

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_1035/2008
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_1035/2008, CH_BGer_008, 8C 1035/2008
Entscheidungsdatum
30.01.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026