Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7F_7/2025
Urteil vom 15. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
Gabriele Renato Faccoli, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft II, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Gesuchsgegner,
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_842/2024, 7B_930/2024, 7B_931/2024, 7B_964/2024, 7B_1034/2024, 7B_1239/2024, 7B_1280/2024, 7B_1285/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Januar 2025.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 29. Januar 2025 trat das Bundesgericht auf acht von A.________ erhobene Beschwerden, die es vereinigte, nicht ein (7B_842/2024, 7B_930/2024, 7B_931/2024, 7B_964/2024, 7B_1034/2024, 7B_1239/2024, 7B_1280/2024, 7B_1285/2024).
B.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht die teilweise Revision des Urteils vom 29. Januar 2025 betreffend die drei Verfahren 7B_930/2024, 7B_931/2024 und 7B_1034/2024.
Erwägungen:
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteil 7F_48/2024 vom 13. September 2024 E. 1 mit Hinweis).
2.1. Der Gesuchsteller beantragt vorab den Ausstand aller Bundesrichter, da sich das Bundesgericht "an das Bundesamt für Justiz" gewendet habe. Damit habe das Bundesgericht eine Feindschaft offenbart und somit sei "jeder Bundesrichter" befangen.
2.2. Der Gesuchsteller lehnt "jeden Bundesrichter" ab. Eine Ablehnung der Mitglieder des Bundesgerichts als Ganzes ist jedoch nicht möglich. Vielmehr müssen konkrete Ablehnungsbegehren hinsichtlich der einzelnen Gerichtspersonen gestellt und begründet werden. Dies tut der Gesuchsteller nicht. Er belegt offensichtlich keine Ausstandsgründe. Auf das missbräuchliche Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten. Das Bundesgericht beurteilt unter diesen Umständen das vorliegende Revisionsgesuch in regulärer Besetzung, ohne dass ein Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteil 7F_38/2024 vom 27. Januar 2025 E. 2 mit Hinweis).
In der Sache macht der Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt, weshalb ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG vorliege. Zur Begründung führt er aus, das Bundesgericht habe übersehen, dass Staatsanwalt Faccoli "absolut klar befangen" sei. Dieses Vorbringen des Gesuchstellers zielt auf eine materielle Neubeurteilung beziehungsweise Wiedererwägung des ihn betreffenden Urteils vom 29. Januar 2025 ab. Dies stellt keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG dar (vgl. vorne E. 1).
Zusammenfassend erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das mit der Eingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Blick auf das aussichtslose Revisionsgesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen ist der finanziellen Lage des Gesuchstellers bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Ausstandsgesuch gegen sämtliche Bundesrichterinnen und Bundesrichter wird abgewiesen.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier