Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7F_64/2024
Urteil vom 5. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Nidwalden, Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans.
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Juni 2024 (7B_266/2022).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 9. Juli 2019 verurteilte das Obergericht des Kantons Nidwalden A.________ in diversen Sachverhaltskomplexen zweitinstanzlich wegen mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Veruntreuung, Betrugs, Unterlassung der Buchführung und falscher Anschuldigung (Dispositiv-Ziffer 3.2). Es auferlegte ihm eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten, und zwar als Zusatzstrafe zur bedingten Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 9. November 2016 (Dispositiv-Ziffer 3.3). In weiteren Anklagepunkten, namentlich in den Sachverhaltskomplexen "B.________ GmbH" und "C.________", sprach es ihn von den Vorwürfen des Betrugs, des mehrfachen betrügerischen Konkurses, der Urkundenfälschung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung frei (Dispositiv-Ziffer 3.1).
Mit dem gleichen Berufungsurteil verurteilte das Obergericht den Mitbeschuldigten D.________ in diversen Sachverhaltskomplexen wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Veruntreuung und falscher Anschuldigung (Dispositiv-Ziffer 5.2) zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten (Dispositiv-Ziffer 5.3). Auch ihn sprach es unter anderem im Sachverhaltskomplex "C.________" von den Vorwürfen des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung frei (Dispositiv-Ziffer 5.1).
A.b. Dagegen erhoben A., der Mitbeschuldigte D. und die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden Beschwerde in Strafsachen.
A.________ und der Mitbeschuldigte D.________ beantragten je einen vollumfänglichen Freispruch, während die Staatsanwaltschaft im Sachverhaltskomplex "B.________ GmbH" den Teilfreispruch von A.________ von den Vorwürfen der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung anfocht und im Sachverhaltskomplex "C." den Teilfreispruch wegen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Was den Mitbeschuldigten D. betrifft, focht sie den Teilfreispruch im Sachverhaltskomplex "C.________" an.
A.c. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.________ mit dem Urteil 6B_520/2020 vom 10. März 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerde von D.________ hiess es mit dem Urteil 6B_460/2020 vom 10. März 2021 im Kostenpunkt teilweise gut; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hiess es mit dem Urteil 6B_511/2020 vom 10. März 2021 gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück.
B.
B.a. Mit einem zweiten Berufungsurteil vom 23. Dezember 2021 stellte das Obergericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (Dispositiv-Ziffer 1).
In Bezug auf A.________ hielt es fest, welche Einstellungen (Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.2), Freisprüche (Dispositiv-Ziffer 2.3) und Schuldsprüche (Dispositiv-Ziffer 2.4) inzwischen in Rechtskraft erwachsen waren. Zusätzlich verurteilte es ihn im Sachverhaltskomplex "B.________ GmbH" wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und im Sachverhaltskomplex "C." wegen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung (Dispositiv-Ziffer 3). Es bestrafte ihn unter Einbezug der rechtskräftigen Schuldsprüche mit 5 Jahren und 11 Monaten Freiheitsstrafe, wiederum als Zusatzstrafe zur bedingten Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 9. November 2016 (Dispositiv-Ziffer 4). Was den Mitbeschuldigten D. betrifft, hielt das Obergericht ebenfalls fest, welche Einstellungen (Dispositiv-Ziffer 5.1), Freisprüche (Dispositiv-Ziffer 5.2) und Schuldsprüche (Dispositiv-Ziffer 5.3) mittlerweile in Rechtskraft erwachsen waren. Zudem stellte es die Rechtskraft der Ersatzforderung von Fr. 100'000.-- fest (Dispositiv-Ziffer 6). Zusätzlich verurteilte es ihn im Sachverhaltskomplex "C.________" wegen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung (Dispositiv-Ziffer 7). Es belegte ihn unter Einbezug der rechtskräftigen Schuldsprüche mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten (Dispositiv-Ziffer 8).
B.b. Dagegen führten A.________ und der Mitbeschuldigte D.________ erneut Beschwerde in Strafsachen.
A.________ beantragte, er sei vom Vorwurf des Betrugs gemäss Ziff. 38 der Anklageschrift freizusprechen und die Sache sei zu neuer Entscheidung unter Bestellung einer neuen amtlichen Verteidigung an das Obergericht zurückzuweisen. Diese Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024). D.________ beantragte unter anderem, es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche und Verfügungen in den Dispositiv-Ziffern 5.3 und 6 nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Er sei im Sachverhaltskomplex "C.________" vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszusprechen, wobei der unbedingte Teil auf 6 Monate zu beschränken sei. Die Ersatzforderung und die Grundbuchsperre seien aufzuheben. Diese Beschwerde hiess das Bundesgericht gut. Insoweit hob es das zweite Berufungsurteil vom 23. Dezember 2021 auf und wies die Sache an das Obergericht zurück (Urteil 7B_265/2022 vom 28. Juni 2024).
C.
Mit Revisionsgesuch vom 18. Oktober 2024 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 sei aufzuheben. Seine damalige Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge gutzuheissen, das zweite Berufungsurteil vom 23. Dezember 2021 aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Revisionsgesuchs wurde am 8. November 2024 präsidialiter abgelehnt.
Erwägungen:
1.1. Urteile des Bundesgerichts treten am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und können nur auf dem Weg der Revision nach den Art. 121 ff. BGG nachträglich abgeändert werden.
1.2. Nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG kann die Revision in Strafsachen verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b).
Der Gesuchsteller beruft sich auf den genannten Revisionsgrund. Er macht geltend, sein Urteil 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 stehe in unverträglichem Widerspruch mit dem Urteil 7B_265/2022 vom 28. Juni 2024 des Mitbeschuldigten. Die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ist gewahrt.
Wie erwähnt, erhoben sowohl der Gesuchsteller als auch der Mitbeschuldigte Beschwerde in Strafsachen gegen das zweite Berufungsurteil vom 23. Dezember 2021.
2.1. Im Verfahren 7B_265/2022 hatte der Mitbeschuldigte geltend gemacht, die Schuldsprüche gemäss Dispositiv-Ziffer 5.3 des zweiten Berufungsurteils vom 23. Dezember 2021 seien nicht in Rechtskraft erwachsen, weil das Bundesgericht das erste Berufungsurteil vom 9. Juli 2019 mit seinen Urteilen 6B_460/2020 und 6B_511/2020 vom 10. März 2021 kassiert habe.
Das Bundesgericht schützte die Rüge des Mitbeschuldigten und hielt im Urteil 7B_265/2022 vom 28. Juni 2024 E. 1.2 fest, das Obergericht hätte auch diese Punkte neu verkünden müssen. Denn aufgrund der soeben erwähnten kassatorischen Urteile des Bundesgerichts vom 10. März 2021 existiere das erste Berufungsurteil vom 9. Juli 2019 formell nicht mehr. Zwar seien aufgrund der Bindungswirkung der bundesgerichtlichen Rückweisungsurteile nur noch die von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Freisprüche und die Kostenauflage neu zu beurteilen, doch seien auch die materiell bestätigten Teile des ersten Berufungsurteils vom 9. Juli 2019 infolge vollumfänglicher Aufhebung nicht in Rechtskraft erwachsen und müssten formell neu verkündet werden. Das Obergericht hätte somit in Bezug auf die vom Bundesgericht nicht beanstandeten Schuldsprüche gemäss Dispositiv-Ziffer 5.3 des zweiten Berufungsurteils vom 23. Dezember 2021 ein neues Urteil fällen müssen. Dies gelte ebenso für die Verurteilung des Mitbeschuldigten zu einer Ersatzforderung von Fr. 100'000.-- gemäss Dispositiv-Ziffer 6 des zweiten Berufungsurteils vom 23. Dezember 2021. Mit dieser Begründung hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Mitbeschuldigten gut und hob das zweite Berufungsurteil vom 23. Dezember 2021 insoweit auf.
2.2. Der Gesuchsteller verzichtete in seinem Verfahren 7B_266/2022 darauf, dieselbe Rüge vorzubringen wie der Mitbeschuldigte im Verfahren 7B_265/2022. Er rügte nur eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht und seines Rechts auf angemessene Verteidigung (vgl. Urteil 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 E. 1). Zudem beanstandete er im Sachverhaltskomplex "C.________ AG" die Verurteilung wegen Betrugs, weil das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu Unrecht bejaht worden sei (vgl. Urteil 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 E. 2). Schliesslich machte er mit Bezug auf die Kostenfolgen einen Verstoss gegen Art. 81 und Art. 351 StPO geltend. Das Obergericht habe im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung nur über die grundsätzliche Kostentragung entschieden, die konkreten Kosten aber danach unter Wiedereröffnung des Beweisverfahrens festgesetzt und teilweise ergänzt (vgl. Urteil 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 E. 3). Das Bundesgericht hielt diese Rügen für unbegründet. Entsprechend wies es die Beschwerde des Gesuchstellers ab, soweit es darauf eintrat.
Nach Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, die Revision verlangen, wenn das Urteil mit einem späteren Entscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Dieser absolute Revisionsgrund stellt einen Sonderfall der revisio propter nova dar. Er kommt zur Anwendung auf einen Fall, dessen Beurteilung zu einem späteren sachverhaltsmässig konnexen Urteil in derart unverträglichem Widerspruch steht, dass eines der beiden Urteile falsch sein muss. Dieser Revisionsgrund kommt nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse zum Tragen. Es geht darum, grobe Ungerechtigkeiten auszugleichen. In der Praxis wurde eine Revision etwa zugelassen, wenn ein Teilnehmer an einer strafbaren Handlung verurteilt, später dann aber der Freispruch gegen einen der Mitbeteiligten damit begründet wurde, dass der objektive Tatbestand nicht erfüllt oder nicht erwiesen sei. In der Lehre wird das Beispiel genannt, in welchem ein Haupttäter wegen Diebstahls verurteilt wird und das Gericht im Verfahren gegen den Hehler der angeblich gestohlenen Sache zum Schluss kommt, die Vortat sei nicht erfüllt. Weitere Anwendungsfälle eines unverträglichen Widerspruchs werden darin gesehen, dass eine andere als die verurteilte Person für die gleiche Handlung schuldig gesprochen wird oder dass zwei Personen für eine Straftat zur Rechenschaft gezogen werden, die nach dem klaren Sachverhalt von einem einzigen Täter begangen worden ist (HEER/COVACI, Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 87, 90, 91 zu Art. 410 StPO).
4.1. Das Bundesgericht wies bereits im Urteil 7B_265/2022 vom 28. Juni 2024 E. 1.2 darauf hin, dass das Berufungsurteil vom 9. Juli 2019 hinsichtlich der nicht gerügten und vom Bundesgericht nicht beanstandeten Punkte einer rechtlichen Neubeurteilung nicht mehr zugänglich ist und insoweit als bestätigt gilt.
Weist das Bundesgericht eine Sache zurück, dann hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2; Urteile 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 2.1; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Zudem können Rügen, die schon gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteile 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 2.1; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; so auch bereits das Urteil 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen).
4.2.
4.2.1. Der Gesuchsteller, der Mitbeschuldigte und die Staatsanwaltschaft erhoben seinerzeit Beschwerde in Strafsachen gegen das Berufungsurteil vom 9. Juli 2019, wobei der Gesuchsteller und der Mitbeschuldigte je einen vollumfänglichen Freispruch beantragten, während die Staatsanwaltschaft einen Teil der Freisprüche anfocht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Gesuchstellers mit dem Urteil 6B_520/2020 vom 10. März 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerde des Mitbeschuldigten hiess es mit dem Urteil 6B_460/2020 vom 10. März 2021 nur im Kostenpunkt teilweise gut. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hiess es mit dem Urteil 6B_511/2020 vom 10. März 2021 gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. Diese neue Entscheidung des Obergerichts war auf die Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergab. Das Berufungsverfahren wurde nur insoweit neu in Gang gesetzt, als der Mitbeschuldigte mit seiner Kostenrüge durchgedrungen war und die Staatsanwaltschaft mit ihren Rügen gegen einen Teil der Freisprüche. Demgegenüber standen die Schuldsprüche nicht mehr zur Disposition. Auf dieser Grundlage fällte das Obergericht das zweite Berufungsurteil vom 23. Dezember 2021.
4.2.2. Gegen dieses zweite Berufungsurteil vom 23. Dezember 2021 erhoben nur noch der Gesuchsteller und der Mitbeschuldigte Beschwerde in Strafsachen.
Da der Mitbeschuldigte im Verfahren 7B_265/2022 eine entsprechende Rüge vorbrachte, erwog das Bundesgericht, dass auch die ihn betreffenden materiell "bestätigten" Urteilsteile infolge vollumfänglicher Aufhebung des ersten Berufungsurteils vom 9. Juli 2019 nicht in Rechtskraft erwachsen seien und formell neu hätten verkündet werden müssen (vgl. dort E. 1.2). Im Ergebnis gewann der Mitbeschuldigte daraus nichts. An den Schuldsprüchen durfte nichts mehr geändert werden. Mit anderen Worten machte es materiell keinen Unterschied, ob das Obergericht diese Schuldsprüche neu verkündete oder ob es bei der verfrühten Feststellung deren Rechtskraft sein Bewenden hatte. Vor diesem Hintergrund bestand für das Bundesgericht keine Veranlassung, die Verfahren 7B_266/2022 des Mitbeschuldigten und 7B_266/2022 des Gesuchstellers zu vereinigen.
4.2.3. Was das vorliegende Revisionsverfahren betrifft, besteht zwischen den Urteilen 7B_265/2022 und 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 jedenfalls kein unverträglicher Widerspruch im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Wie bereits erwähnt, kommt dieser Revisionsgrund nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse und grober Ungerechtigkeiten zum Tragen. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Mitbeschuldigte drang im Verfahren 7B_265/2022 mit einer formellen Rüge durch, die an seinen Verurteilungen materiell nichts änderte.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Matt