7B_551/2024, 7B_695/2024, 7B_844/2024, 7F_15/2024, 7F_43/2024, + 3 weitere
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7F_61/2024, 7F_62/2024, 7F_63/2024,
Urteil vom 9. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Kölz, Hofmann, Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Gesuchsgegnerinnen,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich. Gegenstand 7F_61/2024 Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_695/2024 vom 19. August 2024,
7F_62/2024 Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_551/2024 vom 28. Mai 2024,
7F_63/2024 Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_844/2024 vom 19. August 2024.
Erwägungen:
Der Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 23. September 2024 sinngemäss um Revision der Urteile 7B_695/2024 vom 19. August 2024 (Verfahren 7F_61/2024), 7B_551/2024 vom 28. Mai 2024 (Verfahren 7F_62/2024) und 7B_844/2024 vom 19. August 2024 (Verfahren 7F_63/2024).
Die Gesuche betreffen alle die Revision von Urteilen, mit welchen nicht auf eine Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers und heutigen Gesuchstellers eingetreten wurde. Die Begründung der Revisionsgesuche ist zudem inhaltlich identisch. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7F_61/2024, 7F_62/2024 und 7F_63/2024 zu vereinigen und die Gesuche in einem einzigen Entscheid zu behandeln (siehe Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; Urteil 7F_15/2024 vom 6. Mai 2024 E. 2).
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf das zu revidierende Urteil zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 7F_15/2024 vom 6. Mai 2024 E. 3).
Soweit verständlich und nachvollziehbar, macht der Gesuchsteller geltend, die Urteile 7B_551/2024, 7B_695/2024 und 7B_844/2024 seien wegen einer angeblichen Befangenheit von Bundesrichterin Koch in Revision zu ziehen. Der Gesuchsteller beruft sich damit sinngemäss auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. a BGG. Das Bundesgericht hat sich in den ebenfalls den Gesuchsteller betreffenden Revisionsurteilen 7F_47/2024 vom 13. August 2024 (E. 4), 7F_43/2024 vom 1. Oktober 2024 (E. 4), 7F_51/2024 vom 3. Oktober 2024 (E. 3) und 7F_56/2024 vom 10. Oktober 2024 (E. 2.1) mit den gegen Bundesrichterin Koch erhobenen Befangenheitsgründen auseinandergesetzt und festgehalten, dass kein Ausstandsgrund vorliegt. Darauf kann verwiesen werden. Die nunmehr erneut vorgetragenen Rügen erweisen sich daher als offensichtlich unbegründet und darüber hinaus auch als querulatorisch. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 7 BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Verfahren 7F_61/2024, 7F_62/2024 und 7F_63/2024 werden vereinigt.
Auf die Revisionsgesuche wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn