Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7F_5/2026
Urteil vom 10. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_969/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. November 2025.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil 7B_969/2025 vom 17. November 2025 trat das Bundesgericht auf eine am 15. September 2025 erhobene Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. August 2025 betreffend Einstellung nicht ein. Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 beantragte A.________ die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und erhob eine "Ausstands- und Verfassungsrüge". Mit Schreiben vom 12. Januar 2026 teilte das Bundesgericht A.________ mit, das Verfahren 7B_969/2025 vor Bundesgericht sei mit Urteil vom 17. November 2025 abgeschlossen worden. Das Bundesgericht forderte A.________ auf, bis zum 20. Januar 2026 mitzuteilen, ob er seine Eingabe vom 8. Januar 2026 unter Inkaufnahme möglicher Kostenfolgen als Revisionsgesuch behandelt haben möchten.
B.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2026 stellte A.________ den Antrag auf Revision des Urteils 7B_969/2025 vom 17. November 2025 und ersuchte um aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteil 7F_50/2025 vom 28. November 2025 E. 1 mit Hinweisen).
Der Gesuchsteller macht pauschal geltend, es lägen Revisionsgründe nach Art. 121 lit. a-c BGG, Art. 122 BGG und Art. 123 BGG vor, und beruft sich überdies auf ein angebliches systematisches Behördenversagen. Er unterlässt es jedoch, im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG konkret darzutun, worin diese Revisionsgründe bestehen sollen. Seine Vorbringen zielen vielmehr auf eine materielle Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung des ihn betreffenden Urteils 7B_969/2025 vom 17. November 2025 ab. Dies stellt keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG dar (vgl. hiervor E. 1). Das Revisionsgesuch erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Eine Prüfung seines Antrags auf "Neubeurteilung durch eine unbefangene, ausserkantonale Instanz" erübrigt sich.
Nach dem Ausgeführten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Gleiches gilt für die separate Eingabe des Gesuchstellers vom 3. Februar 2026, worin er eine Rechtsverweigerung rügt, weil keine aufschiebende Wirkung beziehungsweise keine vorsorglichen Massnahmen gewährt worden seien. Soweit er in diesem Zusammenhang auf das vorliegend nicht Streitgegenstand bildende Urteil 7B_1235/2025 vom 5. Januar 2026 Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass auf die dortige Beschwerde mangels fristgerechter Bezahlung der Gerichtskosten nicht eingetreten wurde.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist angesichts der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier