Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7F_43/2025

Urteil vom 14. Januar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Gesuchsgegnerin,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Juli 2025 (7B_491/2025).

Erwägungen:

Mit Urteil 7B_491/2025 vom 21. Juli 2025 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Mai 2025 ein.

A.________ stellt mit Eingabe vom 10. September 2025 (Postaufgabe) ein Revisionsgesuch. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung "an eine unbefangene Kammer". Für das Revisionsverfahren beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_35/2024 vom 27. August 2024 E. 2.2; 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 3.2.2; 5F_21/2024 vom 23. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).

4.1. Verfahrensgegenstand bildet ausschliesslich das Urteil 7B_491/2025 vom 21. Juli 2025. Mit diesem ist das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht auf die Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers (nunmehr Gesuchsteller) eingetreten. Gegen die angezeigte erstinstanzliche Richterin des Kantons Basel-Landschaft seien allfällige Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb ein Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ausgeschlossen sei. Ferner werde in der Beschwerde weder dargelegt noch sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Opfer von unzulässiger staatlicher Gewalt geworden sei, was ihn unbesehen davon zur Beschwerde in der Sache legitimieren könne. Schliesslich seien keine formellen Rügen erhoben worden, zu deren Geltendmachung er unbesehen von der fehlenden Sachlegitimation berechtigt wäre.

4.2. Der Gesuchsteller beantragt zwar die Aufhebung des angefochtenen Urteils, begründet dies aber offensichtlich nicht hinreichend, denn das Revisionsgesuch setzt sich nicht materiell mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Der Gesuchsteller zeigt nicht auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Dies ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Clément

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7F_43/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7F_43/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
14.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026