Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7F_41/2025

Urteil vom 13. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Caprara.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_480/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Oktober 2024.

Erwägungen:

Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A.________ am 1. Oktober 2020 zweitinstanzlich wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfacher Unterlassung der Buchführung sowie unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren bei einem bedingt vollziehbaren Anteil von zwei Jahren. Dieses Urteil hob das Bundesgericht am 5. Oktober 2022 in teilweiser Gutheissung der von A.________ dagegen erhobenen Beschwerde auf und wies die Sache zur neuen Strafzumessung an das Obergericht zurück (Urteil 6B_1263/2020).

Das Obergericht des Kantons Aargau stellte am 11. April 2023 fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Weiter stellte es die Rechtskraft der Schuldsprüche fest. Es verurteilte A.________ erneut zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon es den Vollzug für einen Strafteil von zwei Jahren bei einer Probezeit von zwei Jahren aufschob. Das Bundesgericht wies die vom damaligen Beschwerdeführer und heutigen Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 7B_480/2023 vom 29. Oktober 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen gelangt der Gesuchsteller mit einem "Revisionsantrag" vom 26. August 2025 (Eingangsdatum), bestätigt mit Eingabe vom 16. September 2025 (Eingangsdatum), an das Bundesgericht. Er beantragt die "Sistierung resp. Aufhebung des Urteils", die Wiederaufnahme des Verfahrens, die "vollständige Neubewertung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen" sowie die "Aufhebung oder Änderung des ursprünglichen Urteils".

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz (vgl. Art. 121-123 BGG) vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Urteile 6F_22/2025 vom 29. August 2025 E. 2; 6F_16/2024 vom 9. September 2024 E. 2; 6F_8/2023 vom 27. April 2023 E. 3). Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteile 6F_18/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3; 5F_28/2025 vom 21. Mai 2025 E. 1; je mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_22/2025 vom 29. August 2025 E. 4.3; 6F_16/2025 vom 17. Juli 2025 E. 2 mit Hinweisen).

Der Gesuchsteller rügt im "Revisionsantrag" vom 26. August 2025 (Eingangsdatum) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine unzureichende Begründung des [bundesgerichtlichen] Urteils, das Fehlen wirksamer innerstaatlicher Rechtsmittel (Art. 13 EMRK), Verfahrensmängel "bei der Zustellung und Fristenwahrung" und die Unverhältnismässigkeit der Entscheidung. In seiner ergänzenden Eingabe vom 16. September 2025 (Eingangsdatum) macht er zudem die Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen geltend. Indessen ergibt sich aus den Eingaben des Gesuchstellers nicht, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil 7B_480/2023 vom 29. Oktober 2024 an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG leiden sollte. Zwar listet der Gesuchsteller die Revisionsgründe von Art. 121 lit. a BGG, Art. 121 lit. c BGG und Art. 122 BGG auf. Inwiefern diese Revisionsgründe im konkreten Fall vorliegen sollten, legt er jedoch nicht näher dar. Vielmehr geht es ihm offensichtlich darum, eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller diese Möglichkeit nicht (vgl. oben E. 4).

Auf das Revisionsgesuch ist damit nicht einzutreten, weil es einer tauglichen Begründung entbehrt. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Caprara

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7F_41/2025
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Bger
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7F_41/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
13.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026