Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7F_35/2025

Urteil vom 8. Januar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

  1. Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8001 Zürich,
  2. Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Gesuchsgegner,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_377/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Juni 2025.

Erwägungen:

Mit Urteil 7B_377/2025 vom 25. Juni 2025 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2025 ein.

A.________ stellte mit Eingabe vom 21. Juli 2025 (Postaufgabe) ein Revisionsgesuch und monierte im Wesentlichen, im angefochtenen Urteil seien erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden. Bereits das kantonale Urteil, gegen das mit dem angefochtenen Urteil Beschwerde geführt worden sei, sei nichtig, weshalb auch das angefochtene Urteil nichtig sei. A.________ beantragt, das angefochtene Urteil sei nichtig zu erklären, eventualiter sei es aufzuheben; in der Folge sei "das Urteil vom 22. April 2025 für nichtig zu erklären". Für das Revisionsverfahren beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_35/2024 vom 27. August 2024 E. 2.2; 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 3.2.2; 5F_21/2024 vom 23. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).

4.1. Verfahrensgegenstand bildet ausschliesslich das Urteil 7B_377/2025 vom 25. Juni 2025. Mit diesem ist das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers und heutigen Gesuchstellers eingetreten, da diese keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthalten hatte, namentlich betreffend eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Der Gesuchsteller habe ferner keine formellen Rügen erhoben, zu deren Geltendmachung er unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden könnten.

4.2. Der Gesuchsteller setzt sich in seinem Revisionsgesuch nicht mit der Begründung im angefochtenen Urteil auseinander. Mit seinen Vorbringen möchte er eine Wiedererwägung dieses Urteils erwirken, wie sich aus seinen Anträgen ergibt: im Ergebnis sei namentlich das kantonale Urteil, gegen das sich die Beschwerde im angefochtenen Urteil richtete, "für nichtig zu erklären". Eine Wiedererwägung erlaubt das Rechtsmittel der Revision jedoch, wie dargelegt, nicht (vgl. E. 3 hiervor samt Verweisen).

4.3. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, im angefochtenen Urteil sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass die kantonale Vorinstanz nicht auf seine Beschwerde eingetreten sei, stellt dies kein Revisionsgrund dar. Dabei handelt es sich entgegen dem Vorbringen nicht um eine "erhebliche Tatsache" im Sinne von Art. 121 lit. d BGG: die Umstände, die im angefochtenen Urteil zum Nichteintreten geführt haben, nämlich die ungenügende Begründung, werden dadurch nicht tangiert.

4.4. Insgesamt zeigt der Gesuchsteller nicht auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid vom 25. Juni 2025 einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Dies ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Clément

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Federal
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7F_35/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7F_35/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
08.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026