Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7F_33/2024
Urteil vom 3. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Glarus, Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus.
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgericht vom 23. Februar 2024 (7B_220/2022) und vom 25. Juni 2021 (1B_327/2021).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 25. Juni 2021 trat das Bundesgericht auf eine von A.________ gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus vom 4. Juni 2021 betreffend amtliche Verteidigung erhobene Beschwerde nicht ein (1B_327/2021). Mit Urteil vom 23. Februar 2024 wies das Bundesgericht eine von A.________ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 12. August 2022 sowie eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 26. April 2022 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 7B_220/2022). Streitgegenstand bildete eine Verurteilung von A.________ wegen Überschreitung der generellen Höchstgeschwindigkeit innerorts sowie die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung.
B.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 7B_220/2020 vom 23. Februar 2024 sowie des bundesgerichtlichen Urteils 1B_327/2021 vom 25. Juni 2021; die Sache sei an die Erstinstanz zurückzuweisen unter Beiordnung eines amtlichen Verteidigers.
Erwägungen:
Der Gesuchsteller macht geltend, da ihm der Führerausweis entzogen werden solle und es nicht nur um eine Verwarnung gehe, liege keine Bagatelle, wie vom Bundesgericht angenommen, vor. Ihm hätte ein Anwalt beigegeben werden müssen, da es gerichtsnotorisch sei, dass ein Anwalt die Gewinnchancen erheblich verbessere. Durch das neue "Beweismittel des Strassenverkehrsamts" könne aufgezeigt werden, dass das Verfahren erheblich in seine Rechtsstellung eingreife und er auf einen Anwalt angewiesen gewesen wäre. Es liege ein neues Beweismittel vor, weshalb eine Revision gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 StPO in Betracht käme. Es sei daher revisionsweise neu über seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bzw. auf Beiordnung einer amtlichen Verteidigung zu befinden.
2.1. Urteile des Bundesgerichts treten am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und können nur auf dem Wege der Revision nach den Art. 121 ff. BGG nachträglich abgeändert werden. Dies gilt uneingeschränkt, soweit die Verletzung von Verfahrensvorschriften oder der EMRK geltend gemacht wird (Art. 121 und 122 BGG) oder durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt wurde (Art. 123 Abs. 1 BGG).
2.2. In Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision zusätzlich aus "anderen Gründen" verlangt werden, nämlich wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). In Strafsachen ist die Revision diesfalls unter den Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO zulässig (Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG). Demnach kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, die Revision verlangen u.a. wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).
Die vom Gesuchsteller seinem Revisionsgesuch beigelegte Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 28. Mai 2024 mit dem Titel "Belassen des Führerausweises unter Auflagen" stellt kein neues Beweismittel dar, aufgrund dessen die bundesgerichtlichen Urteile in Revision zu ziehen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen wäre. In der erwähnten Verfügung des Strassenverkehrsamts wird dem Gesuchsteller, entgegen seiner Behauptung, der Führerausweis ohnehin nicht entzogen. In Ziff. 4 der aktenkundigen Verfügung wird einzig festgehalten, dass ihm bei einem Verstoss gegen die vom Strassenverkehrsamt auferlegten Auflagen allenfalls ein Entzug drohen könnte. Damit liegen jedoch keine neuen, vor dem Entscheid eingetretenen Tatsachen oder neue Beweismittel vor, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen, wie dies Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 StPO verlangen würde, damit die Urteile in Revision zu ziehen wären. Die Voraussetzungen für eine Revision sind nicht erfüllt. Soweit der Gesuchsteller sodann erneut Ausführungen zu seiner angeblichen Unschuld macht, kann darauf nicht eingegangen werden, weil die Revision nicht dazu dient, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. 5F_14/2024 vom 21. Mai 2024 E. 6 mit Hinweis). Damit ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das mit der Eingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Blick auf das aussichtslose Revisionsgesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen ist der finanziellen Lage des Gesuchstellers bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier