Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7F_31/2025

Urteil vom 15. August 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_465/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Juni 2025.

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil 7B_465/2025 vom 2. Juni 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2025 nicht ein.

B.

Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Revision des Urteils 7B_465/2025 vom 2. Juni 2025.

Erwägungen:

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen beziehungsweise dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteil 7F_48/2024 vom 13. September 2024 E. 1 mit Hinweis).

Der Gesuchsteller beantragt gestützt auf Art. 121 ff. BGG die "sofortige Aufhebung" des bundesgerichtlichen Urteils. Zur Begründung führt er aus, er habe im bisherigen Verlauf schwerwiegende institutionelle Verletzungen festgestellt. Er sei in seiner Abwesenheit verurteilt worden, ihm sei ein amtlicher Verteidiger und ein Dolmetscher verweigert worden und obschon der Fall als Bagatelle eingestuft worden sei, führe das Verfahren zu einem dauerhaften Eintrag im Strafregister, was eine unverhältnismässige Kriminalisierung darstelle. Die Einstufung all dieser Punkte durch das Bundesgericht als "unbedeutend" beziehungsweise "unzureichend", verletze die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots. Die Vorbringen des Gesuchstellers zielen auf eine materielle Neubeurteilung beziehungsweise Wiedererwägung des ihn betreffenden Urteils 7B_465/2025 ab. Dies stellt keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG dar (vgl. E. 1 hiervor).

Zusammenfassend erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7F_31/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7F_31/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
15.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026