Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7F_26/2025
Urteil vom 9. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil 1B_575/2022 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. November 2022.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 17. November 2022 trat das Bundesgericht auf eine von A.________erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2022 betreffend Ausstand, Rechtsverzögerungen nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Revision des Urteils 1B_575/2022 vom 17. November 2022.
Erwägungen:
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteil 7F_48/2024 vom 13. September 2024 E. 1 mit Hinweis).
Der Gesuchsteller beruft sich auf den Umstand, dass in einem Strafbefehl vom 28. Mai 2025 die ehemalige Bundesrichterin Monique Jametti als Geschädigte erwähnt sein soll, die das ihn betreffende Urteil 1B_575/2022 gefällt habe. Im Strafbefehl stehe geschrieben, dass er unter anderem ihr am 22. Oktober 2022, 07:51 Uhr, per E-Mail unaufgefordert eine pornografische Abbildung angeboten habe. Somit habe am 17. November 2022 eine Feindschaft vorgelegen und die Bundesrichterin hätte in den Ausstand treten müssen.
Nach Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Revisionsgesuch wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften innert 30 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Gemäss Sachverhalt behauptet der Gesuchsteller, den relevanten Ausstandsgrund am 30. Mai 2025 entdeckt zu haben. Er begründet dies damit, dass er durch einen Strafbefehl vom 28. Mai 2025 erfahren habe, dass die Bundesrichterin Monique Jametti, die am Urteil 1B_575/2022 mitgewirkt hatte, Adressatin einer von ihm versendeten E-Mail mit pornografischem Inhalt gewesen sei. Diese E-Mail datiere vom 22. Oktober 2022, das Urteil sei am 17. November 2022 gefällt worden. Daraus leitet der Gesuchsteller eine persönliche Feindschaft ab, die eine Ausstandspflicht der Richterin nach sich gezogen hätte. Wie dem Gesuchsteller indes bereits mehrfach mitgeteilt wurde, erweisen sich die solchermassen begründeten Befangenheitsrügen als rechtsmissbräuchlich, da er ansonsten durch sein Verhalten beliebige Gerichtspersonen in den Ausstand befördern und dadurch letztlich die Justiz lahmlegen könnte (vgl. Urteil 7B_710/2023 vom 23. November 2023 E. 2 mit Hinweis). Selbst wenn zugunsten des Gesuchstellers davon ausgegangen wird, dass die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG mit der Entdeckung am 30. Mai 2025 gewahrt wurde, fehlt es folglich an einer substanziierten Darlegung eines tauglichen Revisionsgrundes im Sinne von Art. 121 lit. a BGG.
Zusammenfassend erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das mit der Eingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Blick auf das aussichtslose Revisionsgesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen ist der finanziellen Lage des Gesuchstellers bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier