7F 2/2023 / 7F_2/2023

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7F_2/2023

Urteil vom 13. September 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Kölz, Hofmann, Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, Gesuchsgegner.

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Juni 2023 (1B_295/2023).

Erwägungen:

Das Bundesgericht trat mit Urteil 1B_295/2023 vom 7. Juni 2023 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Der heutige Gesuchsteller und damalige Beschwerdeführer ersucht am 7. August 2023 ausdrücklich um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 6F_26/2023 vom 23. August 2023 E. 2 mit Hinweis).

Das Bundesgericht fällte am 7. Juni 2023 einen Nichteintretensentscheid, weil die Beschwerde keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthielt. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe nicht auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte. Der blosse Hinweis auf die Gesetzesbestimmungen von Art. 121 ff. BGG reicht hierfür offenkundig nicht. Das Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.

Soweit der Gesuchsteller mit dem Revisionsgesuch im Übrigen Beschwerde in Strafsachen gegen die Einstellungsverfügung vom 23. Februar 2023 sowie die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Dezember 2022 der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und die Verfügung vom 28. April 2023 des Obergerichts des Kantons Aargau einreichen will, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Der Gesuchsteller verkennt augenscheinlich das Institut der Revision.

Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7F_2/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7F_2/2023, CH_BGer_007, 7F 2/2023
Entscheidungsdatum
13.09.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026