7F_1/2025

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7F_1/2025

Urteil vom 24. März 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte A.________ AG, vertreten durch Frauen B.B.________ und C.B.________, Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. November 2024 (7B_742/2024).

Erwägungen:

Die Gesuchstellerin beantragt mit Eingabe vom 6. Januar 2025, ergänzt am 12. Januar 2025, die Revision des Urteils des Bundesgerichts 7B_742/2024 vom 19. November 2024.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

Der Gesuchstellerin wurde mit Verfügung vom 20. Januar 2025 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 4. Februar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten. Da innert Frist keine Zahlung einging, wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 7. Februar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 18. Februar 2025 angesetzt. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde die Beschwerdeführerin zudem darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde. Die Verfügungen vom 20. Januar 2025 und vom 7. Februar 2025 wurden der Gesuchstellerin nachweislich postalisch zugestellt.

Der Kostenvorschuss ging auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Hahn

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7F_1/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7F_1/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
24.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026