Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_992/2024

Urteil vom 2. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokatin Constanze Seelmann, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.

Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Profil,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 18. Juli 2024 (BES.2024.18 und 20).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A.________ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung. Sie verdächtigt ihn, am 1. Mai 2023 in Basel an einer Demonstration teilgenommen zu haben, in deren Verlauf er einen Polizisten verletzt haben soll.

B.

Aufgrund einer Meldung der Kantonspolizei Bern, wonach es sich bei den national verbreiteten Fotos der Demonstration um A.________ handeln könnte, ordnete die Staatsanwaltschaft eine Observation und am 29. Januar 2024 eine Hausdurchsuchung an. Gleichentags wurde A.________ an seinem Wohnort festgenommen. Im Anschluss an seine Einvernahme vom 30. Januar 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft einerseits mit Verfügung vom 29. Januar 2024 die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die nicht invasive Probenahme eines Wangenschleimhautabstrichs und andererseits mit Verfügung vom 30. Januar 2024 eine DNA-Analyse an. Gegen diese beiden Verfügungen erhob A.________ je Beschwerde. Er beantragte, die Verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben, darüber hinaus seien die abgenommenen DNA-Proben, Finger- und Handabdrücke sowie die erstellten Fotografien umgehend zu vernichten und allfällige bereits erfolgte Einträge in entsprechenden DNA- und daktyloskopischen Datenbanken zu löschen. Mit Entscheid vom 18. Juli 2024 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerden ab.

C.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei das "Urteil" des Appellationsgerichts vom 18. Juli 2024 aufzuheben und es seien der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 29. Januar 2024 sowie die Verfügung der DNA-Analyse vom 30. Januar 2024 aufzuheben; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Aufhebung des Befehls zur erkennungsdienstlichen Erfassung sowie der Verfügung der DNA-Analyse zurückzuweisen; subeventualiter sei der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung hinsichtlich der Anordnung der Finger- und Handabdrücke sowie des Wangenschleimhautabstrichs und die Verfügung der DNA-Analyse aufzuheben. Die erstellten Fotos sowie die abgenommenen Finger- und Handabdrücke und der Wangenschleimhautabstrich seien umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden Datenbanken umgehend zu löschen; eventualiter seien die abgenommenen Finger- und Handabdrücke sowie der Wangenschleimhautabstrich zu vernichten und allfällige bereits erfolgte Einträge in entsprechende Datenbanken umgehend zu löschen. Allfällige bereits erfolgte Einträge des DNA-Profils in DNA-Datenbanken seien umgehend zu löschen. Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offensteht (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG).

1.2.

1.2.1. Wie sich aus den Anordnungen der Staatsanwaltschaft vom 29. und 30. Januar 2024 ergibt, dienen die angeordneten Zwangsmassnahmen einzig der Aufklärung der Straftaten, deren der Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren verdächtigt wird. Ihnen kommt somit keine über das Strafverfahren hinausgehende, eigenständige Bedeutung zu. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich deshalb um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (zum Ganzen Urteil 7B_95/2022 vom 8. April 2024 E. 1.2-1.3 mit Hinweisen).

1.2.2. Gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (lit. a; BGE 144 IV 321 E. 2.3; 133 IV 139 E. 4) oder, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen).

1.2.3. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Ein solcher liegt praxisgemäss auch nicht vor (vgl. z.B. Urteile 7B_95/2022 vom 8. April 2024 E. 1.2; 1B_103/2023 vom 2. März 2023 E. 3.2; im Allgemeinen BGE 141 IV 289 E. 1-2).

1.2.4. Der angefochtene Entscheid ist somit unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht anfechtbar. Der Beschwerdeführer wird die Rechtmässigkeit der Anordnungen bzw. die Verwertbarkeit der Beweismittel im Hauptverfahren in Frage stellen können.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:

Der Gerichtsschreiber:

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7B_992/2024
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Bger
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7B_992/2024, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
02.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026