Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_94/2025

Urteil vom 8. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver M. Brupbacher, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsident, vom 13. Dezember 2024 (KZM 20 1211).

Sachverhalt:

A.

Die Bundesanwaltschaft führt eine Untersuchung gegen B., C. und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung sowie Bestechung fremder Amtsträger. Sie hegt den Verdacht, dass einem Entscheidträger der staatlichen D.________ Company knapp 1.6 Mio. Euro bezahlt wurden, um ihn zu einem pflichtwidrigen Verhalten zu verleiten und der A.________ AG so wirtschaftliche Vorteile im Zusammenhang mit Aufträgen in Katar zum Ausbau des öffentlichen Verkehrs zu sichern.

B.

B.a. Am 8. Oktober 2020 stellte die Bundeskriminalpolizei eine logische forensische Kopie der gesamten geschäftlichen E-Mail-Box von E.________ sicher (Zeitspanne 2015 bis 2017), woraufhin die A.________ AG die Siegelung verlangte. Am 21. Oktober 2020 gelangte die Bundesanwaltschaft an das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern und beantragte die Entsiegelung der sichergestellten Daten (Verfahren KZM 20 1211). Die A.________ AG stellte am 29. Januar 2021 folgende Rechtsbegehren:

"1. Es seien sämtliche Daten der logischen forensischen Kopie der kompletten geschäftlichen Mailbox von E.________ (HD-Protokoll 14204), die identisch auch in den Entsiegelungsverfahren KZM 20 168 und KZM 20 261 vorkommen und für die dort die Aussonderung verlangt wurde, auch im vorliegendem Entsiegelungsverfahren KZM 20 1211 auszusondern und zu löschen (Annexes A.1, A.2 und A.3) oder nach den Vorlagen in Annex A.4 zu schwärzen. 2. Es sei - soweit nicht nach Rechtsbegehren Ziffer 1 vorstehend zu löschen bzw. zu schwärzen - die logische forensische Kopie der kompletten geschäftlichen Mailbox von E.________ (HD-Protokoll 14204) mit einer gezielten Stichwortsuche gemäss der von der Bundesanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung im Entsiegelungsverfahren KZM 20 168 vom 21. Januar 2020 verwendeten Suchbegriffe, jedoch ohne die Suchbegriffe F., G. und H.________ zu durchsuchen, und es seien sämtliche Daten, welche nicht auf diese Stichwortsuche ansprechen, auszusondern und zu löschen (Annex B). 3. Es seien - soweit nicht nach Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 vorstehend zu löschen bzw. zu schwärzen - sämtliche durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und in den Annexes C.1, C.2, C.3, C.4, C.6.1 i.V.m. Annex C bezeichneten Daten der logischen forensischen Kopie der kompletten geschäftlichen Mailbox von E.________ (HD-Protokoll 14204) auszusondern und zu löschen. 4. Es seien - soweit nicht nach Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 vorstehend zu löschen bzw. zu schwärzen - die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und in Annex C.5.1 i.V.m. Annex C bezeichneten Dokumente und Daten der logischen forensischen Kopie der kompletten geschäftlichen Mailbox von E.________ (HD-Protokoll 14204) auszusondern und zu löschen. Eventualiter seien die in diesen Dokumenten enthaltene Korrespondenz und Informationen, welche dem Anwaltsgeheimnis unterstehen, gemäss den Vorlagen in Annex C.5.2 zu schwärzen. 5. Es seien - soweit nicht nach Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 4 vorstehend zu löschen bzw. zu schwärzen - die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und in Annex C.6.2 i.V.m. Annex C bezeichneten Dokumente und Daten der logischen forensischen Kopie der kompletten geschäftlichen Mailbox von E.________ (HD-Protokoll 14204) gemäss den Vorlagen in Annex C.6.2 zu schwärzen." Die Bundesanwaltschaft stellte in ihrer Replik vom 5. März 2021 den Antrag, hinsichtlich sämtlicher in Asservat Nr. 14204 enthaltenen Dokumente bzw. Daten, betreffend welche die A.________ AG ein Beschlagnahmeverbot aufgrund des Anwaltsgeheimnisses geltend mache, sei durch das Zwangsmassnahmengericht eine entsprechende Triage durchzuführen. Im Übrigen hielt sie unverändert an ihrem Antrag auf Entsiegelung und Herausgabe des Asservats Nr. 14204 fest. Die A.________ AG duplizierte am 12. Mai 2021, wobei sie ihre Rechtsbegehren leicht modifizierte.

B.b. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 beauftragte das Zwangsmassnahmengericht die Bundeskriminalpolizei, die Daten nach konkreten Vorgaben zur Triage vorzubereiten. Nachdem sich in der Folge seitens des Zwangsmassnahmengerichts diverse weitere Fragen an die Bundeskriminalpolizei ergeben hatten, bereite diese die strittigen Daten zur Einsichtnahme auf und nahm das Zwangsmassnahmengericht die entsprechende Triage schliesslich im Herbst/Winter 2024 vor.

B.c. Zwischenzeitlich hatte die Bundesanwaltschaft beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht und beantragt, das Zwangsmassnahmengericht sei in den sachkonnexen Entsiegelungsverfahren KZM 20 168, KZM 20 261 und KZM 20 1211 anzuweisen, innert einer vom Bundesgericht anzusetzenden Frist die Triage der elektronischen Daten vorzunehmen, den abschliessenden Entscheid über die Zulässigkeit und den Umfang der Durchsuchung der sichergestellten Daten zu fällen sowie über die Kosten des Entsiegelungsverfahrens zu entscheiden. Mit Urteil 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und stellte fest, dass das Zwangsmassnahmengericht das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Es forderte das Zwangsmassnahmengericht auf, unverzüglich, spätestens bis Ende des Kalenderjahres 2024 in den genannten Verfahren über die Entsiegelungsgesuche zu entscheiden.

B.d. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch ab betreffend sämtliche Dateien, die identisch bereits Gegenstand der Entsiegelungsverfahren KZM 20 168 oder KZM 20 261 sind (übereinstimmender MD5-Hashwert), sofern sie gemäss Triage in den Verfahren KZM 20 168 oder KZM 20 261 ausgesondert wurden, sowie betreffend sämtliche Dateien, die gemäss Triage unter das Anwaltsgeheimnis fallen. Es ordnete an, dass die Daten ausgesondert bzw. geschwärzt und gelöscht werden (Dispositiv-Ziffer 1). Soweit weitergehend, insbesondere betreffend die Dateien, die gemäss Triage nicht unter das Anwaltsgeheimnis fallen, hiess es das Entsiegelungsgesuch gut (Dispositiv-Ziffer 2). Es ordnete die Herausgabe der Dateien nach Ziffer 2 des Dispositivs an die Bundesanwaltschaft nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. (soweit angefochten) nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens an (Dispositiv-Ziffer 3).

C.

Die A.________ AG gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt Folgendes:

"1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Dezember 2024 (KZM 20 1211) aufzuheben, und es seien 1.1 sämtliche Daten und Dokumente der logischen forensischen Kopie der kompletten geschäftlichen Mailbox von E.________ (HD-Protokoll 14204), die identisch auch in den Entsiegelungsverfahren KZM 20 168 und KZM 20 261 vorkommen und für die dort die Aussonderung verlangt wurde, auszusondern und zu löschen (Annexes A.1.NEU, A.2.NEU und A.3) oder nach den Vorlagen in Annex A.4.NEU zu schwärzen; 1.2 - soweit nicht nach vorstehender Ziffer 1.1 zu löschen bzw. zu schwärzen - die Daten und Dokumente, die nicht auf die Stichworte F., G. und H., gleichzeitig aber auf keines - der jeweils 24 verbleibenden Stichworte der Liste gemäss Entsiegelungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2020 im Verfahren KZM 20 168; - der 26 Stichworte gemäss Replik der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2020 im Verfahren KZM 20 168 anschlagen, gemäss Annex B.NEU auszusondern und zu löschen; und 1.3 - soweit nicht nach vorstehenden Ziffern 1.1 bis 1.2 zu löschen - sämtliche durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und in den Annexes C.1, C.2, C.3.NEU, C.4, C.6.1.NEU i.V.m. Annex C bezeichneten Daten und Dokumente auszusondern und zu löschen; und 1.4 - soweit nicht nach vorstehenden Ziffern 1.1 bis 1.2 zu löschen - die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und in Annex C.5.1 i.V.m. Annex C bezeichneten Dokumente und Daten auszusondern und zu löschen; eventualiter die in diesen Daten und Dokumenten enthaltene Korrespondenz und Informationen, welche dem Anwaltsgeheimnis unterstehen, gemäss den Vorlagen in Annex C.5.2 zu schwärzen; und 1.5 - soweit nicht nach vorstehenden Ziffern 1.1 bis Ziffer 1.4 zu löschen - die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und in Annex C.6.2 i.V.m. Annex C bezeichneten Dokumente und Daten gemäss den Vorlagen in Annex C.6.2 zu schwärzen. 2. Eventualiter zu vorstehender Ziffer 1 sei der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 13. Dezember 2024 (KZM 20 1211) aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen." Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2025 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Zwangsmassnahmengericht und die Bundesanwaltschaft haben eine Vernehmlassung eingereicht, wobei letztere die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Die A. AG hat darauf repliziert.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Aufzeichnungen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.

1.2. Die Beschwerdeführerin ist an der sichergestellten E-Mail-Box berechtigt. Dementsprechend ist sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG).

1.3. Die Beschwerdeführerin ist nicht Partei des Strafverfahrens. Nach der Rechtsprechung stellt der angefochtene Entscheid, soweit er sie betrifft, einen gemäss Art. 91 lit. b BGG anfechtbaren Teilentscheid dar (vgl. Urteil 7B_949/2024, 7B_974/2024 vom 16. September 2025 E. 2.3 mit Hinweis).

1.4. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

3.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend, indem die Vorinstanz die Anwendung der vordefinierten, kombinierten Stichwortsuche auf Daten und Dokumenten der Mailbox eines (Ex-) Mitarbeiters abgelehnt sowie Fast-Duplikate nicht ausgesondert habe.

3.1.1. Die Vorinstanz erwägt, der Deliktskonnex bzw. die potenzielle Beweisrelevanz der betroffenen Mailbox ergebe sich aus der Person des Verwenders. Es handle sich dabei nicht um Daten unbeteiligter Dritter, sondern um Daten von einer in den untersuchten Sachverhalt direkt und in führender Stellung involvierten Person. Es sei daher wahrscheinlich, dass sich in der Mailbox untersuchungsrelevante Aufzeichnungen befänden. Bei dieser Ausgangslage wäre es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich irrelevanten Daten genau und substanziiert zu bezeichnen. Dieser Obliegenheit kommt nicht nach, wer - umgekehrt - lediglich die Filterung der Daten auf die Positivtreffer einer Stichwortsuche beantrage. Zudem könnten weder die Strafverfolgungsbehörden noch das Zwangsmassnahmengericht die Qualität einer Stichwortliste im Vornherein genau einschätzen. Auch bestehe stets das Risiko, dass über den interessierenden Sachverhalt unter der Verwendung von Abkürzungen, Spitznamen oder Codes kommuniziert worden sei. Die Beschwerdegegnerin könne schliesslich nicht darauf behaftet werden, dass sie andernorts ihre Suche auf Stichworte beschränkt habe. Es verstehe sich von selbst, dass für eine Suche, die sich zunächst über sämtliche elektronischen Aufzeichnungen eines Unternehmens mit 600 Mitarbeitenden in sechs Ländern erstrecke (Verfahren KZM 20 168), andere Parameter gelten würden als für die Durchsuchung einer E-Mail-Box des mutmasslich in den inkriminierten Vorgang involvierten CEO des fraglichen Unternehmens.

Im Weiteren könnten Dateien mit identischen MD5-Hash, die bereits in anderen Verfahren sichergestellt worden seien, vorliegend ausgeklammert bzw. gelöscht werden. Für eine Aussonderung von Fast-Duplikaten bestehe hingegen keine Grundlage: Eine Übereinstimmung von 99% im "extracted text" erscheine nur auf den ersten Blick als hoch. Bei Dokumenten mit mehreren tausend Wörtern könnten sich im verbleibenden Prozent der Abweichung durchaus fallrelevante Kommentare oder Informationen finden. Es handle sich eben nur um "Fast"-Duplikate. Durch die Bedeutung der Straftat sei die Zwangsmassnahme, die sich gegen eine Person mit Verantwortung für das Geschehen im betroffenen Unternehmen bzw. gegen das Unternehmen selber richte, ohne weiteres auch gerechtfertigt: Bei den Vorwürfen handle es sich nicht um Bagatellen, sondern um Verbrechen (Art. 322septies StGB) bzw. Vergehen (Art. 158 StGB im Grundtatbestand). Aktuell sei zwar weder die Beschwerdeführerin noch deren ehemaliger CEO, dessen Mailbox hier zur Debatte stehe, beschuldigte Personen im Strafverfahren. Die strafprozessuale Rolle der angesprochenen Personen sei aber noch nicht abschliessend geklärt und die Rechtsprechung erachte in ähnlichen Konstellationen mit beschuldigtenähnlichen Auskunftspersonen oder juristischen Personen eine Entsiegelung auch betreffend Drittbetroffene als verhältnismässig.

3.1.2. Als strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen die Sicherstellung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Aufzeichnungen allgemein voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und der mit ihr verbundene Eingriff verhältnismässig ist (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Greifen Zwangsmassnahmen in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen ein, sind sie besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).

Um das Verhältnismässigkeitsgebot zu wahren, muss die Entsiegelung sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände zur Klärung des Tatverdachts geeignet, also für die Strafuntersuchung potentiell beweiserheblich sein (sog. "Deliktskonnex"). Die potentielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für jede Sicherstellung (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen. Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu entsiegeln. Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktikabel wäre. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen. Die Durchsuchung setzt ausserdem die Angemessenheit des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs voraus. Das für die Entsiegelung zuständige Gericht hat zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen, wobei es über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (zum Ganzen: Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.3 f. mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

3.1.3. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Entsiegelungsgesuch die potenzielle Relevanz der betroffenen, geschäftlichen Mailbox (Zeitspanne 2015-2017) einlässlich begründet. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die Filterung der Daten anhand der Positivtreffer einer Stichwortsuche zu verlangen, und bestreitet im Übrigen die Beweiserheblichkeit aller anderen Daten. Sie zeigt nicht auf, weshalb die einzelnen Aufzeichnungen für die Strafuntersuchung offensichtlich unerheblich sein sollen (siehe auch DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 509 mit Hinweisen). Wenn die Vorinstanz die Anwendung einer solchen Stichwortsuche unter den gegebenen Umständen ablehnt, hält dies vor dem Verhältnismässigkeitsgebot stand. Gleiches gilt, soweit sie die Fast-Duplikate nicht aussondert. Inwiefern der durch die Zwangsmassnahme bedingte Grundrechtseingriff sonst unangemessen sein sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht näher dar und ist auch nicht ersichtlich.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren eine Verletzung von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO geltend, indem die Vorinstanz vorbestehende Dokumente nach der händischen Triage nicht unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses stelle.

3.2.1. Nachdem die Beschwerdeführerin mehrere Excel-Listen mit Dokumenten erstellt hatte, die angeblich unter das Anwaltsgeheimnis fallen, nahm die Vorinstanz diesbezüglich eine Triage vor. Dafür verweist sie grundsätzlich auf das im sachkonnexen Entscheid KZM 20 168 vom 13. Dezember 2024 Ausgeführte. Die Vorinstanz erwägt dort unter anderem, dass Dokumente, die nicht mandatsbezogen und auch nicht im Hinblick auf eine rechtliche Beratung erstellt worden seien, nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützt seien. Das gelte insbesondere für vorbestehende Dokumente, die zeitlich vor und bzw. oder unabhängig von einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung entstanden seien. Solche ursprünglich nicht für den Rechtsanwalt bestimmten Dokumente könnten nicht dadurch in den Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses einbezogen werden, dass sie der Anwaltskorrespondenz beigelegt oder mit dem Rechtsanwalt besprochen oder von diesem analysiert würden; vielmehr könnten sie unabhängig davon, wo sie sich befinden, beschlagnahmt werden. Dies gelte auch für Anhänge oder Beilagen von grundsätzlich schützenswerten E-Mails oder von der beschuldigten Person an seinen Rechtsanwalt weitergeleitete E-Mail-Threads, die vorbestehende Beweisdokumente darstellten bzw. nicht im Rahmen oder im Hinblick auf ein Mandatsverhältnis erstellt worden seien. Demnach sei für Attachments inhaltlich zu differenzieren, ob es sich um vorbestehende, vom Mandatsverhältnis unabhängige (freizugebende) oder um im Rahmen des Mandatsverhältnisses erstellte (geschützte) Dokumente handle. Sie - die Vorinstanz - habe diese Triage und die entsprechende Aussonderung im Rahmen der Überprüfung der von der Beschwerdeführerin behaupteten, durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Dateien vorgenommen.

3.2.2. Nicht beschlagnahmt werden dürfen nach Art. 264 Abs. 1 StPO, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, namentlich Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen (als der beschuldigten) Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. d).

Durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind Geheimnisse, die einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt sowie ihren Hilfspersonen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (vgl. Art. 171 Abs. 1 StPO). Nicht vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses erfasst sind demgegenüber Informationen, die einer Anwältin oder einem Anwalt im Rahmen von Dienstleistungen zukommen, welche über die berufstypische Tätigkeit hinausgehen (BGE 150 IV 470 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses beschränkt sich nicht auf den Monopolbereich der Anwaltstätigkeit, das heisst die (berufsmässige) Vertretung vor Gerichtsbehörden (vgl. Art. 2 Abs. 1 BGFA, Art. 68 Abs. 2 ZPO und Art. 127 Abs. 5 StPO), sondern umfasst sämtliche berufstypischen anwaltlichen Tätigkeiten. Zu diesen Tätigkeiten gehört insbesondere die rechtliche Beratung und das Verfassen von juristischen Dokumenten. Im Rahmen dieser Tätigkeiten setzt eine korrekte und sorgfältige Mandatsführung nicht bloss die Prüfung der Rechtslage, sondern auch die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts voraus. Die Sachverhaltsermittlung gehört in diesem Kontext zum Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit und ist entsprechend grundsätzlich durch das Anwaltsgeheimnis geschützt (BGE 150 IV 470 E. 3.1 mit Hinweisen). Als Anwaltskorrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a, c und d StPO gilt alles, was in das besondere Vertrauensverhältnis zwischen der Anwältin oder dem Anwalt und der Klientschaft eingebracht wird, in ihm entsteht oder aus ihm hervorgeht. Geschützt sind somit zum einen Dokumente bei der Rechtsvertretung, etwa Korrespondenz zwischen dieser und der Klientschaft oder Dritten, oder Dokumente, die der Rechtsvertretung im Zusammenhang mit dem Mandat übergeben wurden oder welche die Rechtsvertretung eingeholt hat. Zum anderen sind auch Dokumente bei der Klientschaft erfasst, die diese von ihrer Rechtsvertretung erhalten hat. Die Form der Unterlagen ist nicht von Bedeutung. Anwaltskorrespondenz kann körperlich oder bloss in elektronischer Form bestehen. Erfasst sind somit namentlich E-Mails und deren Anhänge (BGE 150 IV 470 E. 4.1 mit Hinweisen). Gleichzeitig können Beweismittel nicht dadurch dem Zugriff der Strafbehörden definitiv entzogen werden, dass sie nachträglich in das vom Anwaltsgeheimnis geschützte besondere Vertrauensverhältnis eingeführt werden: Zum einen sind nach wie vor in den Händen der Mandantschaft befindliche Beweismittel nicht etwa deshalb geschützt, nur weil sie mit der Rechtsvertretung besprochen, von ihr mit Anmerkungen versehen oder ihr in Kopie zugestellt worden sind. Zum anderen können Beweismittel, die der Rechtsvertretung übergeben worden sind, unter Umständen auch in deren Händen sichergestellt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Übergabe einzig dem Zweck dient, diese Beweismittel in einer Anwaltskanzlei zu verstecken, und daher als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist (BGE 150 IV 470 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2.3. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie Attachments zu geschützter Anwaltskorrespondenz, die "vorbestehende" Beweisdokumente darstellen, unbesehen ihres Speicherortes zur Durchsuchung freigibt. Bei den an die E-Mails angehängten Dokumenten handelt es sich lediglich um Kopien von Daten. Diese sind (erst) im Rahmen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen der Rechtsvertretung und der Klientschaft entstanden und damit durch das Anwaltsgeheimnis geschützt (vgl. BGE 150 IV 470 E. 4.3). Sofern die Attachments auf den im Parallel-Verfahren KZM 20 168 sichergestellten Serverdaten der Beschwerdeführerin enthalten sind, spricht hingegen nichts dagegen, dass sie dort durchsucht werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

3.3. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich eine fehlende Einsicht in das Vorgehen der "händischen" und "technischen" Triage sowie in die spezifischen Ergebnisse geltend.

3.3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich für die Behörden die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 149 V 156 E. 6.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).

3.3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin enthält der angefochtene Entscheid eine hinreichende Umschreibung der freizugebenden bzw. auszusondernden Aufzeichnungen. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, welche sichergestellten Dateien auszusondern bzw. zu schwärzen und löschen sind. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass ihr die - wenn auch nachträgliche - Einsicht in das Ergebnis der Triage verweigert worden wäre. So wäre es an ihr gelegen, vor Bundesgericht wenigstens anhand von Stichproben konkret aufzuzeigen, weshalb trotz Durchführung der Triage die Offenlegung von geschützten Geheimnissen drohte und die Triage daher als fehlerhaft zu betrachten ist. Eine Gehörsverletzung ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Daran ändert auch die Feststellung der Vorinstanz nichts, dass es im Rahmen der Datentriage zu technischen Schwierigkeiten gekommen sei.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird sämtliche Attachments zu geschützter Anwaltskorrespondenz aussondern müssen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Im Umfang ihres Unterliegens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Bundesanwaltschaft, sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Sie ist jedoch zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im Umfang von deren Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 13. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 750.-- auszurichten.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, und B.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:

Der Gerichtsschreiber:

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7B_94/2025
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Entscheidungsdatum
08.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026