Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_931/2025

Urteil vom 12. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Schurtenberger.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Dr. Manuel Arroyo und/oder Michael Pötzi, Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
  2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher, Beschwerdegegner.

Gegenstand Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 21. Juli 2025 (BEK 2025 28).

Sachverhalt:

A.

Die Vereinigung C.erstattete am 5. April 2022 Strafanzeige betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung und eventuell andere Delikte gegen B., CEO der D.________ AG und der E.________ AG. Sie wirft ihm vor, seit 2012 Leistungen einer externen Buchhaltungsgesellschaft von rund Fr. 600'000.00 sowie Löhne und Dienstleistungen für Mitarbeiter der D.________ AG zu Unrecht der E.________ AG verrechnet zu haben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eröffnete eine Strafuntersuchung gegen B., zweifelte indes die Parteistellung der C. an, worauf sich am 30. Januar 2023 die E.________ AG als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituierte und in der Folge mitteilte, ihre Interessen durch F.________ vertreten zu lassen. Nach Abschluss der Untersuchung wies die Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2023 die Beweisergänzungsanträge der E.________ AG ab und stellte das Strafverfahren gegen B.________ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit seiner Funktion als CEO der E.________ AG bezüglich Ausgaben für die Führung der Buchhaltung und Lohnkosten für zwei Mitarbeiter ein. Auf die von F.________ namens der E.________ AG erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 nicht ein. Es erwog zusammengefasst, die Unterzeichner des Konstituierungsschreibens vom 30. Januar 2023 schienen weder zu den entsprechenden Erklärungen für die E.________ AG noch zur Ermächtigung von F.________ zur Vertretung der Interessen der E.________ AG befugt. Demzufolge sei davon auszugehen, dass sich die E.________ AG, obwohl sie dazu Gelegenheit gehabt habe, nicht rechtzeitig im Strafverfahren gültig als Privatklägerin konstituiert habe. Damit sei sie nicht Partei und mithin nicht legitimiert, Beschwerde zu erheben. Im Übrigen scheine F., der die kantonale Beschwerde für die E. AG unterzeichnet habe, nicht gültig ermächtigt zu sein, die E.________ AG in ein Beschwerdeverfahren zu involvieren. Mit Urteil 7B_50/2024 vom 21. März 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der E.________ AG gut, soweit es darauf eintrat, hob die Verfügung des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

B.

In der Zwischenzeit hatte A., Präsident des Vorstandes der C. und Verwaltungsratspräsident der E.________ AG, mit Strafantrag vom 9. Februar 2024 beantragt, gegen B.________ sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede sowie allenfalls weiterer Delikte. B.________ habe ihm mit per E-Mail versandtem Schreiben vom 11. Dezember 2023 den Versuch der Irreführung des Kantonsgerichts unterstellt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz nahm mit Verfügung vom 5. Februar 2025 keine Strafuntersuchung anhand. Auf die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 21. Juli 2025 nicht ein.

C.

A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, die Verfügung vom 21. Juli 2025 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz zurückzuweisen mit der Anweisung, eine Strafuntersuchung gegen B.________ zu eröffnen. Das Bundesgericht hat die Vorakten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem auf die (kantonale) Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht eingetreten wird. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist unabhängig von seiner Beschwerdeberechtigung in der Sache (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG) befugt, diese dem Bundesgericht zur Beurteilung vorzulegen (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 und 1.2). Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann einzig der angefochtene Nichteintretensentscheid sein (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 135 II 38 E. 1.2). Demgegenüber fällt die vom Beschwerdeführer mit dem Eventualbegehren angestrebte materielle Beurteilung seiner vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren von vornherein ausser Betracht.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht deswegen nicht auf seine Beschwerde eingetreten, da sie keine hinreichende Begründung enthalte.

2.1. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer mache in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe nicht geprüft, ob die inkriminierte Aussage des Beschwerdegegners 2 ehrverletzend sei, und weiter, sie habe sich auf abstrakte rechtliche Ausführungen beschränkt, die sie nicht mit den tatsächlichen Sachverhaltsumständen abgeglichen habe. Damit - so die Vorinstanz - übersehe der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft die angebliche Strafbarkeit unabhängig von der Beantwortung der Frage des ehrverletzenden Charakters der inkriminierten Äusserung verneint habe, weil sie dem Beschwerdegegner 2 im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB gute Gründe zugebilligt habe, seine Äusserung gestützt auf die Begründung des (inzwischen aufgehobenen) Nichteintretensentscheids des Kantonsgerichts für wahr gehalten zu haben. Mit dieser Begründung setze sich der Beschwerdeführer nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander. Er bestreite insbesondere nicht, dass der Beschwerdegegner 2 aufgrund des kantonsgerichtlichen Nichteintretensentscheids ernsthafte Gründe zur Überzeugung gehabt habe, die Beschwerdeinstanz hätte in der strafrechtlichen Auseinandersetzung mithilfe einer damals als ungültig erachteten Konstituierungserklärung verleitet werden sollen, den Vertreter der Gegenpartei als bevollmächtigt zu betrachten. Damit erweise sich eine Inhaltsanalyse der Äusserungen im inkriminierten, mit E-Mail versandten Schreiben hinsichtlich der Ehrrührigkeit als nicht relevant und die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet.

2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Beurteilung zu Recht als bundesrechtswidrig:

2.2.1. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben: a. welche Punkte des Entscheides sie anficht; b. welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; c. welche Beweismittel sie anruft.

Gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO ist die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden. Mit anderen Worten kann sie die Beschwerde aus anderen als den darin vorgebrachten Gründen gutheissen, aber auch mit einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Begründung abweisen (so etwa ausdrücklich LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 391 StPO).

2.2.2. In Erwägung 4b ihrer Verfügung vom 5. Februar 2025 begründete die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme wie folgt:

"Das Schreiben vom 11.12.2023 richtete sich an die Mitglieder des Verwaltungsrates der E.________ AG, welche bereits zuvor Kenntnis über die strafrechtliche Auseinandersetzung zwischen der D.________ AG und der E.________ AG bzw. der jeweiligen verantwortlichen Personen hatten. Mit Verfügung vom 01.12.2023 trat das Kantonsgericht Schwyz nicht auf die Beschwerde der E.________ AG ein. Begründet wurde der Nichteintretensentscheid durch das Kantonsgericht Schwyz insbesondere mit der fehlenden Ermächtigung von F.________.

Die Äusserungen von B.________ mit Schreiben vom 11.12.2023 basieren auf der Begründung des Nichteintretensentscheids des Kantonsgerichtes Schwyz vom 01.12.2023. Der Beschuldigte hatte demzufolge ernsthafte Gründe, die von ihm vorgebrachte fehlende Ermächtigung von F.________ für wahr zu halten. Mithin sind die Äusserungen des Beschuldigten im Schreiben vom 11.12.2023 betreffend A.________ im Gesamtkontext der strafrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien vor Kantonsgericht Schwyz zu verstehen. Daran vermag auch die Anfechtung der Verfügung des Kantonsgerichtes Schwyz vom 01.12.2023 mit Beschwerde ans Bundesgericht vom 15.01.2024 nichts zu ändern. Gleiches gilt für den Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB."

2.2.3. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nahm in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Februar 2025 in mehrerer Hinsicht auf diese Begründung Bezug und erläuterte eingehend, inwiefern er den Tatbestand der Verleumdung (Art. 174 StGB) als erfüllt betrachtet und die vorgenannte Begründung für bundesrechtswidrig hält. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz verpflichtet, auf die Beschwerde einzutreten und sich in der Sache mit dieser auseinanderzusetzen. Dass sie der Rechtsauffassung ist, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente seien unzutreffend oder zielten gar an der Sache vorbei, rechtfertigt - auch mit Blick auf Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO - kein Nichteintreten auf die Beschwerde.

Die Beschwerde ist begründet und gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese - soweit auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind - in der Sache über die Beschwerde entscheidet. Da die Sache durch die Rückweisung nicht präjudiziert wird, sind keine Vernehmlassungen einzuholen (vgl. etwa Urteil 7B_56/2025 vom 23. September 2025 E. 3 mit Hinweisen). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:

Der Gerichtsschreiber:

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12.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026