Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_926/2024
Urteil vom 17. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, Weiherallee 15, 8610 Uster, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. August 2024 (UV240010-O/Z01).
Erwägungen:
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der üblen Nachrede bzw. Verleumdung, Beschimpfung, Drohung, Nötigung, Rassendiskriminierung sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Anlässlich einer Hausdurchsuchung am 22. Juni 2023 wurden das Mobiltelefon und das Notebook von A.________ in dessen Wohnung sichergestellt. A.________ reichte am 3. Juni 2024 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland im Verfahren betreffend seinen Entschädigungsantrag vom 25. März 2024 das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Ihm seien, bis zur Herausgabe seines anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. Juni 2023 sichergestellten iPhones 12 sowie seines MacBooks Pro inkl. Daten, ab dem 22. Juni 2023 täglich Fr. 300.-- auszurichten. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 beantragte A.________ beim Obergericht, der Kanton Zürich sei unter Vorbehalt der Klage in der Hauptsache im Sinne einer superprovisorischen Massnahme zu verpflichten, ihm Fr. 83'920.57 auszurichten. Mit Verfügung vom 13. August 2024 wies das Obergericht den prozessualen Antrag von A.________ ab, wonach der Kanton Zürich zu verpflichten sei, ihm im Sinne einer provisorischen Massnahme Fr. 83'920.57 auszurichten. Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 29. August 2024 Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Verfügung. Der Kanton Zürich sei, unter Vorbehalt der Klage in der Hauptsache, zu verpflichten, ihm superprovisorisch Fr. 83'920.57 oder einen Teil dieser Summe auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann beantragt er, Bundesrichter Abrecht, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni und Gerichtsschreiberin Sauthier seien in den Ausstand zu versetzen.
Der Beschwerdeführer beantragt den Ausstand von Bundesrichter Abrecht, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni sowie Gerichtsschreiberin Sauthier. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund der betroffenen Gerichtspersonen. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. Urteil 7F_12/2024 vom 2. April 2024 E. 3 mit Hinweisen). Derartige Umstände werden vom Gesuchsteller nicht ansatzweise dargetan. Dies gilt im Übrigen insbesondere, soweit er auf die Parteizugehörigkeit von Bundesrichterin Koch verweist. Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters stellt für sich allein weder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch des EGMR einen Ausstandsgrund dar (vgl. Urteil 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.1; Entscheid des EGMR Previti gegen Italien vom 8. Dezember 2009, Nr. 45291/06 Ziff. 258; je mit Hinweisen). Das Ausstandsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet und darauf kann - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, deren Ausstand beantragt wird - nicht eingetreten werden, ohne dass ein Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.5 mit Hinweisen).
3.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar ist. Zudem kommt vorliegend, da superprovisorisch Schadenersatz in der Höhe von Fr. 83'920.57 beantragt wird, Art. 98 BGG zur Anwendung. Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, für welche das strikte Rückprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (BGE 142 III 364 E. 2.4).
3.2. Der Beschwerdeführer rügt weder hinreichend sachbezogen eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte noch zeigt er substanziiert auf, inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG droht. Keinen solchen Nachteil stellt jedenfalls die vom Beschwerdeführer pauschal behauptete angebliche Verletzung seines Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz dar. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass die beantragte superprovisorische Massnahme auf eine Vorwegnahme des Beschwerdeentscheids hinausläuft und es nicht angehen könne, den Entscheid in der Sache vorzugreifen. Inwiefern diese Feststellungen und Erwägungen willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig sein sollen, zeigt der Beschwerdeführer ebenso wenig auf wie die angebliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Lediglich zu behaupten, es bestehe aufgrund der beschlagnahmten Gegenstände die unmittelbare Gefahr obdachlos zu werden und der drohende Verlust seines Wohnsitzes würde sowohl materiellen als auch immateriellen Schaden nach sich ziehen, weshalb es dringend notwendig sei, dass das Gericht einen "vorläufigen Schadenersatz anordne", reicht genauso wenig aus, wie zu behaupten, der Strafantrag sei rechtsmissbräuchlich bzw. die Sicherstellung des Notebooks sei offensichtlich rechtswidrig gewesen.
Nach dem Ausgeführten ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit ist das sinngemäss gestellte Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 103 bzw. 104 BGG gegenstandslos geworden.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier