Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_901/2024

Urteil vom 9. Dezember 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Hurni, Kölz, Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Beschwerdeführer,

gegen

Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Siegelung respektive Entsiegelung und Durchsuchung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, Jugendgericht, vom 19. Juni 2024 (Z.2024.2).

Sachverhalt:

A.

Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Erpressung, Drohung, Beschimpfung, Verletzung des Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte, verbotener Pornografie und Gewaltdarstellungen sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz (SR 514.54). Am 11. März 2024 liess sie bei A.________ eine Hausdurchsuchung durchführen, anlässlich derer das Mobiltelefon iPhone 13 Pro (lMEl xxx) mit den SIM-Karten-Rufnummern yyy und zzz sichergestellt wurde, wobei A.________ in Anwesenheit seines Stiefvaters auf Siegelung verzichtet haben soll.

B.

Nachdem A.________ durch seinen Verteidiger zunächst am 13. März 2024 und erneut am 24. April 2024 die Siegelung verlangt hatte, stellte die Jugendanwaltschaft am 13. Mai 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt Antrag auf Entsiegelung des bei A.________ sichergestellten Mobiltelefons. Mit Entscheid vom 19. Juni 2024 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung und Durchsuchung des Mobiltelefons.

C.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Juni 2024 sei aufzuheben, das Entsiegelungsbegehren der Jugendanwaltschaft vom 13. Mai 2024 sei vollumfänglich abzuweisen und sämtliche (bereits ausgelesenen) Daten aus seinem Mobiltelefon seien umgehend aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Eventualiter sei das Entsiegelungsbegehren für sämtliche vor dem 15. Dezember 2023 erstellten Daten abzuweisen und die entsprechenden (bereits ausgelesenen) Daten aus seinem Mobiltelefon umgehend aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Im Übrigen sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht A.________ für den Fall seines Unterliegens um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist ein nach Art. 39 JStPO (SR 312.1) in Verbindung mit Art. 248a Abs. 4 StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen.

1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Variante kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3; 141 IV 284 E. 2). Nach der Rechtsprechung ist bei einer Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur dann anzunehmen, wenn die beschwerdeführende Person ein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse ausreichend substanziiert anruft (so aus der jüngeren Rechtsprechung etwa die Urteile 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2; 7B_301/2023 vom 11. September 2023 E. 2.1; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.2).

1.3.

1.3.1. Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (Art. 248 Abs. 3 StPO). Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet im Vorverfahren darüber das Zwangsmassnahmengericht (Art. 26 JStPO in Verbindung mit Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO).

1.3.2. Sinn und Zweck der Siegelung ist es, dass die Strafverfolgungsbehörden keine Kenntnis des fraglichen Beweismittels erhalten können, solange das zuständige Entsiegelungsgericht nicht über die Zulässigkeit der Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände zu Untersuchungszwecken entschieden hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspricht die Siegelung bereits durchsuchter Aufzeichnungen und Gegenstände dem Zweck dieses Instituts bzw. vermag diesen gar nicht mehr zu ermöglichen (BGE 114 Ib 357 E. 4; Urteil 7B_127/2022 vom 5. April 2024 E. 3.3 mit Hinweis).

Wurden die sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen von den Strafbehörden bereits eingehend gesichtet, droht der betroffenen Person kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG mehr. Darüber hinaus ist sie wegen fehlender Aktualität ihres allfälligen Rechtsschutzinteresses nicht beschwerdelegitimiert (Urteile 1B_381/2022 vom 3. November 2022 E. 2; 1B_313/2021 vom 10. März 2022 E. 2.3 und 3.6 mit Hinweis).

1.4. Der Beschwerdeführer erwähnt selbst, dass die Daten des hier interessierenden Mobiltelefons am 21. März 2024 ausgewertet worden seien. Infolge der Kenntnisnahme dieser Daten durch die Beschwerdegegnerin kann ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Geheimhaltung vor der Untersuchungsbehörde nicht mehr in einem Entsiegelungsverfahren durchgesetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts droht dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen kein nicht wieder gutzumachender Nachteil mehr. In Ermangelung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses wäre er überdies ohnehin nicht beschwerdelegitimiert. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Das Sachgericht wird die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels gegebenenfalls im Sachurteil zu prüfen haben.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, Jugendgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler

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Entscheidungsdatum
09.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026