Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_814/2025

Urteil vom 22. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Merz, Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand Genehmigung eines Zufallsfundes,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Juni 2025 (470 25 42).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (SR 812.121). Mit Entscheid vom 24. Mai 2021 erteilte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft seine Zustimmung zur Verwertung eines Zufallsfundes. Bei diesem handelt es sich um Erkenntnisse aus einer Überwachung, welche die waadtländischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________ angeordnet hatten. Gleichzeitig wies das Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwaltschaft an, A.________ spätestens bei Abschluss des Vorverfahrens auf die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung hinzuweisen.

B.

Am 20. Februar 2025 erhob A.________ gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft und stellte in der Sache folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Nichtigkeit des Entscheids der Vorinstanz vom 24. Mai 2021 betreffend die Genehmigung eines Zufallsfundes aus den vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Waadt angeordneten Überwachungen der Rufnummer xxx sowie der Überwachung der Fahrzeuge yyy und zzz (Audio- und Standortüberwachung) festzustellen. 2. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 24. Mai 2021 betreffend die Genehmigung eines Zufallsfundes aus den vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Waadt angeordneten Überwachungen der Rufnummer xxx sowie der Überwachung der Fahrzeuge yyy und zzz (Audio- und Standortüberwachung) aufzuheben und in der Folge die Genehmigung des Zufallsfundes zu verweigern."

Mit Beschluss vom 12. Juni 2025 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte es dem Beschwerdeführer, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege es abwies. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerde sei klarerweise verspätet, weshalb einzig die Nichtigkeit des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Mai 2021 zu prüfen sei. Nichtigkeitsgründe seien jedoch nicht vorhanden.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 18. August 2025 beantragt A.________, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Er wiederholt zudem die oben zitierten, im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge. Subeventualiter beantragt er, es sei ihm die notwendige amtliche Verteidigung zu gewähren und eine Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote vom 7. April 2025 zuzusprechen. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen, jedoch keinen Schriftenwechsel durchgeführt. Mit Verfügung vom 28. August 2025 hat der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.

Erwägungen:

1.1. Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80 BGG) steht die Beschwerde in Strafsachen zur Verfügung (Art. 78 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da der angefochtene Entscheid das Strafverfahren nicht abschliesst, stellt er einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar. Sowohl bei Zwangsmassnahmen, zu denen die verschiedenen Formen der geheimen Überwachungsmassnahmen nach Art. 269 ff. StPO gehören, als auch bei konnexen Entscheiden über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden ist von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen. Denn nach Eintritt der Rechtskraft dieser Zwischenentscheide können die betreffenden Fragen gemäss der bundesgerichtlichen Praxis vor dem Sachgericht nicht nochmals aufgeworfen werden (BGE 140 IV 40 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_979/2025 vom 13. November 2025 E. 1.1). Soweit sich die Beschwerde auf die Frage bezieht, ob im vorinstanzlichen Verfahren die Beschwerdefrist eingehalten wurde, ist zudem praxisgemäss auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ohnehin zu verzichten (vgl. BGE 149 IV 205 E. 1.2 mit Hinweis). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten, dies allerdings mit dem nachfolgenden Vorbehalt.

1.2. Unzulässig ist der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts. Ein Interesse an einer solchen Feststellung, das über das Interesse an der Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts hinausgeht, wird nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; 123 III 49 E. 1a; je mit Hinweisen). Auch auf den Antrag, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei (lediglich) aufzuheben, ist nicht einzutreten. Der Verfahrensgegenstand beschränkt sich insofern auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihm erhobene Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.1. Das Kantonsgericht erachtete die bei ihm erhobene Beschwerde als verspätet. Der Beschwerdeführer habe anerkannt, von der Staatsanwaltschaft die vom 18. Januar 2023 datierte Schlussmitteilung samt zwei von insgesamt drei dazugehörigen Beilagen effektiv erhalten zu haben. Lediglich - und ausgerechnet - die "Mitteilung PFÜ" solle damals nicht in ausgedruckter Form mitgeschickt worden sein. Die Staatsanwaltschaft widerspreche dieser Darstellung und schliesse ein Versehen ihrerseits aus. Dass die betreffende Beilage, welche die Mitteilung der Überwachung im Sinne von Art. 279 i.V.m. Art. 281 Abs. 4 StPO enthalten habe, gefehlt habe, sei allerdings nicht zu vermuten, im Gegenteil. Hätte die Beilage tatsächlich gefehlt, wäre eine Erkundigung bei der Staatsanwaltschaft die einzig logische Reaktion gewesen, dies auch dann bzw. gerade dann, wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht gewusst hätte, wofür "PFÜ" stehe. Darüber hinaus sei die Mitteilung der Staatsanwaltschaft mit den Angaben zu den geheimen Überwachungsmassnahmen und zur Genehmigung des daraus resultierenden Zufallsfundes in elektronischer Form auf dem Datenträger, den er zusammen mit der Schlussmitteilung vom 18. Januar 2023 erhalten habe, vorhanden gewesen. Schliesslich beginne die Rechtsmittelfrist sogar bei zu Unrecht unterbliebener Mitteilung zu laufen, sobald die betroffene Person Zugang zu den gesamten Überwachungsakten erhalten habe. Diesfalls erübrige sich eine förmliche Mitteilung.

2.2. Der Beschwerdeführer bezeichnet die vorinstanzlichen Annahmen zum Erhalt der Mitteilung der Überwachung, welche den Lauf der Rechtsmittelfrist auslöst, als spekulativ. Der angefochtene Entscheid lasse sich in dieser Hinsicht auf keinerlei Beweise stützen und verletze Art. 6 EMRK sowie den Anspruch auf ein unabhängiges Gericht. Bei der Mitteilung handle es sich um eine Bringschuld der Staatsanwaltschaft, und wenn die Vorinstanz vom Gegenteil ausgehe, missachte sie das Prinzip "nemo tenetur" gemäss Art. 113 StPO. Unter anderem wegen hoher Arbeitsbelastung habe sein Verteidiger die Akten nicht früher studieren können. Das Akronym "PFÜ" sei nicht gebräuchlich und es habe kein Anlass bestanden, dem betreffenden Hinweis nachzugehen. Schliesslich gehe auch der vorinstanzliche Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Fristenlauf bei zu Unrecht unterbliebener Mitteilung fehl.

2.3. Ob davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung der Überwachung zusammen mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2023 tatsächlich erhalten hat, kann offenbleiben. Denn das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass für den Beginn des Fristenlaufs auf den Zeitpunkt der umfassenden Akteneinsicht in die Überwachungsmassnahmen abzustellen sei, falls (zu Unrecht) keine förmliche Mitteilung erfolgt sei (Urteile 1B_40/2016 vom 12. April 2016 E. 2.1; 6B_582/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.3; je mit Hinweis). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2023 die vollständigen Akten zustellte, bestreitet dieser nicht. Daraus und aus der zitierten Rechtsprechung folgt damit ohne Weiteres, dass er mit seiner erst am 20. Februar 2025 erhobenen Beschwerde die Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO nicht eingehalten hat.

Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges - bzw. unparteiisches - Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) ist offensichtlich unbegründet. Selbst wenn die Vorinstanz zu Unrecht angenommen haben sollte, dass dem Schreiben der Staatsanwaltschaft die Mitteilung der Überwachungsmassnahmen beilag, wäre darin jedenfalls noch kein Zeichen der Parteilichkeit zu erblicken.

Wie bereits erwähnt, prüfte das Kantonsgericht weiter, ob der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nichtig sei, was es verneinte.

3.1. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel bloss anfechtbar. Nichtig sind sie nach der sog. Evidenztheorie einzig dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung stellen nur ganz ausnahmsweise Nichtigkeitsgründe dar. Als solche fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen mit der Sache befassten staatlichen Stellen von Amtes wegen zu beachten (BGE 150 II 244 E. 4.2.1; 148 IV 445 E. 1.4.2; 147 IV 93 E. 1.4.4; je mit Hinweisen). Immerhin setzt ein Feststellungsentscheid über die Nichtigkeit ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse voraus (BGE 137 II 199 E. 6.5 und 6.5.1 mit Hinweisen; MATTHIAS KRADOLFER, Nichtige Verfügungen im öffentlichen Verfahrensrecht, AJP 2025 S. 671).

3.2. Kann die angebliche Nichtigkeit des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom Sachgericht bzw. den auf dieses folgenden Rechtsmittelinstanzen berücksichtigt werden, stellt sich die Frage, ob der angefochtene Beschluss für den Beschwerdeführer in dieser Hinsicht überhaupt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG und E. 1.1 hiervor). Die Frage kann offengelassen werden, da, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, die Beschwerde jedenfalls auch in dieser Hinsicht unbegründet ist.

3.3. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzlichen Ausführungen in verschiedener Hinsicht, legt jedoch nicht dar, dass ein besonders schwerer und leicht erkennbarer Mangel im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen wäre. Dies ist auch nicht erkennbar. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft das Genehmigungsverfahren zu spät eingeleitet hätte, wie er behauptet, bedeutete dies noch keinen Grund zur Annahme von Nichtigkeit. Das Bundesgericht hat im Urteil 7B_44/2024 vom 14. Juli 2025 dargelegt, dass es sich bei den zeitlichen Vorgaben von Art. 278 Abs. 3 StPO grundsätzlich lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt (a.a.O., E. 4.1.3 mit Hinweis). Selbst wenn der hier umstrittene Zufallsfund bereits von den Waadtländer Strafverfolgungsbehörden weiterverwendet worden sein sollte, läge vor diesem Hintergrund jedenfalls noch kein krasser Verfahrensfehler vor, der die Nichtigkeit zur Folge hätte.

3.4. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Unzuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft ist auf das jüngst ergangene Urteil 7B_979/2025 vom 13. November 2025 zu verweisen. Daraus geht hervor, dass die örtliche Zuständigkeit für die Genehmigung eines Zufallsfundes aus einer Überwachung beim Zwangsmassnahmengericht desjenigen Ortes liegt, an dem das Verfahren geführt wird, in dem der Zufallsfund verwertet werden soll (a.a.O., E. 4.3 mit Hinweisen). Das Kantonsgericht hat dargelegt, der Gerichtsstand des Tatorts (Art. 31 StPO) sei im vorliegenden Fall der Kanton Basel-Landschaft, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Auch insofern ist somit ein Nichtigkeitsgrund zu verneinen.

4.1. Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren die amtliche Verteidigung beantragt. Das Kantonsgericht wies diesen Antrag ab, weil es die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erachtete. Die Frage, ob die Bedürftigkeit hinreichend nachgewiesen worden sei, könne damit offenbleiben.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt in dieser Hinsicht eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Von Aussichtslosigkeit könne keine Rede sein. Zu berücksichtigen sei dabei, dass er sich mit einer Beschwerde gegen die Verwertbarkeit der geheimen Überwachungsmassnahmen wehren müsse, um sich wirksam zu verteidigen. Im Hauptverfahren könne er ja die Unverwertbarkeit der auf diesem Weg erlangten Beweise nicht mehr geltend machen. Das Beschwerdeverfahren müsse deshalb zwingend von der notwendigen Verteidigung erfasst werden.

4.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich die notwendige Verteidigung (Art. 130 StPO) grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt - jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt - einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. Diese Regeln setzen voraus, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist (zum Ganzen: Urteile 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 4.1; 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.11; 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3; je mit Hinweisen).

4.4. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Nichtaussichtslosigkeit zur Voraussetzung der Gewährung der amtlichen Verteidigung machte. Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK steht dem nicht entgegen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Monnell und Morris gegen Grossbritannien vom 2. März 1987, Beschwerde-Nr. 9562/81 u.a., § 67). In der Literatur wird in dieser Hinsicht im Übrigen darauf hingewiesen, dass auch im Fall der notwendigen Verteidigung die Vergütung am Ende des Verfahrens gemäss Art. 135 StPO für unangemessene Bemühungen gekürzt werden könne. Damit verbleibe in jedem Fall ein Risiko, dass Bemühungen der amtlichen Verteidigung in einem Nebenverfahren nicht honoriert würden, unterschiedlich wäre demnach nur der Zeitpunkt, wann darüber entschieden werde (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10a zu Art. 130 StPO). Dass das Kantonsgericht zu Recht von der Aussichtslosigkeit des bei ihm erhobenen Rechtsmittels ausging, ergibt sich schliesslich aus den vorangehenden Erwägungen. Auch in dieser Hinsicht verletzt der angefochtene Entscheid somit kein Bundesrecht.

Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 64 BGG) ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, dem Zwangsmassnahmengericht und dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Dold

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