Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_797/2024

Urteil vom 7. Januar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, Bundesrichter Kölz, Hofmann, Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Vorzeitiger Massnahmenvollzug; stationäre Suchtbehandlung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 19. Juni 2024 (SST.2024.46).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ befand sich vom 2. November 2020 bis zum 7. April 2021 in Untersuchungshaft und vom 8. April 2021 bis zum 19. Juli 2021 im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 bewilligte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den vorzeitigen Massnahmenvollzug. Seit dem 11. Januar 2022 befand sich A.________ im Massnahmenzentrum Bitzi.

A.b. Die Staatsanwaltschaft erhob am 15. Juli 2022 Anklage beim Bezirksgericht Rheinfelden. Dieses verurteilte A.________ am 27. Oktober 2023 wegen mehrfachen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und ordnete gestützt auf Art. 60 StGB eine stationäre Suchtbehandlung für die Dauer von drei Jahren an.

A.c. Mit Berufungserklärung vom 8. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Aargau namentlich, A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren zu verurteilen und anstelle der stationären Suchtbehandlung sei eine vollzugsbegleitende ambulante Suchttherapie anzuordnen.

B.

B.a. Am 13. Juni 2024 beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau die Verlängerung der stationären Massnahme um ein Jahr gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB, eventualiter die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB. Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragte die Abweisung der Verlängerung und die Anordnung von Sicherheitshaft.

B.b. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 hob die Verfahrensleitung des Obergerichts den vorzeitigen Massnahmenvollzug auf und stellte fest, dass sich A.________ fortan im vorzeitigen Strafvollzug befinde. Die Bestimmung des Vollzugsortes obliege der Vollzugsbehörde.

C.

A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde vom 18. Juli 2024, die Verfügung des Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben, er sei im vorzeitigen Massnahmenvollzug zu belassen und die Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB sei gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB um ein Jahr zu verlängern. Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 14. August 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 I 187 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Anfechtungsgegenstand ist eine letztinstanzliche kantonale Verfügung, mit der der vorsorgliche Massnahmenvollzug aufgehoben und damit der vorzeitige Strafvollzug aufgenommen wird. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Ein solcher Zwischenentscheid ist mit Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei insgesamt beurteilen soll. Sie ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 140 V 321 E. 3.6).

1.3. Der angefochtene Zwischenentscheid bewirkt für den Beschwerdeführer einen unmittelbaren, erheblichen Eingriff, indem anstelle der vorzeitigen stationären Suchtbehandlung zufolge mutmasslich erreichter Höchstdauer der vorzeitige Strafvollzug wieder aufgenommen wird. Dieser Eingriff kann auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr vollständig behoben werden. Damit ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Höchstdauer der stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung überschritten gewesen sei. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, sofern sie für die Berechnung der Höchstdauer nach Art. 60 Abs. 4 StGB die Untersuchungs- und Sicherheitshaft berücksichtige. Vielmehr sei für die Berechnung einzig auf das Datum des Anordnungsentscheids betreffend vorzeitigen Massnahmenvollzug abzustellen. Er habe den vorzeitigen Massnahmenvollzug erst im Juli 2021 - neun Monate nach seiner Inhaftierung - "angetreten", weswegen die vierjährige Höchstdauer erst im Juli 2025 erreicht würde. D a die Höchstdauer der stationären Suchtbehandlung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht erreicht gewesen sei, wäre eine Weiterführung der Behandlung weiterhin in Betracht gekommen. D ie durch die stationäre Suchtbehandlung entstehende Haft sei nach wie vor verhältnismässig und sachgerecht gewesen.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, bei der Berechnung des mit der stationären Suchtbehandlung verbundenen Freiheitsentzugs seien sowohl die Untersuchungs- und Sicherheitshaft als auch der vorzeitige Strafvollzug zu berücksichtigen. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer der Freiheitsentzug seit dem 2. November 2020 anzurechnen, womit ihm bereits seit mehr als dreieinhalb Jahren die Freiheit entzogen sei. Damit sei die Höchstdauer der stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB bereits im vorzeitigen Massnahmenvollzug erreicht worden. Die stationäre Suchtbehandlung sei daher aufzuheben und der Beschwerdeführer in den vorzeitigen Strafvollzug zu überführen. Im Übrigen setze die durch die Vollzugsbehörde beantragte Verlängerung der Massnahme um ein Jahr deren rechtskräftige Anordnung voraus. Mangels Rechtskraft der Anordnung falle eine Verlängerung daher von vornherein ausser Betracht.

2.3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie mit der Verfügung vom 19. Juni 2024 die vorzeitig vollzogene stationäre Suchtbehandlung aufhob.

2.3.1. Die Freiheit einer Person darf nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebenen Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1 BV). Der Freiheitsentzug muss einem öffentlichen Interesse dienen und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; statt vieler: Urteil 7B_191/2025 vom 28. März 2025 E. 3; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 34 ff. zu Art. 56 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020, S. 276; JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl. 2018, S. 172).

2.3.2. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der Strafprozessordnung freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Solche Massnahmen sind namentlich aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO). Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a; Fluchtgefahr), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; Kollusionsgefahr) oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c; einfache Wiederholungsgefahr). Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a); und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b).

2.3.3. Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 StPO).

Der vorzeitige Straf- oder Massnahmenantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme an der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Straf- bzw. Massnahmenvollzug dar. Damit soll schon vor Erlass des rechtskräftigen Strafurteils ein Haftregime ermöglicht werden, das auf die persönliche Situation der beschuldigten Person zugeschnitten ist; ausserdem können erste Erfahrungen mit der voraussichtlich sachlich gebotenen Vollzugsform gesammelt werden. Für die Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss weiterhin mindestens ein besonderer Haftgrund (analog zu Art. 221 StPO) vorliegen. Sodann muss der vorzeitige Vollzug verhältnismässig sein. Die strafprozessuale Haft wird nicht wie üblich in einer Haftanstalt vollzogen, die diesem Zweck vorbehalten ist (vgl. Art. 234 Abs. 1 StPO). Mit dem vorzeitigen Antritt der Strafe oder Massnahme ändern sich allein die Vollzugsmodalitäten, indem das Regime der Vollzugsanstalt zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO). Dies ändert aber nichts daran, dass es sich beim vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt um eine Variante der strafprozessualen Haft handelt. Das Erfordernis einer klaren gesetzlichen Grundlage für den mit dem vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt verbundenen Freiheitsentzug bleibt davon unberührt. Rechtstitel für den mit dem vorzeitigen Vollzug verbundenen Freiheitsentzug ist nicht die Verurteilung in der Sache und die dabei ausgesprochene Sanktion oder Massnahme, sondern die strafprozessuale Haft. Für einen Beschuldigten im vorzeitigen Massnahmenvollzug gilt grundsätzlich das Regime des Massnahmenvollzugs (BGE 146 IV 49 E. 2.6; 143 IV 160 E. 2.1; Urteile 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 3.3; 7B_1098/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 2.1.2).

2.3.4. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen von Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht nach Art. 60 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB), die sich unter anderem über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 lit. a-c StGB, Art. 182 StPO; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 1 E. 3.1; Urteil 6B_642/2024 vom 2. April 2025 E. 2.2.3). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO).

2.3.5. Eine stationäre therapeutische Massnahme ist aufzuheben, wenn ihre Durch- oder Fortführung aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; Urteil 7B_1016/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).

2.3.6. Die stationäre Suchtbehandlung wird aufgehoben, wenn die Höchstdauer nach Art. 60 Abs. 4 StGB erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB nicht eingetreten sind (Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB).

Gemäss Art. 60 Abs. 4 Satz 1 StGB beträgt der mit der stationären Suchtbehandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens drei Jahre. Sofern die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass durch die Fortführung der Massnahme die Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnet werden kann, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde einmal die Verlängerung der Massnahme um ein weiteres Jahr anordnen (Art. 60 Abs. 4 Satz 2 StGB). Im Falle der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung darf der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug die Dauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten (Art. 60 Abs. 4 Satz 3 StGB). Die Verlängerung der stationären Suchtbehandlung setzt ein rechtskräftiges Urteil in der Sache voraus. Bei einer vorzeitig vollzogenen stationären Suchtbehandlungen fehlt ein solches. Daher fällt eine Verlängerung der Massnahme von vornherein ausser Betracht. Die Höchstdauer der stationären Suchtbehandlung im vorzeitigen Massnahmenvollzug beträgt somit drei Jahre (so auch: HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 79c zu Art. 60 StGB; MARIANNE HEER, Nachverfahren bei strafrechtlichen Massnahmen, in: Forum Justiz und Psychiatrie, Wege und Irrwege stationärer Massnahmen nach Rechtskraft des Strafurteils, Bd. III, 2018, S. 63 f.; D IESELBE, Die Dauer therapeutischer Massnahmen und die Tücken deren Berechnung, forumpoenale 3/2018 S. 186; im Ergebnis gleich: BENJAMIN F. BRÄGGER, Aktuelle Entwicklungen im schweizerischen Massnahmenrecht, in: Jusletter 11. Juni 2018, Rz. 35; anders noch Urteil 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 E. 4.1.5).

2.3.7. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde angeführten Argumente, noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 148 V 366 E. 3.1; 146 IV 88 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der stationären Suchtbehandlung gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB waren vorliegend erfüllt, als die angefochtene Verfügung am 19. Juni 2024 erging. Zu diesem Zeitpunkt war erstellt, dass innerhalb des verbleibenden Monats bis zum Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer von drei Jahren am 19. Juli 2024 kein relevanter Behandlungserfolg mehr hätte erzielt werden können. Damit kann offenbleiben, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, wenn sie für die Berechnung der Höchstfrist nach Art. 60 Abs. 4 StGB die Untersuchungs- und Sicherheitshaft berücksichtigt (vgl. zur analogen Fragestellung bei Art. 61 StGB: Urteil 6B_95/2020 vom 20. Februar 2020 E. 2.10, nicht publ. in: BGE 146 IV 49).

2.4.2. Das Amt für Justizvollzug hielt in der Eingabe vom 13. Juni 2024 an das Obergericht fest, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien nicht gegeben. Aus dem Behandlungsverlaufsbericht des Massnahmenzentrums Bitzi vom 4. März 2024 ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer zunächst mit unreifem, unreflektiertem und geltungsbedürftigem Verhalten der Behandlung widersetzte, sich aber seit der zweiten Hälfte des Jahres 2023 habe auf die therapeutische Arbeit einlassen können. Seither zeichne sich zwar ein erfreulicher Massnahmenverlauf ab, allerdings benötige der Beschwerdeführer noch mehr Zeit. Diese Einschätzung wird auch vom forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.________ vom 23. April 2024 gestützt, wonach aufgrund der schweren Abhängigkeitserkrankung des Beschwerdeführers bei Wegfall des beschützenden Settings von einem erhöhten Rückfallrisiko auszugehen sei. Die Tragfähigkeit der Suchtmittelabstinenz müsse im weiteren Massnahmenverlauf erprobt und es müsse ein hinreichend delinquenzpräventiver externer Empfangsraum geplant und etabliert werden. Für das Erreichen der Behandlungsziele hat der Gutachter die Fortsetzung der stationären Suchtmassnahme bis Ende August 2026 empfohlen. Das Amt für Justizvollzug führt unter anderem wörtlich aus: "Aus Sicht der Vollzugsbehörde kann deshalb bereits heute festgehalten werden, dass auch unter Annahme der Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 60 StGB um ein Jahr der verbleibende zeitliche Rahmen keinesfalls ausreichend sein wird, um die noch ausstehenden Schritte bis Juli 2025 sorgfältig zu etablieren und zu erproben."

In den Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters vom 21. und 22. Mai 2024 zum erwähnten Gutachten von Dr. med. B.________ stimmten diese der Einschätzung des Sachverständigen zu, dass eine bedingte Entlassung per Ende Juli 2024 verfrüht sei. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit einer Verlängerung bis August 2026 einverstanden. Diese Ansicht hat sich auch mit der Eingabe der Beschwerde an das Bundesgericht vom 18. Juli 2024 nicht geändert. Der Beschwerdeführer ging offensichtlich nicht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zum damaligen Zeitpunkt gegeben waren. Denn von ihm wurde im vorliegenden Verfahren nicht etwa beantragt, er sei bedingt zu entlassen, sondern die stationäre Suchtbehandlung sei weiterzuführen. Damit ging der Beschwerdeführer im Grundsatz einig, dass der Freiheitsentzug im Falle der Verlängerung nach wie vor verhältnismässig ist.

2.4.3. Sowohl das Amt für Justizvollzug als auch der Beschwerdeführer selbst sowie dessen Rechtsvertreter schlossen zusammengefasst die bedingte Entlassung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung aus. Das Amt für Justizvollzug wertete gar eine Verlängerung der stationären Massnahme um ein Jahr als nicht ausreichend, um die für eine bedingte Entlassung erforderlichen Schritte umzusetzen.

2.4.4. Die stationäre Suchtbehandlung war damit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung aussichtslos im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB und - da eine Verlängerung im vorzeitigen Vollzug über die Höchstdauer von drei Jahren per se ausgeschlossen ist (vgl. E. 2.3.6 hiervor) - aufzuheben.

2.5. Die Vorinstanz verletzt im Ergebnis kein Bundesrecht, wenn sie den vorzeitigen Massnahmenvollzug aufhebt und die Rückversetzung des Beschwerdeführers in den vorzeitigen Strafvollzug anordnet.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ihm sei der Antrag der Staatsanwaltschaft weder vorgängig zur Einsicht vorgelegt noch Gelegenheit eingeräumt worden, sich zu diesem zu äussern. Dadurch habe er die einzige kantonale Instanz verloren.

3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 149 I 91 E. 3.2; 145 I 167 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302 E. 3.1; 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck. Wenn nicht erkennbar ist, welchen Einfluss eine Verletzung des Gehörsanspruchs auf das Verfahren gehabt haben könnte, besteht kein Interesse, die angefochtene Entscheidung aufzuheben (vgl. BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, und wenn dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 133 I 100 E. 4.9; je mit Hinweisen). Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).

3.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs einen konkreten Einfluss auf den Verfahrensausgang hätte haben können. Er zeigt insbesondere nicht auf, welche zusätzlichen Vorbringen oder Beweisanträge er bei gehöriger Gewährung eingebracht hätte und inwiefern diese geeignet gewesen wären, die Entscheidung der Vorinstanz zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Rückweisung der angefochtenen Verfügung wird nicht substantiiert dargetan. Ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unzureichend begründet und vermag nicht durchzudringen.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Amt für Justizvollzug, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Clément

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_797/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_797/2024, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
07.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026