Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_76/2024
Urteil vom 11. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Hurni, Hofmann, Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic Marini,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau.
Gegenstand Technische (akustische) Überwachungen und Genehmigung eines Zufallsfundes aus der ausländischen Überwachung einer Kommunikationsplattform,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. November 2023 (SBK.2023.31).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (banden- und gewerbsmässiger Import und Handel mit grossen Mengen Kokain und Marihuana), Geldwäscherei und Urkundenfälschung.
A.b. Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2021 hin, bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (ZMG) mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 (akustische) technische Überwachungen (Art. 280 lit. a StPO) in der vom Beschuldigten damals benutzten Wohnung und in dem von diesem verwendeten Fahrzeug, je bis zum 2. März 2022.
A.c. Mit Rechtshilfeersuchen vom 25. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft bei den französischen Strafverfolgungsbehörden via Eurojust (Europol) die Herausgabe sämtlicher Kommunikationsvorgänge (inklusive Nachrichteninhalte, Bilder und Videos) eines Benutzers der Kommunikationsplattform Sky ECC.
A.d. In Erledigung des Rechtshilfeersuchens vom 25. Mai 2022 übermittelte Eurojust der Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2022 elektronische Aufzeichnungen der Kommunikationsplattform Sky ECC über einen Downloadlink.
A.e. Am 16. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft beim ZMG (gestützt auf Art. 278 Abs. 3 StPO) die Genehmigung eines "Zufallsfunds" aus der erfolgten ausländischen Überwachung der Kommunikationsplattform Sky ECC bzw. die Verwendung der rechtshilfeweise übermittelten Aufzeichnungen im Strafverfahren gegen den Beschuldigten.
A.f. Das ZMG verfügte am 25. August 2022, dass die Ergebnisse der ausländischen Überwachung der Kommunikationsplattform Sky ECC auch im Rahmen der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verwendet werden dürfen.
A.g. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschuldigten mit Schreiben vom 11. Januar 2023 mit, dass sie die Verwendung von Beweismitteln aus diversen Überwachungsmassnahmen durch das ZMG habe genehmigen lassen. Sie liess ihm insbesondere die Verfügungen des ZMG vom 8. Dezember 2021 und 25. August 2022 zukommen.
B.
Gegen die ihm am 12. Januar 2023 zugestellten Verfügungen des ZMG vom 8. Dezember 2021 (akustische technische Überwachungen) und 25. August 2022 (Verwendung der rechtshilfeweise übermittelten Aufzeichnungen als "Zufallsfund") erhob der Beschwerdeführer am 23. Januar 2023 Beschwerde beim kantonalen Obergericht. Am 23. November 2023 wies das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, die Beschwerde ab, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war.
C.
Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 23. November 2023 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 22. Januar 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der beiden Verfügungen des ZMG vom 8. Dezember 2021 (akustische technische Überwachungen) und 25. August 2022 (Verwendung der rechtshilfeweise übermittelten Aufzeichnungen aus einer ausländischen Kommunikationsüberwachung als "Zufallsfund"). Ausserdem seien die aus den Überwachungen stammenden Dokumente und Datenträger (sowie die auf deren Grundlage produzierten Dokumente und Datenträger) sofort zu vernichten. Am 30. Januar 2024 gingen die kantonalen Akten beim Bundesgericht ein. Am 20. Februar 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Die kantonale Oberstaatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 22. März 2024. Am 7. Mai 2024 reichte er unaufgefordert eine weitere Eingabe ein.
Erwägungen:
Gegenstand des kantonal letztinstanzlichen angefochtenen Entscheides bilden, erstens, von der Staatsanwaltschaft verfügte und vom ZMG bewilligte, nach Schweizer Strafprozessrecht durchgeführte technische (akustische) Überwachungen (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 280 lit. a StPO), und zweitens, ein Genehmigungsentscheid des ZMG - in "analoger" Anwendung von Art. 274 und Art. 278 StPO - über die Verwendung von rechtshilfeweise erhobenen elektronischen Beweismitteln aus einer im Ausland erfolgten Überwachung einer Kommunikationsplattform. Als Bewohner der technisch überwachten Wohnung und Halter des überwachten Fahrzeuges ist der Beschwerdeführer von den von ihm nachträglich angefochtenen akustischen Überwachungen unmittelbar und persönlich betroffen. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Was die Genehmigung eines "Zufallsfundes" aus der ausländischen Überwachung einer Kommunikationsplattform betrifft, wird die vorinstanzliche Beschwerde des Beschuldigten abgewiesen, soweit sie nicht "als gegenstandslos geworden" abgeschrieben wird. Insofern droht diesem, neben der Verwertung von rechtshilfeweise erhobenen Aufzeichnungen über allfällige private Kommunikationen, auch eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV), weshalb ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) und ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) zu bejahen sind (BGE 149 IV 205 E. 1.2 mit Hinweisen; zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil 7B_159+160/2022 vom 11. Januar 2024, nicht amtl. publ. E. 1.4). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind, von den nachfolgend erörterten Ausnahmen abgesehen, ebenfalls erfüllt.
2.1. Der Beschwerdeführer ficht zunächst die geheim erfolgten technischen (akustischen) Überwachungen seiner Wohnung und seines Personenwagens zwischen 2. Dezember 2021 und 2. März 2022 nachträglich an (Verfügung des ZMG vom 8. Dezember 2021). Er bestreitet die materiellrechtlichen Voraussetzungen (Art. 280 lit. a und Art. 281 StPO) der Überwachungen mit technischen Überwachungsgeräten nicht, sondern rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. von Art. 274 Abs. 1 lit. b StPO. Die Staatsanwaltschaft habe ihm und der Vorinstanz nicht alle "Akten früherer Gesuche und Genehmigungsentscheide" betreffend andere Überwachungen vorgelegt, "aus denen sich insbesondere die Begründetheit des dringenden Tatverdachts" ergeben würde. Zwar habe die Staatsanwaltschaft in ihrem Genehmigungsgesuch vom 3. Dezember 2021 auf eine "Vielzahl von geheimen Überwachungsmassnahmen" verwiesen, die zwischen "November 2020 bis März 2021" angeordnet worden seien; die Akten der betreffenden Verfahren habe sie hingegen nicht vorgelegt. Es stehe ihm aber von Bundesrechts wegen ein Anspruch zu auf "lückenlose Dokumentierung und Zustellung aller explizit wie implizit einem Genehmigungsentscheid zugrunde liegenden Gesuche, Entscheide, Unterlagen und Daten".
2.2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht richtet sich die Genehmigung und nachträgliche Anfechtung von technischen Überwachungen nach Art. 274-279 StPO (Art. 281 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO reicht die Staatsanwaltschaft dem ZMG innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung die Anordnungsverfügung zur Genehmigung ein (lit. a) sowie ihre Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten (lit. b). Ein Anspruch auf Beizug von Beweismitteln aus konnexen - früheren bzw. andere Personen betreffenden - Verfahren und Untersuchungsmassnahmen, die mittelbar zur angefochtenen Überwachung geführt haben, besteht nach der Praxis des Bundesgerichtes, sofern die betreffenden Akten benötigt werden, um die Gesetzmässigkeit der Überwachung zu prüfen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Strafbehörde zur Begründung des dringenden Tatverdachtes (Art. 269 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 281 Abs. 4 StPO) auf Zufallsfunde aus einem konnexen Verfahren verweist (BGE 140 IV 40 E. 4.2-4.3).
2.3. Wie auch der Beschwerdeführer erwähnt, erwägt die Vorinstanz, die dem ZMG von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Akten hätten "alle für die Beurteilung des vorliegenden Falls relevanten Dokumente enthalten". Mit Bezug auf die angefochtene Verfügung des ZMG vom 8. Dezember 2021 habe die Staatsanwaltschaft auch dem Beschwerdeführer sowohl die Anordnungsverfügung und den Genehmigungsantrag als auch sämtliche einschlägigen Aktenbeilagen am 24. Januar 2023 nachträglich zugestellt (Art. 274 Abs. 1 i.V.m. Art. 279 StPO). Die dem Beschwerdeführer angeblich nicht vorgelegten Akten beträfen "andere angeordnete bzw. durch das ZMG bewilligte Überwachungsmassnahmen" gegen ihn "und somit nicht die vorliegend in Frage stehende Genehmigung der technischen Überwachung". Zu prüfen sei laut Vorinstanz nur, ob das ZMG die angefochtene technische Überwachung gestützt auf die ihm und nachträglich auch dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Akten habe genehmigen dürfen. Inwiefern weitere Unterlagen für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der akustischen Überwachungen von entscheiderheblicher Relevanz wären, habe sich ihm, dem Obergericht, aber nicht erschlossen.
2.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich weder aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör, noch aus Art. 274 Abs. 1 lit. b StPO, dass sämtliche Akten aus anderen Überwachungsverfahren schon deshalb automatisch beigezogen und den betroffenen Parteien nachträglich vorgelegt werden müssten, weil diese Verfahren - zur Darstellung der Prozessgeschichte bzw. des Verfahrenskontextes - im angefochtenen Genehmigungsantrag der Staatsanwaltschaft förmlich genannt wurden. Gemäss Art. 274 Abs. 1 lit. b StPO und der oben dargelegten einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes sind für die Genehmigung und nachträgliche Prüfung von Überwachungen nur dann Akten aus anderen Verfahren beizuziehen, wenn diese für die ausreichende Prüfung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Genehmigungsverfügung wesentlich sind.
Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern für ihn und die zuständigen Gerichte die Rechtmässigkeit der angefochtenen technischen Überwachung aufgrund der von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Eingaben und Akten nicht überprüfbar gewesen wäre. Dies gilt insbesondere für den dringenden Tatverdacht von qualifizierten Drogendelikten: Wie die Vorinstanz erwägt, hatte die Staatsanwaltschaft am 3. Dezember 2021 beim ZMG die technische (akustische) Überwachung der Innenräume der damaligen Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Freundin sowie seines Fahrzeugs beantragt. Die Staatsanwaltschaft habe dargelegt, dass er dringend verdächtig gewesen sei, "in sehr kurzen Abständen grosse Mengen Marihuana und Kokain in der Schweiz verkauft und solche aus dem Ausland nach Europa eingeführt" zu haben. Wie die Vorinstanz erwägt, habe die Überwachung darauf abgezielt, das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen. Dabei handle es sich um einen nach Art. 280 lit. a StPO zulässigen Überwachungszweck. Da der Beschwerdeführer Anfang Dezember 2021 an die betreffende Adresse gezogen sei und seine ebenfalls dort wohnende Freundin über dessen illegale Geschäfte informiert gewesen sei, habe das Abhören der Innenräume dieser Wohnung auch nicht gegen Art. 281 Abs. 2 StPO verstossen, zumal die Strafbehörde habe erwarten dürfen, dass der Beschwerdeführer sich in der genannten Wohnung aufhalten und seine Freundin dort über allfällige Drogengeschäfte weiterhin informieren würde. Ebenso wenig sei die Überwachung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers zu beanstanden gewesen. Diesbezüglich habe sich die Staatsanwaltschaft namentlich auf den - dem Genehmigungsgesuch vom 3. Dezember 2021 beigelegten und in den Akten befindlichen - Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 1. Dezember 2021 gestützt (angefochtener Entscheid, E. 2.2.3). Zum dringenden Tatverdacht qualifizierter Drogendelikte habe das ZMG in seiner Genehmigungsverfügung vom 8. Dezember 2021 erwogen, dass der Beschwerdeführer "neben Marihuana mutmasslich auch mit grossen Mengen Kokain gehandelt" habe. Er habe dabei auch "regelmässig über sehr grosse Geldbeträge - nämlich mutmassliche Erlöse aus dem Drogenhandel - verfügt", welche er "selbst oder über Drittpersonen in Euro gewechselt" habe. Dies ergebe sich aus den Rapporten der Kantonspolizei Aargau vom 17. August und 1. Dezember 2021 sowie dem Observationsbericht der Kantonspolizei vom 20. August 2021, die dem Bewilligungsgesuch ebenfalls beigelegt worden seien. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer werde auch noch dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer (gemäss dem Polizeirapport vom 1. Dezember 2021) teilweise über die ANOM-Plattform kommuniziert habe, welche typischerweise bzw. fast ausschliesslich "in organisierten kriminellen Strukturen verwendet" worden sei. Im Übrigen seien (gemäss demselben Polizeirapport) auch Gespräche über den Telefonanschluss des Beschwerdeführers von der Staatsanwaltschaft abgehört worden, bei welchen es offenbar um den Handel mit grossen Mengen an Kokain gegangen sei. Ebenso bestünden konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer "im Spätsommer 2021 einen Container - darin versteckt eine grosse Menge an Kokain - über Ghana nach Europa eingeführt" habe, "um später das Kokain in Europa zu verkaufen". Der im Genehmigungsgesuch samt Beilagen dargelegte dringende Tatverdacht sei vom Beschwerdeführer auch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren "nicht substanziiert bestritten" worden (angefochtener Entscheid, E. 2.2.4.2). Die gegen die technischen (akustischen) Überwachungen erhobenen Gehörsrügen erweisen sich folglich als unbegründet.
3.1. Der angefochtene Entscheid betrifft sodann die Verwertbarkeit einer rechtshilfeweise erfolgten Überwachung einer Kommunikationsplattform im Ausland (Verfügung des ZMG vom 25. August 2022). Die Vorinstanz bejahte die Verwertbarkeit der betreffenden Aufzeichnungen und wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war. Der Beschwerdeführer macht geltend, das ZMG sei für einen Genehmigungsentscheid gar nicht zuständig gewesen. Ebenso wenig liege ein Zufallsfund im Sinne von Art. 278 StPO vor. Selbst wenn eine Zuständigkeit gegeben wäre, hätte das ZMG das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Genehmigung des betreffenden angeblichen "Zufallsfundes" gestützt auf Art. 278 StPO abweisen müssen. Die rechtshilfeweise erhobenen Aufzeichnungen seien jedenfalls, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, unverwertbar und bereits im Vorverfahren aus den Akten zu entfernen. Der angefochtene Entscheid sei insofern als bundesrechtswidrig aufzuheben.
3.2. In seinem zur amtlichen Publikation bestimmten Leiturteil 7B_159+ 160/2022 vom 11. Januar 2024 (betreffend die Kommunikationsplattform ANOM), das ebenfalls den Beschwerdeführer betraf, hat das Bundesgericht entschieden, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Art. 269 ff. StPO nicht anwendbar sind. Ebenso wenig drängt sich eine "analoge" Anwendung von Art. 274 und Art. 278 StPO oder die Annahme einer "Gesetzeslücke" auf, mit der de lege lata eine Zuständigkeit des ZMG zur Vorab-Genehmigung der Verwertbarkeit von rechtshilfeweise erlangten Aufzeichnungen begründet werden könnte. Eine offensichtliche Unverwertbarkeit, die bereits im hängigen Untersuchungsverfahren von Amtes wegen festzustellen und durchzusetzen wäre, ist hier nicht dargetan. Dem Sachgericht, das den Endentscheid zu fällen haben wird, ist diesbezüglich auch im vorliegenden Fall nicht vorzugreifen (vgl. zit. BGE 7B_159+160/2022 E. 5.2-5.8).
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. Es kann offen bleiben, ob auch hier (selbst wenn die Bestimmungen Art. 269 ff. StPO analog anwendbar wären) jedenfalls kein richterlich zu genehmigender Zufallsfund im Sinne von Art. 278 Abs. 1-2 StPO vorläge (vgl. zit. BGE 7B_159+160/2022 E. 5.8).
3.3. Nach dem Gesagten bestand hier keine Zuständigkeit des ZMG für einen Genehmigungsentscheid gestützt auf Art. 278 i.V.m. Art. 274 StPO. Die Verfügung des ZMG vom 25. August 2022 ist von Amtes wegen ersatzlos aufzuheben (vgl. zit. BGE 7B_159+160/2022 E. 5.9). Dass die Vorinstanz die Verwertbarkeit der rechtshilfeweise erhobenen Aufzeichnungen im aktuellen Verfahrensstadium bejaht hat, hält im Ergebnis vor dem Bundesrecht stand.
3.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer (auch mit Bezug auf die Erhebung von Überwachungsergebnissen aus dem Ausland) noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Zunächst macht er geltend, weder aufgrund des Genehmigungsgesuches der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2022 an das ZMG, noch aufgrund der dem Gesuch beigelegten Unterlagen habe verifiziert werden können, ob das ZMG für den Genehmigungsentscheid zuständig gewesen sei und ob es sich bei den im Ausland rechtshilfeweise erhobenen Beweismitteln um einen Zufallsfund im Sinne von Art. 278 StPO handle. Zur Abklärung dieser Fragen sei insbesondere ein technisches Gutachten nötig gewesen, auf dessen Einholung die Vorinstanz zu Unrecht verzichtet habe. Diese Vorbringen begründen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wie oben (E. 3.2) dargelegt, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (Art. 269 ff. StPO) und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes, dass das ZMG in Fällen wie dem vorliegenden nicht für Vorab-Genehmigungen der Verwertbarkeit von rechtshilfeweise erlangten Aufzeichnungen im Vorverfahren zuständig ist. Die Einholung eines technischen Gutachtens war diesbezüglich obsolet. Ob es darüber hinaus auch noch an einem Zufallsfund im Sinne von Art. 278 StPO fehlen würde, brauchte nicht zusätzlich geprüft zu werden. Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss sogar auf den Standpunkt stellt, er sei gar nicht der betroffene Benutzer der Kommunikationsplattform bzw. dies sei nicht ausreichend bewiesen, erschiene er als Nichtbetroffener zur Anfechtung der fraglichen Überwachung im Ausland nicht legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Dass die Vorinstanz die fraglichen Beweisanträge des Beschwerdeführers abschlägig behandelt hat, verletzt kein Bundesrecht. Die in diesem Zusammenhang auch noch beiläufig erhobene Rüge der Verletzung der richterlichen Begründungspflicht ist ebenfalls unbegründet, soweit sie ausreichend substanziiert erscheint.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des ZMG vom 25. August 2022 (betreffend die rechtshilfeweise erhobenen Ergebnisse einer ausländischen Überwachung) ist von Amtes wegen aufzuheben. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers wird ausreichend substanziiert. Da das zur amtlichen Publikation bestimmte Urteil 7B_159+160/2022 vom 11. Januar 2024 erst am 5. Februar 2024 - und somit nach erfolgter neuer Beschwerdeerhebung - an ihn versendet wurde, erschien seine Beschwerde, jedenfalls aus damaliger Sicht, auch noch nicht als von vornherein aussichtslos. Das Gesuch kann daher bewilligt werden (Art. 64 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die Verfügung vom 25. August 2022 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (betreffend die rechtshilfeweise erhobenen Ergebnisse einer ausländischen Überwachung) wird von Amtes wegen aufgehoben.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.2. Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic Marini wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- entrichtet.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Forster