Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_710/2025, 7B_711/2025, 7B_712/2025, 7B_713/2025
Urteil vom 19. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Strafvollzug; Rechtsverweigerung,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 30. Juni 2025 (VB.2025.00256, VB.2025.00281) und 4. Juli 2025 (RG.2025.00006, RG.2025.0007).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung als gegenstandslos geworden ab (Verfahren VB.2025.00256).
A.b. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der Justizdirektion des Kantons Zürich vom 5. Mai 2025 ab (Verfahren VB.2025.00281).
A.c. Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nicht auf das Revisionsgesuch von A.________ betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2025 ein (Verfahren RG.2025.00006).
A.d. Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nicht auf das Revisionsgesuch von A.________ betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2025 ein (Verfahren RG.2025.00007).
B.
Mit Beschwerde vom 23. Juli 2025 (Postaufgabe) gelangt A.________ gegen diese Verfügungen vom 30. Juni 2025 und vom 4. Juli 2025 an das Bundesgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 5. August 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen:
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Verfahren 7B_710/2025, 7B_711/2025, 7B_712/2025 und 7B_713/2025 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
Angefochten sind kantonal letztinstanzliche (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessende Entscheide (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend verschiedene Beschwerden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dessen Strafvollzug (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Er verfügt über ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheide, in welchen ihm im Wesentlichen ein aktuelles praktisches Interesse abgesprochen wurde oder ein Nichteintreten mangels hinreichender Begründung erfolgte. Der Beschwerdeführer ist damit grundsätzlich zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
3.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinen Beschwerden an das Bundesgericht auf die Rüge, die angefochtenen Verfügungen seien nicht "von Richtern" eigenhändig unterschrieben worden. Da dies jedoch "im Rechtsverkehr üblich" sei, seien die angefochtenen Verfügung nichtig.
3.2. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei, untersucht die Auslegung und Anwendung des einfachen kantonalen Rechts hingegen nur auf Vereinbarkeit mit dem Willkürverbot und anderen verfassungsmässigen Rechten (BGE 150 I 154 E. 2.1, 80 E. 2.1; 147 I 433 E. 4.2; je mit Hinweisen). Obschon das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft es nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 147 I 73 E. 2.1; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 V 340 E. 2; 150 I 154 E. 2.1, 80 E. 2.1; 148 I 104 E. 1.5; 147 II 44 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei hat anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern eine Rechtsnorm verletzt worden sein soll (BGE 150 I 80 E. 2.1; 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweis; 143 I 1 E. 1.4 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 I 104 E. 1.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.3. Wie kantonale Gerichtsentscheide zu unterzeichnen sind, regelt das kantonale Recht. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRP/ZH; LS 175.2) legt in § 65 fest, der Entscheid des Verwaltungsgerichts ergeht "begründet" (Abs. 1 Erster Satz). Nach Absatz 2 derselben Bestimmung wird der Entscheid namentlich den Verfahrensbeteiligten "schriftlich mitgeteilt".
Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vor, es entspreche der in allen Verfahren des Verwaltungsgerichts gelebten Praxis, dass der handschriftlich unterschriebene Originalentscheid bei ihr verbleibe und sämtliche Verfahrensbeteiligte diesen in Kopie erhalten.
3.4. Der Beschwerdeführer moniert die Praxis der Vorinstanz bei der Unterzeichnung von Entscheiden und rügt damit eine unrichtige Anwendung des kantonalen Rechts. Das Bundesgericht prüft die entsprechenden kantonalen Bestimmungen nur unter Willkürgesichtspunkten (vgl. Urteile 2C_367/2024 vom 14. Mai 2025 E. 3.1; 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. grundlegend E. 3.2 hiervor).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen nicht über die Behauptung hinaus, die angefochtenen Verfügungen seien nicht "wie im Rechtsverkehr üblich" unterzeichnet worden und daher nichtig. Nach der Rechtsprechung genügt eine solch pauschale Behauptung den qualifizierten Begründungs- und Rügeanforderungen nicht (vgl. zu ähnlichen Rügen die Urteile 2C_689/2023 vom 19. Juni 2024 E. 3; 2C_678/2023 vom 19. Juni 2024 E. 3; 5A_451/2023 vom 29. November 2023 E. 3; vgl. auch Urteil 4A_404/2020 vom 17. September 2020 E. 3). Da die Rüge des Beschwerdeführers nicht ansatzweise hinreichend begründet ist, erübrigen sich Weiterungen zu der von der Vorinstanz gelebten Praxis bei der Unterzeichnung von Entscheiden.
Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Verfahren 7B_710/2025, 7B_711/2025, 7B_712/2025 und 7B_713/2025 werden vereinigt.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément