Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_709/2025

Urteil vom 16. September 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin van de Graaf, Gerichtsschreiberin Dambeck.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Orly Ben-Attia, Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. Juli 2025 (95/2025/16/B).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf versuchte schwere Körperverletzung, eventualiter versuchte vorsätzliche Tötung, und Sachbeschädigung. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juni 2025 stellte A.________ mündlich ein Ausstandsgesuch gegen die Dolmetscherin B.________.

B.

Die Staatsanwaltschaft übermittelte dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Schreiben vom 5. Juni 2025 zuständigkeitshalber eine Kopie des entsprechenden Einvernahmeprotokolls. Das Obergericht wies das Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 1. Juli 2025 ab (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte die Kosten des Ausstandsverfahrens in der Höhe von Fr. 400.-- A.________ (Dispositiv-Ziffer 2).

C.

Mit Beschwerde vom 24. Juli 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des obergerichtlichen Entscheids. Es sei die Befangenheit der Dolmetscherin B.________ festzustellen und es seien sämtliche Verfahrenshandlungen, die unter deren Mitwirkung erfolgten, als unverwertbar zu erklären, aufzuheben und aus den Akten zu weisen. Eventualiter sei die Unverwertbarkeit der Verfahrenshandlungen unter Mitwirkung der Dolmetscherin B.________ festzustellen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

1.2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Dolmetscherin in den Ausstand zu treten hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft sowie die Einvernahme vom 4. Juni 2025 und die Protokollführung bemängelt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzugehen.

Dies gilt auch insofern, als der Beschwerdeführer einen "Eingriff in das Verfahrensrecht" rügt, da kein Schriftenwechsel angeordnet und keine Frist zur ergänzenden Begründung angesetzt worden sei. Er kommt damit der im Bereich von Grundrechtsverletzungen bestehenden qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht nach.

Für Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten gemäss Art. 68 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 183 Abs. 3 StPO die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO sinngemäss. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse in der Sache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu den Parteien usw.) tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Ein Ausstandsgrund im Sinne dieser Bestimmung wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit erwecken (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 136 III 605 E. 3.2.1; Urteil 7B_46/2025 vom 20. August 2025 E. 2.2).

3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer berufe sich zur Begründung seines Ausstandsgesuchs gegen die Dolmetscherin auf eine "informelle Absprache". Wann und zwischen welchen Personen diese stattgefunden und worin sie bestanden habe, werde weder substanziiert dargelegt noch sei dies ersichtlich. Ebenso bleibe offen, inwiefern sich aus dieser "informellen Absprache" eine Befangenheit der Dolmetscherin ableiten lasse. Der Ausstandsgrund sei damit nicht im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO glaubhaft gemacht.

3.2. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde nicht auf, inwiefern diese Erwägungen der Vorinstanz nicht zutreffen sollten. Stattdessen führt er aus, dass es zu informellen Absprachen zwischen der Staatsanwaltschaft und der Dolmetscherin gekommen sei, die in das Protokoll der Einvernahme vom 4. Juni 2025 aufgenommen worden seien und sich auf das Protokollierte ausgewirkt hätten. Jedoch geht aus dem Protokoll nicht hervor, zwischen wem es zu Absprachen gekommen sein soll und worin diese bestanden haben sollen. Letzteres ergibt sich auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers. Des Weiteren soll es nach Auffassung des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vom 4. Juni 2025 zu Schwierigkeiten bei der Übersetzung gekommen sein. Selbst wenn dies zutreffen würde, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern deshalb der Anschein entstehen sollte, die Dolmetscherin versuche, die Übersetzung gezielt in eine für den Beschwerdeführer nachteilige Richtung zu lenken. Entsprechende Anhaltspunkte zeigt der Beschwerdeführer denn auch nicht auf. Somit vermag er auch im vorliegenden Verfahren keinen Anschein von Befangenheit und Voreingenommenheit der Dolmetscherin darzutun.

3.3. Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, das Ausstandsgesuch erweise sich als unbegründet und sei abzuweisen.

Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Dambeck

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7B_709/2025
Gericht
Bger
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7B_709/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026