Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_702/2025

Urteil vom 15. August 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Kölz, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiberin Kern.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser, Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Juli 2025 (SBR.2025.5).

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksgericht Münchwilen sprach A.________ am 1. März 2024 der mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen Pornografie schuldig. Es verurteilte ihn, teilweise zusätzlich zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 25. November 2016 und 6. Januar 2017, zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren und zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 50.--. Zudem verhängte es ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot und verurteilte ihn zu Genugtuungs- und Entschädigungszahlungen von insgesamt über Fr. 170'000.--. A.________ meldete Berufung gegen dieses Urteil an und beantragte, von allen Vorwürfen freigesprochen zu werden. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte weitere Schuldsprüche und eine höhere Strafe. Die Berufungsverhandlung fand am 16. Juli 2025 statt. Das Obergericht des Kantons Thurgau erachtete die Berufung von A.________ als unbegründet und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als teilweise begründet. Es bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche und verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und zu Genugtuungs- und Entschädigungszahlungen von insgesamt über Fr. 189'000.--.

B.

A.________ wurde am 16. April 2020 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Am 26. Juni 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle der Haft in Form eines Rayon- und Annäherungsverbots sowie einer Kontaktsperre gegenüber mehreren Personen, woraufhin das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau am 29. Juni 2020 die beantragten Ersatzmassnahmen anstelle der Haft anordnete. Es verlängerte diese mehrfach. Der Vorsitzende des Obergerichts versetzte A.________ mit Entscheid vom 16. Juli 2025 (am Tag der Berufungsverhandlung) per sofort bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils des Berufungsgerichts beziehungsweise bis zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion in Sicherheitshaft.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht sinngemäss, der Entscheid des Vorsitzenden des Obergerichts vom 16. Juli 2025 sei aufzuheben und er sei sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei anstelle der Sicherheitshaft als Ersatzmassnahme die Auflage anzuordnen, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Eventualiter sei eine Pass- und Schriftensperre für seine schweizerischen und bolivianischen Ausweispapiere anzuordnen. Das Consulat général de l'Etat Plurinational de Bolivie sei von der Pass- und Schriftensperre direkt in Kenntnis zu setzen. Es sei darauf hinzuweisen, dass er (A.) damit einverstanden sei. In prozessualer Hinsicht ersucht A. um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet und beantragt die Abweisung der Beschwerde, beide unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid.

Erwägungen:

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Anordnung der Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, noch immer in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund vorliegt, namentlich wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit a). Strafprozessuale Haft muss zudem verhältnismässig sein (siehe Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Sie darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen und müssen an ihrer Stelle Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein dringender Tatverdacht wegen sexueller Handlungen mit Kindern, Nötigung und Vergewaltigung gegen ihn vorliege. Er macht geltend, die Anklage und Schuldsprüche stützten sich ausschliesslich auf die Aussagen der Privatklägerinnen und er gehe davon aus, dass es ihm im bevorstehenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen das Berufungsurteil gelingen werde, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen zu zerstören und einen Freispruch betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern, die mehrfache sexuelle Nötigung und die mehrfache Vergewaltigung zu erwirken. Er bringt zusammengefasst vor, sämtliche Vorwürfe seien frei erfunden. Die Privatklägerinnen hätten sich gekannt und seien teilweise befreundet gewesen, obwohl sie teilweise jeglichen Kontakt im Vorfeld zur Anzeige bestritten hätten. Zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung hätten die angeblichen Übergriffe mehrere Jahre zurückgelegen. Es sei undenkbar, dass keines dieser Mädchen während all den Jahren je jemandem etwas von den zum Teil massiven Übergriffen erzählt haben soll. Sodann halte der Bruder einer Privatklägerin, der im fraglichen Zeitraum im selben Haushalt gewohnt habe, die von ihr geschilderten Übergriffe nicht für möglich. Ferner habe eine Privatklägerin ihre Zuneigung zu ihm in einer Vielzahl von Karten, Zeichnungen und Bastelarbeiten ausgedrückt, was sie nicht getan hätte, wenn sie die behaupteten Misshandlungen tatsächlich erlitten hätte. Auch in den Nachrichten zwischen den Privatklägerinnen gebe es Hinweise darauf, dass diese sich abgesprochen hätten. Eine Privatklägerin habe ihre Vorwürfe gegen ihn plötzlich erheblich gesteigert, was auch auf eine Absprache zwischen den Privatklägerinnen hinweise.

3.2. Liegt bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Sachgerichts vor, gilt der dringende Tatverdacht grundsätzlich als erstellt (Urteile 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 5.1; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.3; 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3; je mit Hinweisen); dies trifft umso mehr zu, wenn dieses Urteil zweitinstanzlich bestätigt worden ist (Urteil 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 5.1 mit Hinweis). Wer in solchen Fällen den dringenden Tatverdacht im Widerspruch zur erst- oder zweitinstanzlichen Verurteilung bestreitet, hat darzulegen, weshalb das betreffende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint und eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren oder im Verfahren vor Bundesgericht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, hat er sich auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachgerichts auseinanderzusetzen (Urteile 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 3.1; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.3; 7B_527/2023 vom 19. September 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen).

3.3. Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht: Dass die Privatklägerinnen jahrelang nichts von den mutmasslichen Taten des Beschwerdeführers erzählt haben und dass eine Privatklägerin ihre Zuneigung zum Beschwerdeführer ausgedrückt habe, entkräften den dringenden Tatverdacht gegen diesen für die Zwecke des Haftprüfungsverfahrens nicht. Soweit der Beschwerdeführer Indizien für eine Absprache zwischen den Privatklägerinnen anführt, ist hierzu festzuhalten, dass das Bezirksgericht Münchwilen sich bereits eingehend mit der Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen und der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Beschwerdeführer einem "Komplott" der Privatklägerinnen zum Opfer gefallen ist. Es hat im erstinstanzlichen Urteil unter anderem festgestellt, dass insgesamt sechs verschiedene und mehr oder weniger voneinander unabhängige Frauen - unterschiedlichen Alters, mit unterschiedlichen familiären und sozialen Hintergründen, Werdegängen, Interessen und Wohnorten - ähnliche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben hätten. Weder die Auswertungen von Mobiltelefonen noch die Auswertung der rückwirkenden Randdaten von Mobiltelefonen oder die Aussagen der Privatklägerinnen hätten - so das Bezirksgericht weiter - konkrete Anzeichen für einen "Komplott" gegen den Beschwerdeführer ergeben. Das Bezirksgericht hielt es für abwegig, dass ein solch komplexes Lügenkonstrukt von langer Hand und bis ins kleinste Detail geplant worden sein soll, und hat den Beschwerdeführer dementsprechend schuldig gesprochen. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt; die Begründung des Berufungsgerichts steht zurzeit noch aus. Die Kritik, die der Beschwerdeführer an diesen Schuldsprüchen in seiner Beschwerde übt, lässt die beiden Urteile im Rahmen der Haftprüfung nicht als klarerweise fehlerhaft erscheinen, denn er bringt in seiner Haftbeschwerde nichts vor, das auf eine klarerweise fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die beiden mit der Sache befassten Gerichte hindeuten würde, sodass der dringende Tatverdacht gegen ihn verneint und er aus der Haft entlassen werden müsste. Im Falle einer Beschwerde gegen das Berufungsurteil wird sich das Bundesgericht in jenem Verfahren in der Sache mit den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zu befassen haben.

4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz Fluchtgefahr bejaht. Er bringt vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er weder geschäftliche noch berufliche oder anderweitige soziale Bindungen zu Bolivien. Er habe sich lediglich im Juni 2024 dort "die Zähne machen lassen". Es sei völlig ausgeschlossen, dass er im Ausland Fuss fassen und sich ein Fortkommen ermöglichen könnte: Er sei 58 Jahre alt und gesundheitlich "angeschlagen", denn er sei im Juni 2025 an der rechten Schulter operiert worden und befinde sich derzeit in Physiotherapie. Er habe die letzten 25 Jahre mit seiner Familie in der Schweiz verbracht und sich hier eine berufliche Existenz aufgebaut. Zurzeit baue er die Liegenschaft um, in der er, seine Frau und sein jüngster Sohn lebten. Zudem geniesse er einen "tadellosen Leumund", mit Ausnahme von zwei länger zurückliegenden Vorstrafen wegen Nötigung und einfacher Körperverletzung sowie Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern. Schliesslich sei er bereits vom Bezirksgericht Münchwilen zu einer sehr hohen Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt worden und hätte - so seine Argumentation weiter - seit dem 1. März 2024, als das erstinstanzliche Urteil gefällt wurde, genügend Zeit gehabt, um ausser Landes zu flüchten, wenn er dies gewollt hätte.

4.2. Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte voraus und darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Schwere der ihr drohenden Strafe. Letzteres darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_480/2025 vom 18. Juni 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).

4.3. Die Rüge erweist sich als unbegründet: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verfügt er nicht über einen tadellosen Leumund, denn er ist vorbestraft. Ausserdem kritisiert er nicht, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht auf Pornografie bejaht. Wie die Vorinstanz ferner zutreffend festhält, verfügt er über eine sehr enge Beziehung zu Bolivien. Er besitzt - nebst der schweizerischen - auch die bolivianische Staatsbürgerschaft und hat bis zu seinem 33. Lebensjahr dort gelebt und gearbeitet. Zudem hat er im Jahr 2024 seine Ferien dort verbracht und wohnen seine Geschwister dort. Es besteht somit ein Risiko, dass der Beschwerdeführer nach Bolivien flüchten könnte, trotz kleinerer gesundheitlicher Probleme, die ihn letztes Jahr nicht von einer Reise nach Südamerika abgehalten haben. In familiärer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von seiner Frau getrennt lebt und seine drei Kinder 17, 35 und 37 Jahre alt und somit schon bald alle erwachsen sind. Beruflich droht ihm angesichts der zweitinstanzlichen Verurteilung der Verlust seiner Arbeitsstelle. Er hat hohe Schulden, die sich aufgrund des Berufungsurteils, mit dem er zu hohen Genugtuungs- und Entschädigungszahlungen verpflichtet wurde, massiv erhöhen würden. Es ist auch davon auszugehen, dass ihm der Verlust seines hälftigen Miteigentums an seiner Liegenschaft, in der er zuvor mit seiner Familie lebte, droht. Angesichts dieser Umstände ist Fluchtgefahr zu bejahen. Der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher nicht geflüchtet ist, vermag dieses Risiko nicht zu entkräften. Da die Fluchtgefahr erheblich ist, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Haft anstelle von Ersatzmassnahmen angeordnet hat.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Das Gesuch ist gutzuheissen, da die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene pauschale Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Erich Moser wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Kern

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Entscheidungsdatum
15.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026