Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_678/2024
Urteil vom 12. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Gioele Ballarino, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 21. Mai 2024 (ZM.2024.96).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wirft A.________ vor, am 19. Dezember 2022 gegen 08:42 Uhr einen Taxifahrer überfallen zu haben. Statt den Fahrpreis von Fr. 220.-- für die Fahrt von U.________ nach V.________ zu bezahlen, habe er den Taxifahrer mit einem spitzen Gegenstand bedroht und Geld von ihm verlangt. Nachdem der Taxifahrer ihm Fr. 300.-- gegeben hatte, seien er und seine weibliche Begleiterin davon gerannt. A.________ wurde am 4. Januar 2023 im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben und konnte am 28. März 2023 im Zug von W.________ nach V.________ angehalten und festgenommen werden.
B.
Bei seiner Festnahme trug A.________ zwei Mobiltelefone bei sich, die sichergestellt wurden. Während seiner Einvernahme vom 9. April 2024 verlangte A.________ die Siegelung der beiden Mobiltelefone. Mit Eingabe vom 24. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft betreffend die beiden Mobiltelefone gutgeheissen.
C.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Mai 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2024 sei abzuweisen. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch lediglich für das Mobiltelefon der Marke Huawei für den Zeitraum vom 19. Dezember 2022, 07:00-09:00 Uhr zu bewilligen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und beurteilt die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Beschwerden mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 149 IV 97 E. 1; 148 IV 275 E. 1.1; 146 IV 185 E. 2).
1.2. Angefochten ist ein nach Art. 248a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen.
1.3. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern es nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen).
1.4. Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz geltend, die sichergestellten Mobiltelefone enthielten "familiäre Privatsachen und Fotos". Vor dem Bundesgericht beschränkt er sich darauf zu behaupten, ihm drohe wegen des "Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen" ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil, ohne die angeblichen Geheimnisinteressen näher zu substanziieren. Damit kann er keinen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG belegen:
Zwar ist rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind aber gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Der Verdacht des qualifizierten Vermögensdelikts wiegt schwer, und es ist nicht ohne Weiteres erkennbar, dass das Interesse des beschuldigten Beschwerdeführers am Schutz seiner Persönlichkeit dem bedeutenden Strafverfolgungsinteresse vorgehen könnte. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Durchsuchung des Mobiltelefons jedoch strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (Urteil 7B_1146/2024 vom 8. April 2025 E. 2.5 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten fehlt es an der Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen finanzieller Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier