Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_655/2025, 7B_656/2025, 7B_657/2025

Urteil vom 2. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8001 Zürich,
  2. Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand Strafvollzug; Nichteintreten,

Beschwerden gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. Juli 2025 (VB.2025.00298, VB.2025.00372, VB.2025.00410.

Erwägungen:

Mit Verfügungen vom 10. Juli 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die drei Beschwerden des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2025 bzw. vom 15. Mai 2025, vom 12. Juni 2025 und vom 27. Juni 2025 betreffend Rechtsverweigerung ab. Der Beschwerdeführer gelangte gegen die drei Verfügungen mit Eingaben vom 15. Juli 2025 an das Bundesgericht.

Die Verfahren 7B_655/2025, 7B_656/2025 und 7B_657/2025 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).

Der Beschwerdeführer führt in systematischer Weise gegen eine Vielzahl von für ihn ungünstigen kantonal letztinstanzlichen Entscheiden Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, ohne den Begründungsanforderungen ansatzweise gerecht zu werden (siehe nur Urteile 7B_842/2024, 7B_930/2024, 7B_931/2024, 7B_964/2024, 7B_1034/2024, 7B_1239/2024, 7B_1280/2024, 7B_1285/2024 vom 29. Januar 2025 und 7B_951/2023, 7B_86/2024, 7B_117/2024, 7B_118/2024, 7B_119/2024, 7B_120/2024, 7B_121/2024, 7B_178/2024, 7B_196/2024, 7B_197/2024, 7B_460/2024, 7B_539/2024, 7B_608/2024 vom 11. Juni 2024). Der Beschwerdeführer handelt querulatorisch und rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). So verhält es sich auch im vorliegenden Verfahren: Die Beschwerden vom 15. Juli 2025 erfüllen offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer auch ohne Sachlegitimation befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.

Auf die Beschwerden ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weitere querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben im Zuständigkeitsbereich der II. strafrechtlichen Abteilung künftig nach erfolgter Prüfung ohne weitere Folge abgelegt werden. Ein neues Dossier wird nur eröffnet, wenn es sich nicht um eine Eingabe der genannten Art handelt (vgl. Urteile 7B_1167/2024, 7B_26/2025 vom 14. Februar 2025 E. 5; 7B_1058/2024 vom 31. Januar 2025 E. 3; 7B_876/2024 vom 4. November 2024 E. 8; je mit Hinweisen).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

Die Verfahren 7B_655/2025, 7B_656/2025 und 7B_657/2025 werden vereinigt.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_655/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_655/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
02.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026