7B_613/2025

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_613/2025

Verfügung vom 4. August 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin van de Graaf, als Instruktionsrichterin, Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Janine Camenzind, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur.

Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft; Rückzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Mai 2025 (UB250065-O/U).

Erwägungen:

A.________ wurde am 9. Januar 2025 wegen des Verdachts auf Vergewaltigung und weitere Delikte festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Diese wurde mehrfach verlängert, letztmals bis am 21. Juli 2025. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Mai 2025 ab. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. Juli 2025 verlangte A.________ die Aufhebung dieses Beschlusses und seine unverzügliche Haftentlassung, dies eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 11. Juli 2025 zurückgezogen.

Zufolge Rückzugs der Beschwerde ist das Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin als erledigt abzuschreiben.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bleibt vom Rückzug der Beschwerde unberührt, über dieses muss somit ungeachtet des Rückzugs entschieden werden (vgl. Verfügung 1B_351/2022 vom 8. September 2022 E. 3 mit Hinweis). Da die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ist dem Gesuch zu entsprechen. Rechtsanwältin Camenzind wird deshalb gestützt auf Art. 64 Abs. 2 BGG als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In Anwendung von Art. 10 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) wi rd ihr aus der Bundesgerichtskasse eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.

Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwältin Janine Camenzind wird zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin ernannt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Dielsdorf, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_613/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_613/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
04.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026