Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_598/2025

Urteil vom 12. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Kern.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und bes. Untersuchungen, Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 21. Oktober 2024 (GT240146-L / U).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen B.________ wegen falscher Anschuldigung und weiterer Delikte. Am 20. Dezember 2022 stellten die deutschen Behörden gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2022 in der Wohnung von A., der angeblichen "Logisgeberin" von B., diverse Datenträger sicher und übergaben diese in der Folge den schweizerischen Behörden. A.________ beantragte mit Schreiben vom 1. August 2024 die Siegelung der an die Schweizer Behörden übermittelten EDV-Geräte. Die Staatsanwaltschaft stellte am 30. August 2024 ein Gesuch auf Entsiegelung und Durchsuchung beim Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht.

B.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 schrieb das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsverfahren als "gegenstandslos erledigt" ab und ordnete die Freigabe der betroffenen Asservate nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung an. Es erwog in seinem Entscheid, es habe A.________ mit Verfügung vom 5. September 2024 eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Stellungnahme angesetzt. Diese Verfügung habe A.________ nicht zugestellt werden können, weil die von ihr angegebene Adresse in Deutschland gemäss der Deutschen Post "unbekannt oder ungenügend" sei und die Empfängerin deshalb nicht habe ermittelt werden können. In der Folge habe es die Verfügung vom 5. September 2024 gestützt auf Art. 88 StPO im Amtsblatt des Kantons Zürich, Ausgabe vom 4. Oktober 2024, veröffentlicht. A.________ habe sich innert der bis am 14. Oktober 2024 laufenden Frist nicht vernehmen lassen und Säumnis oder Stillschweigen gelte gemäss Art. 248a Abs. 3 StPO als Rückzug des Siegelungsbegehrens.

C.

A.________ erhob am 12. Juni 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2024. Sie beantragt vor Bundesgericht, diese Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zur Durchführung eines erneuten ordnungsgemässen Siegelungsverfahrens unter Wahrung des rechtlichen Gehörs anzuweisen. Das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft sei abzulehnen und die sichergestellten EDV-Datenträger seien "der rechtmäßigen Eigentümerin (Beschwerdeführerin) " herauszugeben. Es sei festzustellen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden sei. In prozessualer Hinsicht beantragt A., ihr sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zudem ersucht sie um Zustellung der vollständigen Ermittlungsakten als Kopie oder ersatzweise um "zur Verfügungstellung der Akten in digitaler Form". Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Vorinstanz hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 20. November 2025 reichte A. eine ergänzende Stellungnahme ein.

Erwägungen:

Ob die Beschwerdeführerin zur beantragten Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 248a Abs. 2 StPO und um Zustellung der "vollständigen Ermittlungsakten" berechtigt ist, kann offenbleiben. Das Bundesgericht hat keine Verfügungsgewalt über die kantonalen Akten, weshalb Akteneinsichtsgesuche direkt bei den zuständigen kantonalen Behörden zu stellen sind (siehe etwa Urteil 7B_920/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 2.2). Der Antrag ist abzuweisen.

2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 275 E. 1.1; 148 I 160 E. 1; je mit Hinweis). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, die Sachurteilsvoraussetzungen in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid vom 21. Oktober 2024 sei ihr erst am 7. Juni 2025 zusammen mit einer Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2025 zugestellt worden. Sie habe demnach die 30-tägige Beschwerdefrist mit ihrer Beschwerde vom 12. Juni 2025 (eingegangen beim Bundesgericht am 2. Juli 2025) eingehalten. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, die Zustellung der angefochtenen Verfügung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2024 sei - wie auch die Zustellung der vorangegangenen Verfügung vom 5. September 2024 - rechtswidrig. Ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin diese beiden Verfügungen mittels öffentlicher Bekanntmachung zustellen durfte, bildet mithin Gegenstand der Beschwerde und ist deshalb - soweit die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind - hiernach materiell zu prüfen. Erweist sich die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als unrechtmässig, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, so hat diese mit ihrer Eingabe die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten.

2.3. Angefochten ist ein Entsiegelungsentscheid in einem Strafverfahren. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 in Verbindung mit Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG grundsätzlich offensteht.

2.4. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Da jedoch die Beschwerdeführerin nicht Partei des Strafverfahrens gegen B.________ ist, kommt der angefochtene Entscheid für sie hinsichtlich seiner Wirkung einem End- oder Teilentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG gleich. Folglich entfällt nach der Rechtsprechung das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. Urteil 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.1 mit Hinweis). Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, ist für die Behandlung von strafprozessualen Zwischenentscheiden nicht die II. öffentlich-rechtliche Abteilung, sondern die II. strafrechtliche Abteilung zuständig (vgl. Art. 35a lit. b des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]).

2.5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erhalten und sie sei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Damit ist sie grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG). Zwar bringt sie vor, die Staatsanwaltschaft habe "die spezialisierten Sicherheitsbehörden" bereits angewiesen, mit der Auswertung der Datenträger zu beginnen, "was auch nachweislich bereits geschehen" sei und "von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten" werde. Da jedoch unklar ist, ob bereits alle sichergestellten "EDV-Datenträger" entsiegelt und durchsucht wurden, die Beschwerdeführerin selbst nicht beschuldigt ist und sie die Herausgabe der sichergestellten "EDV-Datenträger" beantragt, ist davon auszugehen, dass ihr Rechtsschutzinteresse aktuell ist. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt des Nachfolgenden - auf die Beschwerde einzutreten.

2.6. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht, es sei festzustellen, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Feststellungsbegehren subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (BGE 148 I 160 E. 1.6). Angesichts des zulässigen Begehrens auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ist auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten.

3.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, sie sei in der Vergangenheit und aktuell ununterbrochen nachweislich an der von ihr angegebenen Adresse (U.strasse xx, V., Deutschland) postalisch erreichbar gewesen. Sie habe jedoch "bis heute nicht ein einziges Schreiben" betreffend das Entsiegelungsverfahren erhalten. Die Vorinstanz habe ihr insbesondere die Verfügungen vom 5. September 2024 und 21. Oktober 2024 nicht zugestellt. Das Vorgehen der Vorinstanz bei "Postrückläufern" sei rechtswidrig und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz (vor der öffentlichen Bekanntmachung) einen zweiten Zustellungsversuch und weitere Adressnachforschungen in Deutschland tätigen und um Rechtshilfe ersuchen müssen. Stattdessen habe sie in unverhältnismässiger und nicht nachvollziehbarer Weise die Zustellung der Verfügung vom 5. September 2024 durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich veranlasst. Damit habe sie das Gehörsrecht verletzt.

3.2. Gemäss Art. 87 StPO sind Mitteilungen den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Abs. 1). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Abs. 2). Für Zustellungen nach Deutschland ist das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1) beziehungsweise dessen zweites Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) anwendbar. Letzteres sieht in Art. 16 Ziff. 1 vor, dass die zuständigen Justizbehörden einer Vertragspartei Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen unmittelbar auf dem Postweg übermitteln können.

3.3. Nach Art. 85 StPO bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Abs. 1). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Abs. 2). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen (Abs. 3). Bei einereingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt sie zudem am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Abs. 4 lit. a). Wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird, gilt die Zustellung am Tag der Weigerung als erfolgt (Abs. 4 lit. b).

3.4. Gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO (öffentliche Bekanntmachung) erfolgt die Zustellung durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a), wenn eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) und wenn eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c). Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt (Art. 88 Abs. 2 StPO).

Die öffentliche Bekanntmachung ist nur in den in Art. 88 Abs. 1 StPO abschliessend geregelten Fällen möglich (Urteil 7B_209/2024 vom 8. Mai 2024 E. 2.2 mit Hinweis). Bevor die Behörde den Weg der Veröffentlichung einschlägt, hat sie sich durch die nach der Sachlage gebotenen Nachforschungen zu vergewissern, dass der Aufenthaltsort nicht nur ihr, sondern allgemein unbekannt ist. Als zumutbare Nachforschungen im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO gelten etwa Erkundigungen bei der letzten bekannten Adresse, der zuletzt zuständigen Poststelle, bei Einwohnerregistern, Nachbarn, den nächsten Angehörigen oder allenfalls beim aktuellen Arbeitgeber. Von solchen Nachforschungen kann nur abgesehen werden, wenn sie von vornherein keine Aussichten auf Erfolg versprechen (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.2; Urteile 6B_471/2022 vom 24. August 2022 E. 3; 6B_317/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4; je mit Hinweisen).

3.5. Die Beschwerdeführerin lebt in Deutschland. Folglich durfte ihr die Vorinstanz die Verfügung vom 5. September 2024 direkt zustellen (vgl. E. 3.2 hiervor), was die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht kritisiert. Die Vorinstanz hätte jedoch gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin forschen müssen, nachdem der erste Versuch, ihr die Verfügung vom 5. September 2024 zuzustellen, erfolglos geblieben war. Die Mitteilung der Deutschen Post, die Adresse der Beschwerdeführerin an der U.strasse xx, V., Deutschland, sei "unbekannt oder ungenügend", erscheint zweifelhaft, haben doch die deutschen Behörden am 20. Dezember 2022 an dieser Adresse eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Bei dieser Sachlage erscheint ein einfacher Zustellfehler seitens der Deutschen Post nicht ausgeschlossen. Dem angefochtenen Entscheid und den Vorakten lassen sich indes keine Hinweise dafür entnehmen, dass die Vorinstanz Nachforschungen vorgenommen hätte. Ferner geht aus dem angefochtenen Entscheid auch nicht hervor, ob sie von solchen Nachforschungen abgesehen hat, weil sie sie für aussichtslos hielt. Der Beschwerdeführerin ist deshalb zuzustimmen, dass die Vorinstanz Art. 88 Abs. 1 StPO und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie ihr die Verfügung vom 5. September 2024 (und später auch den angefochtenen Entscheid) mittels öffentlicher Bekanntmachung zugestellt hat. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung fällt ausser Betracht.

Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Angelegenheit nicht spruchreif ist. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird damit hinfällig. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG). Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei für das bundesgerichtliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wird gegenstandslos, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde bereits in eigenem Namen eingereicht hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Antrag um Zustellung der vollständigen Ermittlungsakten wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung vom 21. Oktober 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Kern

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12.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026