Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_576/2024

Urteil vom 20. März 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Kölz, Hofmann, Gerichtsschreiberin Kern.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Orly Ben-Attia, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Entsiegelung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 19. April 2024 (GT240032-L / U).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen vorsätzlicher Tötung. Sie wirft ihm vor, seine getrennt von ihm lebende Ehefrau in der Nacht vom 31. Januar 2024 auf den 1. Februar 2024 auf derzeit noch unbekannte Weise in den Rhein "befördert" zu haben, wobei sie in der Folge ertrunken sei. Die Staatsanwaltschaft stellte am 9. Februar 2024 bei einer Hausdurchsuchung diverse elektronische Datenträger sicher. A.________ verlangte deren Siegelung.

B.

Die Staatsanwaltschaft beantragte am 26. Februar 2024 die Entsiegelung und Durchsuchung eines Mobiltelefons "Samsung Galaxy", eines Mobiltelefons "Motorola W220", eines Tablets "Samsung" und eines Laptops "Notebook HP Pavillon" mit Ladekabel. Das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, hiess das Entsiegelungsgesuch am 19. April 2024 gut und ordnete die Freigabe dieser Geräte nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Entscheid vom 19. April 2024 sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. Die sichergestellten Aufzeichnungen, Gegenstände und Geräte seien herauszugeben und die kopierten und gespiegelten Daten unwiderruflich zu löschen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, die dem Berufsgeheimnis der Anwältinnen und Anwälte unterliegenden Daten gemäss einer der Beschwerde beiliegenden Stichwortliste auszusondern. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Einsicht in sämtliche Aufzeichnungen, Gegenstände und Geräte zu geben. Subsubeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, eine Triageverhandlung durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Beizug sämtlicher Akten des Strafverfahrens Nr. C6/2024/10006128, der Akten des Bezirksgerichts Zürich zum Verfahren Nr. GH240319-L, der Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Schaffhausen betreffend die Kinder B.________ und C.________, der Akten des Kantonsgerichts Schaffhausen zum Verfahren Nr. 2023/1126-26-ts sowie der Akten der Vorinstanz zum Entsiegelungsverfahren Nr. GT240032-L/U. Zudem beantragt er, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Orly Ben-Attia als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Gegenständen und Daten, die in einem Strafverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 in Verbindung mit Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG grundsätzlich offensteht. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab und ist damit ein Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft.

Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung droht ein solcher Nachteil, wenn die beschuldigte Person ausreichend substanziiert geltend macht, der Entsiegelung stünden geschützte Geheimhaltungsrechte entgegen (Urteile 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2). Der Beschwerdeführer bringt vor, auf den sichergestellten Gegenständen und Datenträgern befänden sich Dokumente, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt seien. Damit droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Soweit der Beschwerdeführer überdies angeblich geschützte Geschäftsgeheimnisse geltend macht, ist darauf nicht weiter einzugehen, da solche Geheimnisse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts seit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Teilrevision der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht mehr geschützt sind und damit der Entsiegelung nicht entgegenstehen (Urteile 7B_950/2024, 7B_976/2024 vom 15. November 2024 E. 2.4.2; 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 2.4 - 2.4.3; beide zur Publikation vorgesehen). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen einzutreten.

1.2. Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug diverser Akten. Das Bundesgericht hat die Akten der Vorinstanz (Verfahren GT-240032-L) bereits von Amtes wegen eingeholt, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers insoweit gegenstandslos wird. Im Übrigen ist der vom Beschwerdeführer nicht weiter begründete Antrag abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die vom Beschwerdeführer bezeichneten Akten für die Beurteilung der Beschwerde notwendig wären. Das Bundesgericht erstellt den Sachverhalt nicht selbst, sondern ist grundsätzlich an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (vgl. E. 2 hiernach).

Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 264 StPO dürfen jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden. Macht die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die zuständige Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen. Andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248a StPO; vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1).

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes und sinngemäss von Art. 194 Abs. 1 StPO (Beizug von Akten) sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips. Er macht geltend, die Vorinstanz habe seinen prozessualen Antrag auf Beizug der Akten des Haftverfahrens, der Verfahrensakten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und der Akten betreffend Schutz der ehelichen Gemeinschaft zu Unrecht abgewiesen. Seiner Ansicht nach hätten die Haftakten Aufschluss über Tatverdacht und über die Verhältnismässigkeit der Entsiegelung geben können. Zudem hätte sich - so der Beschwerdeführer - die Entsiegelung möglicherweise erübrigt, wenn die Strafbehörden Einsicht in die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und in die Akten betreffend Schutz der ehelichen Gemeinschaft genommen und sich die in den gesiegelten Geräten gesuchten Informationen dort hätten finden lassen. Die Strafbehörden hätten das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt, indem sie diese Akten nicht beigezogen hätten, denn sie hätten sich nicht hinreichend mit der Möglichkeit milderer Massnahmen anstelle der Entsiegelung auseinandergesetzt.

4.2. Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes sind Gerichte (und Staatsanwaltschaften) dazu verpflichtet. Kann das Gericht den relevanten Sachverhalt mithilfe der bereits vorhandenen Beweismittel hinreichend feststellen, darf es auf den Beizug weiterer Akten verzichten. Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Notwendigkeit des Beizugs der fraglichen Akten, ist gestützt auf die Kriterien betreffend die antizipierte Beweiswürdigung zu entscheiden. Danach kann auf den Beizug der Akten verzichtet werden, wenn die Strafbehörde aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Urteil 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.3 f. mit Hinweisen; vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1).

4.3. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Haftakten für die Beurteilung des Entsiegelungsgesuchs der Staatsanwaltschaft relevant sein sollen. Der Beschwerdeführer substanziiert dies auch nicht weiter. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt der Beizug von Gerichtsakten kein milderes zweckmässiges Mittel als die Entsiegelung dar, da die von der Staatsanwaltschaft in den sichergestellten Geräten gesuchten Informationen sich in Gerichtsakten nicht finden lassen. Es ist keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ersichtlich. Ferner hat die Vorinstanz den vor Bundesgericht nicht mehr bestrittenen Tatverdacht geprüft und ihren Entscheid in diesem Punkt hinreichend begründet.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 248 Abs. 1 StPO. Er macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Antrag auf superprovisorische Spiegelung der sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen allfällige Kryto-Vermögen erwähnt und es sei unklar, woher die Staatsanwaltschaft zu wissen glaube, dass auf seinen Geräten Krypto-Vermögen zu finden sei. Er frage sich, ob die Staatsanwaltschaft vor der Siegelung der sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen Einsicht in diese genommen habe.

5.2. Soweit der Beschwerdeführer damit überhaupt seinen Rüge- und Begründungsobliegenheiten nachkommt, kann ihm nicht gefolgt werden: Nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hat die Staatsanwaltschaft im fraglichen Antrag erklärt, es "bestehe die Gefahr, dass auf den Geräten vorhandenes oder über die Geräte verfügbares Krypto-Vermögen verschoben" werde, und dass "bei der Datensicherung auch allfälliges Krypto-Vermögen" sicherzustellen sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus diesen Ausführungen nichts ableiten, was auf eine Verletzung von Art. 248 Abs. 1 StPO hindeutet.

6.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seiner Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 248 und Art. 264 StPO. Er macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er hinreichend substanziiert, wo sich die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und deshalb auszusondernden Daten befänden; er habe nämlich der Vorinstanz eine Liste mit Begriffen eingereicht. Darauf hätten sich unter anderem die Namen der Anwälte, mit denen er in Verbindung gestanden habe, und die Firmen ihrer Anwaltskanzleien befunden. Zudem habe er der Vorinstanz mitgeteilt, dass sich die geschützte Korrespondenz "insbesondere bei den E-Mails" befinde. Dass er keine E-Mail-Adressen angegeben habe, spiele keine Rolle, da sich die Namen der Anwälte in ihren E-Mail-Adressen wiederfänden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei nicht ersichtlich, weswegen er auch noch die einzelnen Mandatsverhältnisse hätte bezeichnen und offenlegen müssen. Ferner habe er in seiner Stellungnahme von "den genannten Geräten" gesprochen, womit offensichtlich sämtliche beschlagnahmte Geräte gemeint seien, und damit auch den Speicherort angegeben. Demnach sei er - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen; die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und die Beweise klar fehlerhaft gewürdigt.

6.2. Hat die zuständige Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch gestellt, setzt das zuständige Gericht der siegelungsberechtigen Person gemäss Art. 248a Abs. 3 StPO eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es der siegelungsberechtigten Person, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren, damit das Gericht eine sachgerechte und gezielte Triage vornehmen und die geheimnisgeschützten Gegenstände und Aufzeichnungen aussondern kann. Dazu muss sie ihre rechtlich geschützten Geheimnisse inhaltlich zwar nicht offenlegen, aber sie muss ihre Geheimhaltungsinteressen wenigstens kurz umschreiben und glaubhaft mache n (Urteile 7B_861/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 4.3; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. BGE 145 IV 273 E. 3.2; 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11). Zudem muss sie dem Gericht mitteilen, welche Aufzeichnungen und Gegenstände im Einzelnen dem von ihr geltend gemachten Geheimnisschutz unterliegen (Urteil 7B_627/2024 vom 28. November 2024 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Bei elektronischen Dateien muss sie dem Gericht den Speicherort der dem Beschlagnahmeverbot unterliegenden Daten mitteilen. Ruft sie Berufsgeheimnisse (wie etwa das Anwalts- oder Arztgeheimnis) an, ohne selbst Träger dieses Berufsgeheimnisses zu sein, hat sie dem Gericht in der Regel zumindest den Namen des Trägers des betreffenden Berufsgeheimnisses, also etwa ihres Rechtsanwaltes oder ihrer Ärztin, mitzuteilen und muss sie spezifizieren, in welchem Zeitraum sie mit diesem Geheimnisträger korrespondiert hat, damit die fraglichen Unterlagen ohne unverhältnismässigen Aufwand gefunden und aussortiert werden können (vgl. Urteile 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 4.1.1; 7B_875/2023 vom 14. Juni 2024 E. 3.3; je mit Hinweis). Kommt sie dieser Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen (statt vieler Urteil 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 2).

6.3. Die Kritik des Beschwerdeführers ist in diesem Punkt begründet:

Aus den Vorakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz die Namen folgender Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und ihrer Kanzleien in einer "Stichwortliste" bekannt gegeben hat (einschliesslich abweichender Schreibweisen) : Orly Ben-Attia (Ben-Attia LawPartners AG), D., E., F.________ (E. und D.________ Rechtsanwälte), G.________ und H.________. Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht insoweit hinreichend nachgekommen, denn entgegen der Auffassung der Vorinstanz war er nicht gehalten, nebst den Namen auch die E-Mail-Adressen seiner Rechtsbeistände anzugeben. Zudem erscheint es plausibel, dass der Beschwerdeführer - der offenbar vor dem Tod seiner Frau Partei in einem Eheschutzverfahren war - tatsächlich Klient der von ihm genannten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist (oder es war). Ferner hat der Beschwerdeführer den Speicherort der angeblich geheimnisgeschützten Daten bekanntgegeben, indem er geltend machte, dass diese "wohl insbesondere in der E-Mail-Korrespondenz" zu finden sei. Die Vorinstanz war angesichts dieser Angaben zwar nicht gehalten, die gesamten gesiegelten Daten nach Anwaltskorrespondenz zu durchsuchen, sie hätte aber E-Mail-Programme danach durchsuchen müssen (vgl. Urteil 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.3.2). Indem sie das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gutheisst, ohne die gesiegelten Daten nach durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Dokumenten durchsucht und diese gegebenenfalls ausgesondert zu haben, verletzt sie Bundesrecht. Nicht zu beanstanden ist dagegen, dass sie es ablehnt, Daten anhand anderer Begriffe auf der Stichwortliste des Beschwerdeführers wie "Anwalt", "Anwaltsbüro", "Eheschutz", "Trennung", oder "Kinder" auszusondern.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die in den gesiegelten Geräten vorhandenen Daten durchsuchen und die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten E-Mails aussondern müssen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat sie dabei auch nach Anwaltskorrespondenz mit Rechtsanwältin Ben-Attia zu suchen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat aber dem Beschwerdeführer, der als obsiegend zu gelten hat, die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 19. April 2024 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Kanton Zürich hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Orly Ben-Attia, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Kern

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20.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026