Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_546/2025

Urteil vom 14. August 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Kölz, Hofmann, Gerichtsschreiber Lenz.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Bernard, Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand Strafvollzug (Gutachten); Ausstand,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 28. Mai 2025 (VB.2025.00144).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Urteil vom 11. Januar 2012 sprach das Obergericht des Kantons Solothurn A.________ unter anderem wegen mehrfacher Rassendiskriminierung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Landfriedensbruchs, qualifizierter Körperverletzung und Angriffs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten. Mit Urteil vom 4. März 2016 wurde A.________ zudem vom Obergericht des Kantons Zürich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) verurteilt. Das Obergericht fällte eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren aus und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an. Das Bezirksgericht Zürich hat die ambulante Massnahme in der Folge zweimal verlängert, zuletzt mit Entscheid vom 25. März 2024 bis am 3. Juni 2025.

A.b. Mit Blick auf die weitere Vollzugsplanung und das Ende der ambulanten Massnahme hielt das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich ein Ergänzungsgutachten für erforderlich. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 gab es A.________ Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 liess sich A.________ vernehmen und stellte ein Ausstandsbegehren gegen die als sachverständige Person vorgesehene Dr. med. B.________. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 wies das Amt das Ausstandsbegehren ab.

A.c. A.________ erhob am 29. Januar 2025 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich gegen diese Verfügung Rekurs. Die Direktion wies den Rekurs mit Verfügung vom 18. Februar 2025 ab.

B.

Die von A.________ am 27. Februar 2025 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

C.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung sei anzuweisen, eine psychiatrische Expertise bei C., D. oder E., zumindest aber nicht bei B., einzuholen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm für dieses eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. A.________ stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1; 149 IV 9 E. 2).

1.2. Der angefochtene Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) schliesst das Verfahren nicht ab (vgl. Art. 90 BGG). Es handelt sich indes um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist als verurteilte Person zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG). Die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG steht grundsätzlich offen.

1.3.

1.3.1. In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - das heisst willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 mit Hinweis).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss insbesondere auch substanziiert darlegen, inwiefern das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

1.3.2. Im vorliegenden Fall präsentiert der Beschwerdeführer über mehrere Seiten hinweg eine eigene Sachverhaltsdarstellung (Beschwerde S. 3-5). Dabei behauptet er Tatsachen, welche die Vorinstanz nicht festgestellt hat und hinsichtlich welcher er keine Willkürrüge erhebt (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Darauf ist nach dem Gesagten von vornherein nicht einzutreten.

1.4.

1.4.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweisen). In der Beschwerdeschrift ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen; Urteil 7B_248/2025 vom 7. April 2025 E. 4.2.1).

1.4.2. In rechtlicher Hinsicht wiederholt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht lediglich den Rechtsstandpunkt, den er bereits im kantonalen Verfahren eingenommen hat. Seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 27. Februar 2025 ist praktisch wortgleich mit der nunmehr vor Bundesgericht eingereichten Beschwerde in Strafsachen. Dem angefochtenen Entscheid ist zudem zu entnehmen, dass sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz darauf beschränkte, einfach seine Ausführungen aus dem Rekursverfahren zu wiederholen. Die erforderliche sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids fehlt bei einer solchen Vorgehensweise naturgemäss gänzlich. Dass und inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen mangelhaft wären, lässt sich auf diese Weise nicht begründen. Die Beschwerde genügt damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen auch in dieser Hinsicht nicht.

1.5. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:

Der Gerichtsschreiber:

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Entscheidungsdatum
14.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026