Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_531/2025

Urteil vom 24. Juli 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Myriam Fehr-Alaoui, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und bes. Untersuchungen, Güterstrasse 33, 8004 Zürich,
  2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich,
  3. Umberto Pajarola, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
  4. Jan Hoffmann, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Mai 2025 (UA240041-O/U/AEP).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft II und IIl des Kantons Zürich führt (separate) Strafuntersuchungen wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 StGB. Zur mutmasslichen Täterschaft, welche aus Korruptionsdelikten in Venezuela stammende Gelder in Millionenhöhe gewaschen haben soll, zählen unter anderem A.________ (Verfahren Nr. 2022/10046790), ferner auch B.________ (Verfahren Nr. 2020/10014763) und C.________ (Verfahren Nr. 2019/10031669). In den Jahren 2020 bis 2023 sperrte die Staatsanwaltschaft unter anderem verschiedene Bankkonti und im Eigentum von A.________ stehende Grundstücke in der Schweiz.

B.

B.a. Am 16. Mai 2023 informierte die Staatsanwaltschaft A.________ im Verfahren Nr. 2022/10046790 über die rechtshilfeweise Einvernahme von B.________ und C.________ in den USA als Auskunftspersonen. In der Folge entstand Uneinigkeit über die Modalitäten der Durchführung dieser Befragungen. Mit Schreiben vom 12. September 2023 wies die Staatsanwaltschaft die Forderung von A.________ ab, die persönliche Teilnahme seines Rechtsbeistands an den Befragungen in den USA zu beantragen. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. Mai 2024 mangels Vorliegens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein. Gegen diesen Beschluss hat A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhoben (Verfahren 7B_651/2024).

B.b. Im gleichen Verfahren (Nr. 2022/10046790) ersuchte die Staatsanwaltschaft am 11. Juni 2024 die US-Behörden um rechtshilfeweise Einvernahme eines weiteren Mitbeschuldigten, D., als Auskunftsperson. Mit Schreiben vom 11. September 2024 informierte sie A. über die vorgesehene Befragung, wobei sie ihm Gelegenheit gab, zuhanden der ersuchten US-Behörde schriftlich Fragen an D.________ stellen zu können. Sie wies ihn zudem darauf hin, dass die US-Behörden angefragt worden seien, ob eine persönliche Teilnahme der Parteien an den Einvernahmen möglich sei. Die US-Behörden hätten jedoch am 27. Juni 2024 mitgeteilt, dass eine solche Teilnahme aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht möglich sei. Mit Eingabe vom 19. September 2024 stellte A.________ das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in Frage und forderte sie zur Stellungnahme auf. Die Staatsanwaltschaft antwortete mit E-Mail vom 23. September 2024, dass sie zu diesem Schreiben schnellstmöglich Stellung nehmen werde. Am 30. September 2024 verlangte A.________ nochmals und mit weiterführenden Argumenten, dass die Staatsanwaltschaft die Teilnahme an der vorgesehenen Befragung von D.________ in den USA ermögliche. Die Staatsanwaltschaft wandte sich mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 an die US-Behörden und ersuchte diese unter anderem um Teilnahme des Rechtsbeistands von A.________ an der Einvernahme von D.________, wobei zumindest seine US-Anwälte zuzulassen seien. Die US-Behörden antworteten gleichentags dahingehend, dass eine solche Teilnahme aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht möglich sei.

Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 gelangte A.________ erneut an die Staatsanwaltschaft und erklärte, dass er immer noch auf eine Antwort auf seine mit Schreiben vom 19. und 30. September 2024 gestellten Fragen und Anliegen warte. Im Antwortschreiben vom 15. Oktober 2024 führte die Staatsanwaltschaft unter anderem aus, dass die Teilnahme des Rechtsbeistands oder der US-Anwälte von A.________ an der Einvernahme von D.________ in den USA mangels Genehmigung der zuständigen US-Behörden nicht möglich sei. A.________ habe hiermit erneut die Gelegenheit, innert Frist schriftlich Fragen an D.________ zu formulieren. Im Übrigen werde er nach Erhalt des Einvernahmeprotokolls eine weitere Möglichkeit haben, Ergänzungsfragen an D.________ zu stellen. A.________ reagierte mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 und zeigte sich weiterhin mit dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden. Er verlangte um Ansetzung einer neuen Frist von 10 Tagen, sobald die Staatsanwaltschaft ihm konkret bezeichnete Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. Hierauf erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 unter anderem, A.________ werde letztmals bis zum 6. November 2024 die Gelegenheit gegeben, schriftlich Fragen an D.________ zu formulieren.

B.c. A.________ stellte mit Eingabe vom 6. November 2024 ein Ausstandsbegehren gegen die fallführenden beziehungsweise involvierten Staatsanwälte Umberto Pajarola und Jan Hoffmann sowie gegen sämtliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte beziehungsweise Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche in die Organisation der geplanten Einvernahme von D.________ in den USA involviert seien. Umberto Pajarola und Jan Hoffmann nahmen am 21. beziehungsweise 22. November 2024 Stellung und beantragten die Abweisung des Begehrens. Die Staatsanwaltschaft übermittelte mit Begleitschreiben vom 25. November 2024 das Ausstandsbegehren zusammen mit den Stellungnahmen an das Obergericht des Kantons Zürich. A.________ replizierte am 27. Januar 2025, wobei er in prozessualer Hinsicht unter anderem beantragte, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, konkret bezeichnete Dokumente zu den Akten zu geben und die Staatsanwälte oder Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft zu nennen, die an der Organisation der Einvernahme von D.________ in den USA beteiligt gewesen seien. Am 25. März 2025 ging eine (weitere) unaufgeforderte Eingabe von A.________ ein, worin er mitteilte, dass er von "neuen Entwicklungen" in einem parallelen ausländischen Strafverfahren Kenntnis erhalten habe, die für das vorliegende Ausstandsverfahren relevant seien.

Mit Beschluss vom 8. Mai 2025 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch gegen Umberto Pajarola und Jan Hoffmann ab.

C.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der obergerichtliche Beschluss vom 8. Mai 2025 sei aufzuheben, die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, alle Unterlagen (E-Mails, Protokolle, Telefonnotizen, persönliche Notizen, Terminkalender usw.) vorzulegen, die den Austausch zwischen den Staatsanwälten der Staatsanwaltschaft und den US-Behörden zwischen Juni 2024 und Januar 2025 im Zusammenhang mit der Einvernahme von D.________ belegten, sowie die Staatsanwälte und/oder Mitarbeiter zu benennen, die an der Organisation der Einvernahme von D.________ in den USA beteiligt gewesen seien, wobei ihm (A.) Gelegenheit zu geben sei, sich zu diesen Unterlagen zu äussern. Eventualiter seien Umberto Pajarola und Jan Hoffmann sowie alle anderen Staatsanwälte und/oder Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft, die an der Organisation der Einvernahme von D. beteiligt gewesen seien, in den Ausstand zu versetzen. Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), der von einer letzten kantonalen Instanz gefällt wurde (Art. 80 BGG). Er betrifft ein Ausstandsbegehren, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 92 BGG zulässig ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die wiederholten Verstösse der Beschwerdegegner 3 und 4 gegen die Protokollführungsbestimmungen und die Aktenführungspflicht, ihre anhaltende Intransparenz und vor allem ihre Absicht, ihn an der Ausübung seiner Verteidigungsrechte zu hindern, seien objektiv geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken.

3.2. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn er beziehungsweise sie aus anderen (als den in lit. a-e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit beziehungsweise Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der untersuchungsleitenden Person bestehen. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit beziehungsweise Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die untersuchungsleitende Person tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; Urteil 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.1).

Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.1).

3.3. Die Vorinstanz hält zusammengefasst was folgt fest:

Das Ausstandsgesuch vom 6. November 2024 richte sich ausdrücklich beziehungsweise namentlich nur gegen die Beschwerdegegner 3 und 4. In der ergänzenden Eingabe vom 2. Dezember 2024 bestätige der Beschwerdeführer, dass er den Ausstand namentlich gegen die in der Strafuntersuchung Nr. 2022/10046790 zuständigen Beschwerdegegner 3 und 4 verlange. Inwieweit darüber hinaus andere Staatsanwälte oder Mitarbeiter in ausstandsrelevante Untersuchungshandlungen konkret involviert gewesen sein sollten oder könnten, habe er jeweils nicht dargetan, und Entsprechendes sei aufgrund der Aktenlage auch nicht offenkundig. Selbst im Rahmen der Replik habe er seinen Antrag (auf Ausdehnung seines Ausstandsgesuchs auf alle anderen, in das fragliche Rechtshilfeersuchen möglicherweise involvierten Staatsanwälte und Mitarbeiter) nicht weiter substanziiert, obwohl zuvor mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2025 das Ausstandsverfahren auf die Beschwerdegegner 3 und 4 beschränkt worden sei, indem nur sie beide ins Rubrum (beziehungsweise Verfahren) aufgenommen worden seien. Soweit der Beschwerdeführer rund um den Behördenaustausch Einwände erhebe, räumten die Beschwerdegegner 3 und 4 ein, dass dem Schreiben der US-Behörden vom 27. Juni 2024 (in welchem diese mitgeteilt hätten, dass eine Teilnahme des Rechtsbeistands des Beschwerdeführers an der Einvernahme von D.________ aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht möglich sei) eine mündliche, nicht protokollierte oder aktenkundig gemachte Anfrage ihrerseits vorausgegangen sei, wobei es sich um organisatorische Fragen rund um die (rechtshilfeweise) geplanten Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gesamten Verfahrenskomplex gehandelt habe. Gerade in Strafuntersuchungen der vorliegenden Art, Dimension und Komplexität - so die Vorinstanz - habe die Frage, ob beziehungsweise in welcher Form die Teilnahmerechte einer Partei zu gewähren seien, durchaus auch eine organisatorische Komponente. So spiele es neben den sich stellenden Rechtsfragen zum Bespiel in terminlicher, örtlicher und räumlicher Hinsicht eine Rolle, ob die Fragen einer teilnahmeberechtigten Personen (nur) schriftlich im Sinne von Art. 148 StPO gestellt werden könnten oder ob der Partei (einschliesslich Rechtsvertretung) eine persönliche Teilnahmemöglichkeit oder eine Teilnahme per Videokonferenz einzuräumen sei. Es könne daher nachvollzogen werden, wenn die Beschwerdegegner 3 und 4 insofern von einer Protokollierung oder einer Aktennotiz abgesehen hätten. Soweit ein Entscheid betreffend Modalitäten der Gewährung der Teilnahmerechte über die Organisations- und Koordinationsfunktion hinaus für die betroffene Partei regelmässig eine konkrete Bedeutung habe, wirke er sich nur auf die Form der Beweiserhebung an sich aus; "für sich betrachtet" habe er "keinen (unmittelbaren) Beweischarakter". Dass aus dem zur Diskussion stehenden (informellen) Austausch unter den Behörden Erkenntnisse mit (unmittelbar) beweisbildendem Charakter resultiert hätten oder resultieren könnten, mache der Beschwerdeführer weder geltend noch stelle er konkrete Vermutungen an. Überdies habe der Beschwerdegegner 4 am 11. September 2024 über die rechtshilfeweise Einvernahme von D.________ in den USA sowie die Form der Gewährung der Teilnahmerechte informiert, indem er dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben habe, zuhanden der ersuchten US-Behörde schriftlich Fragen an D.________ stellen zu können, und als Erklärung habe er das Schreiben der US-Behörden vom 27. Juni 2024 betreffend Sicherheitsbedenken beigelegt. Zudem habe der Beschwerdegegner 4 aus seiner Sicht die Rechtmässigkeit seines Tuns auf entsprechende Fragen des Beschwerdeführers hin eingehend erläutert. Ausgehend davon seien keine Verfahrensfehler - jedenfalls keine besonders krassen - erkennbar. Sodann habe die Antwort der US-Behörde in demselben Schreiben vom 27. Juni 2024 abschliessenden Charakter in dem Sinne gehabt, dass sie eine Teilnahme der Parteien effektiv abgelehnt habe. Das Verständnis der Beschwerdegegner 3 und 4, wonach sie das Schreiben als einen eindeutigen Entscheid bezüglich der Ausführung des Rechtshilfeersuchens interpretiert hätten, könne daher nachvollzogen werden. Ebenso, wenn sie den Entscheid nicht weiter in Frage gestellt hätten, sondern davon ausgegangen seien, dass die US-Behörden das schweizerische Rechtshilfeersuchen korrekt bearbeitet hätten. Die Beschwerdegegner 3 und 4 hätten zutreffend angeführt, dass ihnen nicht die Kompetenz zukomme, einen eindeutigen Entscheid einer US-Behörde bezüglich der Durchführung eines Rechtshilfeersuchens in Frage zu stellen. Hinzu komme - so die Vorinstanz -, dass der Beschwerdegegner 4 in der Folge auf Antrag des Beschwerdeführers hin am 4. Oktober 2024 eine schriftliche Anfrage an die US-Behörden gerichtet habe, worin er insbesondere auch die Variante "by video transmission" miteinbezogen habe. Die Antwort der US-Behörde sei aber wiederum klar und eindeutig ablehnend gewesen, wobei sie neben den Sicherheitsbedenken ergänzend auf "laufende rechtliche Bedenken" hingewiesen habe. Vor diesem Hintergrund bringe es im Ausstandsverfahren auch von vorneherein wenig und sei nicht zielführend, wenn sich der Beschwerdeführer auf ein amerikanisches Rechtsgutachten beziehe oder auf die jüngsten Entwicklungen in einem parallelen ausländischen Strafverfahren hinweise, in dem die US-Behörden offenbar gewillt gewesen seien, eine rechtshilfeweise Einvernahme des (mitbeschuldigten) B.________ durch die spanischen Behörden per Videokonferenz durchzuführen.

3.4.

3.4.1. Die Vorinstanz ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner 3 und 4 anzuweisen, sämtliche Dokumente über den mündlichen beziehungsweise informellen und elektronischen Austausch mit den US-Behörden und untereinander (intern) zu den Akten zu geben, nicht nachgekommen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt, legt er nicht einleuchtend dar, welche - relevanten - Dokumente ihm denn bisher vorenthalten worden sein sollen. Damit kommt er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach (vgl. E. 2 hiervor). Gleiches gilt hinsichtlich seiner Forderung, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Staatsanwälte oder ihre Mitarbeiter zu nennen, die an der Organisation der Einvernahme von D.________ in den USA beteiligt gewesen sein sollen. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, weder habe der Beschwerdeführer dargetan noch sei aufgrund der Aktenlage offenkundig, inwieweit über die Beschwerdeführer 3 und 4 hinaus andere Staatsanwälte oder Mitarbeiter in ausstandsrelevante Untersuchungshandlungen konkret involviert gewesen sein sollen. Insofern erwiesen sich sein Ausstandsgesuch beziehungsweise die entsprechenden Anträge als zu unbestimmt. Was an dieser Erwägung falsch sein soll, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Auf die Beschwerde ist in den genannten Punkten nicht einzutreten.

3.4.2. Was der Beschwerdeführer sodann in der Sache vorbringt, dringt nicht durch:

Zwar liegt zur ersten, mündlichen Anfrage der Staatsanwaltschaft, welche dem Schreiben der US-Behörden vom 27. Juni 2024 vorausgegangen ist, keine Aktennotiz vor. Wäre hierin ein Verfahrensmangel zu erblicken, liesse dieser entgegen dem Beschwerdeführer jedenfalls keine ausstandsbegründende Fehlleistung der Beschwerdegegner 3 und 4 erkennen. Unbestrittenermassen wies der Beschwerdegegner 4 den Beschwerdeführer am 11. September 2024 darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft die US-Behörden angefragt habe, ob eine persönliche Teilnahme der Parteien an der Einvernahme von D.________ möglich sei. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass zumindest das Ergebnis des (informellen) Behördenaustauschs dem Beschwerdeführer mitgeteilt und aktenkundig gemacht worden sei, indem der Beschwerdegegner 4 ihm die Modalitäten der Gewährung der Teilnahmerechte erklärt und gleichzeitig das genannte Antwortschreiben der US-Behörden zur Kenntnis gebracht habe. Wenn sie daraus schliesst, die für das Verständnis des Verfahrensgangs erforderlichen Akten hätten in grundsätzlicher Hinsicht parteiöffentlich vorgelegen, ist dies nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, bleibt spekulativ. Im Übrigen richtete der Beschwerdegegner 3 am 4. Oktober 2024 eine weitere, schriftliche Anfrage an die US-Behörden, ob die Teilnahme des Rechtsbeistands des Beschwerdeführers an der Einvernahme von D.________ möglich sei. Dass das Vorgehen der Beschwerdegegner 3 und 4 geeignet gewesen sein soll, eine Parteilichkeit respektive Befangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer zu begründen, ist nicht ersichtlich. Im Weiteren legt die Vorinstanz willkürfrei dar, dass die US-Behörden die Teilnahme der Parteien an der Einvernahme von D.________ (mehrfach) wegen Sicherheitsbedenken abgelehnt hätten. Inwiefern die Beschwerdegegner 3 und 4 sich - in einer ausstandsrelevanten Weise - zu wenig bei den US-Behörden um eine möglichst umfassende Gewährung der Teilnahmerechte bemüht haben sollen, zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf und ist auch nicht erkennbar. Soweit er sich auf eine rechtshilfeweise Einvernahme einer anderen mitbeschuldigten Person in einem parallelen ausländischen Strafverfahren beruft, vermag er im gegenständlichen Ausstandsverfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegner 3 und 4 die Ausgestaltung der Teilnahmerechte zum Nachteil des Beschwerdeführers hätten beschränken wollen, bestehen keine. Die Abweisung des Ausstandsgesuchs hält der Überprüfung durch das Bundesgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stand.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler

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24.07.2025
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25.03.2026