Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_529/2023
Urteil vom 2. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Kölz, Hofmann, Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Lauper, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Abteilung II Wirtschaftsdelikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans.
Gegenstand Einstellung; Ersatzforderung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 25. Mai 2023 (BAS 23 3).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abteilung II, Wirtschaftsdelikte, führte ein Strafverfahren gegen A., B., C., D., E., F. und G.________ wegen Betrugs, eventualiter Veruntreuung, und Geldwäscherei. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft soll sich B.________ - der infolge unbekannten Aufenthalts zurzeit nicht belangt werden kann - des Betrugs strafbar gemacht haben, indem er die Privatklägerinnen H., I. m.b.H. & Co KG und J.________ International Corp. dazu gebracht haben soll, der Gesellschaft K.________ Corporation einen Betrag von insgesamt USD 3.4 Mio. zu überweisen, in der irrigen Annahme, die Gelder würden durch die K.________ Corporation in eine sichere und hoch profitable Finanzanlage investiert. Die Gelder sollen aber nicht in ein Projekt geflossen sein, sondern an die beschuldigten Personen. Nach der Staatsanwaltschaft ist A.________ in diesen Sachverhalt involviert gewesen; die Staatsanwaltschaft habe ihm aber kein strafbares Verhalten nachweisen können. Indes sollen ihm aufgrund des Betrugs Euro 200'000.-- zugeflossen sein. Abzüglich effektiv und mutmasslich weiter transferierter Mittel sei er im Umfang von Euro 153'878.70 bereichert. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B., C., D.________ und E., ohne diese Sistierung zu befristen. Sie ordnete an, dass wenn bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge, die Sistierungsverfügung zur definitiven Einstellungsverfügung werde, das Strafverfahren als definitiv eingestellt gelte und die Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung revoziert werde (Dispositiv-Ziffern 1-4). Das Strafverfahren gegen A., F.________ und G.________ stellte die Staatsanwaltschaft ein (Dispositiv-Ziffern 5-7). Weiter verpflichtete sie A.________, dem Kanton Nidwalden eine Ersatzforderung in der Höhe von Euro 153'878.70 zu bezahlen unter der Bedingung, dass die Sistierungsverfügungen gemäss Dispositiv-Ziffern 1-4 zu definitiven Einstellungsverfügungen werden (Dispositiv-Ziffer 15).
B.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen. Er beantragte, Dispositiv-Ziffer 15 der Verfügung vom 16. Januar 2023 sei aufzuheben und es sei von einer Ersatzforderung gegen ihn abzusehen. Das Obergericht kam zum Schluss, dass die von der Staatsanwaltschaft verfügte Ersatzforderung grundsätzlich zu bestätigen, sie aber mit Euro 143'878.70 anstatt Euro 153'878.70 zu beziffern sei. Es hiess die Beschwerde deshalb mit Beschluss vom 25. Mai 2023 teilweise gut, hob Dispositiv-Ziffer 15 der Verfügung vom 16. Januar 2023 auf und änderte diese wie folgt:
"15. Unter der Bedingung, dass die Sistierungsverfügungen gemäss Dispositiv-Ziffern 1.-4. mit Bezug auf den Betrug zum Nachteil von H., der I. m.b.H. & Co KG † sowie der J.________ International Corp. per 19. Mai 2023 zu definitiven Einstellungsverfügungen werden, wird A.________ verpflichtet, dem Kanton Nidwalden eine Ersatzforderung in Höhe von EUR 143'878.70 zu bezahlen."
Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Gerichtsgebühr setzte es auf Fr. 2'500.-- fest und auferlegte es A.________. Weiter sprach es diesem für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 215.95 zu.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss vom 25. Mai 2023 sei aufzuheben und es sei von einer Ersatzforderung gegen ihn abzusehen. Die Gerichtsgebühren des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Nidwalden aufzuerlegen und ihm sei für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'159.70 auszurichten. Eventualiter sei die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Beschwerdeverfahren " (Offizialverteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) " festzusetzen. Das Bundesgericht forderte A.________ am 27. September 2023 dazu auf, eine Vollmacht zugunsten seines Rechtsbeistandes einzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibt. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 wurde eine solche Vollmacht nachgereicht. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist ein Beschluss einer letzten kantonalen Instanz betreffend die in einer Einstellungsverfügung angeordnete Einziehung von Vermögenswerten. Es handelt sich um einen Endentscheid. Dagegen steht die Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, das die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (Urteile 7B_127/2022 vom 5. April 2024 E. 1.3; 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Der angefochtene Beschluss wurde am 25. Mai 2023 gefällt. Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit nicht die nach der Revision der StPO per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Bestimmungen, sondern das Recht, wie es bis zum 31. Dezember 2023 galt.
Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der geschädigten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staats in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung der betroffenen Person ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Durch die Einziehung soll verhindert werden, dass jemand im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt; denn strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (BGE 146 IV 201 E. 8.4.3; 144 IV 285 E. 2.2; je mit Hinweisen). Hat eine Person die durch ein Delikt erlangten Vermögenswerte bereits verbraucht oder sich ihrer entledigt, soll sie überdies nicht besser gestellt sein als eine Person, die sie noch hat. Die Höhe der Ersatzforderung entspricht deshalb grundsätzlich der Höhe der Vermögenswerte, die durch die strafbare Handlung erlangt worden sind und damit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären (Urteil 6B_876/2024 vom 29. April 2025 E. 2.1.1; BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Einziehung setzt ein rechtswidriges Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Zudem muss zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein Zusammenhang bestehen (BGE 144 IV 285 E. 2.2; 141 IV 155 E. 4.1; 140 IV 57 E. 4.1.1).
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz fehle es an einer "Anlasstat", denn weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz hätten begründet, inwiefern das Verhalten von B.________ den Straftatbestand des Betruges - und insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Arglist - erfüllt haben solle. Er (der Beschwerdeführer) habe im kantonalen Verfahren gerügt, dass die Staatsanwaltschaft nicht erstellt habe, welche angeblichen Tatsachenbehauptungen welchen Täuschungserfolg bewirkt haben sollen, und dass, selbst wenn ein Täuschungserfolg gestützt auf die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zu bejahen wäre, die Staatsanwaltschaft nicht begründet habe, weshalb die angeblichen Täuschungshandlungen arglistig gewesen sein sollen. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz sei auf diese Rüge nicht eingegangen. Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. E s handle sich dabei um einen Mangel, der nicht geheilt werden könne.
Des Weiteren könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie in den von der Staatsanwaltschaft beschriebenen Täuschungshandlungen die Errichtung eines Lügengebäudes sehe und damit Arglist begründen wolle. Insbesondere äussere sie sich nicht "zum Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben" und "[i]nwiefern die Geschädigten kritisch gewesen sein sollen"; denn bereits die Teilnahmemöglichkeit an einem exklusiven Investitionsprogramm lasse bei einem kritischen Anleger die "Alarmglocken" läuten; dies umso mehr, wenn hohe Renditen vorgegaukelt würden und erst recht, wenn die Anleger angeblich in irgendwelche Organstellungen gewählt worden sein sollen. Die Vorinstanz habe angesichts ihrer ungenügenden Begründung auch in dieser Hinsicht sein rechtliches Gehör verletzt.
3.2. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist gegeben bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (sogenanntes Lügengebäude). Arglist liegt zudem auch vor, wenn der Täter sich besonderer Machenschaften bedient; also wenn er intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen trifft, die aber nicht notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sein müssen. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist dagegen nur, wenn die Überprüfung der Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person im Einzelfall entscheidend (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; Urteil 6B_309/2024, 6B_313/2024 vom 10. März 2025 E. 3.2.3 f.; je mit Hinweisen).
3.3. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe keine Arglist nachgewiesen, erwägt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, die Staatsanwaltschaft habe in der Verfügung vom 16. Januar 2023 sowohl das betrügerische Geschäftskonstrukt sowie die tatbestandsmässigen Handlungen von B.________ ausführlich und nachvollziehbar erläutert. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich bloss generell gehaltene, appellatorische Kritik geäussert und sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid oder der Beweislage auseinandergesetzt. Die Frage, ob er seiner Begründungspflicht nachgekommen sei, könne aber offenbleiben, da seine Einwände unbegründet seien.
Die Vorinstanz hält hierzu weiter fest, B.________ habe sich als Vertreter und Bevollmächtigter der K.________ Corporation ausgegeben und den Geschädigten zugesichert, sie könnten via K.________ Corporation an einem exklusiven Investitionsprogramm teilnehmen. B.________ habe den Geschädigten angegeben, dieses sei behördlich genehmigt beziehungsweise reguliert, es sei mit einer hohen Rendite zu rechnen, die Anlage sei während der Laufzeit sicher, es könne jederzeit die Rückzahlung verlangt werden, weil das Geld auf einem Treuhandkonto für die Geschädigten verwahrt werde, und die Investoren hätten jederzeit Kontrolle über ihre Investition. Die Vorinstanz erwägt, dies sei durch die Abhaltung einer vorgeblich ausserordentlichen Generalversammlung der K.________ Corporation, an welcher die Geschädigten zu "Corporate Project Officer" der K.________ Corporation gewählt worden seien, untermauert worden. Im Nachgang habe B.________ gegenüber einer der Geschädigten bekräftigt, sie sei damit Teil der Geschäftsleitung. Aufgrund dieser wahrheitswidrigen Angaben hätten die Geschädigten einen Betrag von insgesamt USD 3.4 Mio. auf ein Konto der K.________ Corporation eingezahlt; entgegen der ausdrücklichen Zusicherung hätten die Geschädigten aber keinen Zugriff auf ihre Gelder mehr gehabt. Mit diesen Täuschungshandlungen und der Errichtung dieses Lügengebäudes habe B.________ die Geschädigten in einen Irrtum versetzt.
3.4. Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet: Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid fest, dass B.________ die Geschädigten mehrfach belogen hat. Inwiefern diese Lügen raffiniert aufeinander abgestimmt oder von den Geschädigten nicht oder nur schwer überprüfbar gewesen sein sollen, geht dagegen nicht aus dem angefochtenen Entscheid hervor. Nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz teilte B.________ den Geschädigten im Grunde lediglich mit, es bestehe ein sicheres (und angesichts der Zusicherung der jederzeitigen Rückzahlung offenbar auch ein risikofreies) Investitionsprogramm, was sich in der Folge als falsch herausstellte. Warum es sich dabei nicht um einfache falsche Angaben gehandelt haben soll, ist nicht ersichtlich, denn es erhellt nicht, weshalb die Geschädigten irgendeinen Grund gehabt hätten, aufgrund der simplen Zusicherung, ihre Gelder würden gewinnbringend angelegt, den Tätern Gelder anzuvertrauen (und insbesondere Beträge in der Höhe von insgesamt USD 3.4 Mio.). Die Auffassung der Vorinstanz, wonach B.________ ein Lügengebäude errichtet haben soll, ist somit nicht nachvollziehbar.
Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid auch nicht auf die Frage ein, ob sich die Täter besonderer Machenschaften bedient haben, um die Geschädigten arglistig zu täuschen. Sie hält zwar fest, die Täter hätten eine ausserordentliche Generalversammlung der K.________ Corporation simuliert. Inwiefern eine solche Inszenierung die Geschädigten von der Sicherheit des angeblichen Investitionsprogramms hätte überzeugen sollen, bleibt jedoch unklar; insbesondere, da aus dem angefochtenen Entscheid auch nicht hervorgeht, ob diese Inszenierung vor oder nach Überweisung der Gelder stattgefunden hat. Im angefochtenen Entscheid werden keine weiteren Vorkehren oder Mittel erwähnt, die die Täter benutzt hätten, um die Geschädigten zu täuschen. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb das Tatbestandsmerkmals der Arglist erfüllt sein soll. Solches ist gestützt auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Vorinstanz verletzt damit ihre behördliche Begründungspflicht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (siehe dazu BGE 148 III 30 E. 3.1). Wegen der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führt diese Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung - einschliesslich der Kosten- und Entschädigungsfolgen - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 25. Mai 2023 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der Kanton Nidwalden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Abteilung II Wirtschaftsdelikte, und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern