Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_528/2025

Urteil vom 19. August 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.

Gegenstand Rückweisungsantrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 12. Mai 2025 (STBER.2025.4).

Sachverhalt:

A.

Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach A.________ mit Urteil vom 14. Mai 2024 der Begehung diverser Vermögensdelikte und weiterer Straftaten schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten sowie einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- als Zusatzstrafe zu den Entscheiden des Bezirksgerichts Zofingen vom 20. Januar 2015 sowie der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. Januar 2018.

B.

A.________ erhob dagegen Berufung. Dabei machte er insbesondere geltend, dass er ab dem zweiten Tag der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verhandlungsunfähig gewesen sei. Er verlangte infolgedessen die Kassation des erstinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit an das Amtsgericht Olten-Gösgen. Am 4. Februar 2025 verfügte das Obergericht des Kantons Solothurn, die Frage der allfälligen Verhandlungsunfähigkeit und daraus resultierenden Kassation und Rückweisung des Urteils an die erste Instanz vorab im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Mit Beschluss vom 12. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Solothurn den Antrag von A.________ betreffend die Rückweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Olten-Gösgen zur Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung ab.

C.

A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Mai 2024 einen wesentlichen Mangel aufweise. Letzteres sei sodann aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht Olten-Gösgen zur neuen Durchführung der Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils zurückzuweisen. Betreffend die Kosten sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen hat das Bundesgericht keine eingeholt.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 149 IV 9 E. 2; 148 IV 155 E. 1.1).

1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG). Ebenfalls zulässig ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG). Andere selbständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG sind vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG genügt, jedoch muss dieser rechtlicher Natur sein und darf später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden können. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 III 248 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.2. Die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei abschliessend beurteilen soll (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 2.4.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv zu handhaben (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis), zumal selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3 mit Hinweisen).

1.3. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).

2.1. Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Da dieser weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur unter den in Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG genannten Voraussetzungen anfechtbar.

2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG erfüllt seien. Dem ist nicht zu folgen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht würde die Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen, sodass der Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG hier ohne Weiteres ausser Betracht fällt. Inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegen sollte, erschliesst sich sodann nicht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt der Verzicht des Berufungsgerichts, das Verfahren gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO an die erste Instanz zurückzuweisen, bzw. die Abweisung des entsprechenden Antrags auf Rückweisung grundsätzlich keinen entsprechenden Nachteil (Urteile 7B_288/2025 vom 21. Juli 2025 E. 2.3.2; 6B_776/2022 vom 14. September 2022 E. 1.6). Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt betreffend seine angebliche Verhandlungsunfähigkeit vor der Vorinstanz geltend machen und wird ihre in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen bzw. ihren Beschluss vom 12. Mai 2025 im Rahmen einer Beschwerde gegen den von der Vorinstanz noch zu fällenden materiellen Endentscheid vor Bundesgericht anfechten können, sodass die von ihm geltend gemachte Fehlbeurteilung der Verhandlungsfähigkeit - wenn eine solche tatsächlich zu bejahen wäre - ihm letztendlich keinen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen würde. Ein drohender Instanzenverlust, wie er in der Beschwerde geltend gemacht wird, ist nicht erkennbar.

2.3. Rügt die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung, kann auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils verzichtet werden (Urteile 7B_288/2025 vom 21. Juli 2025 E. 2.3.2; 6B_776/2022 vom 14. September 2022 E. 1.6). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Mit Blick auf den Umstand, dass bereits die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind, muss die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Somit wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner ausgewiesenen finanziellen Bedürftigkeit wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer

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7B_528/2025
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Bger
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7B_528/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
19.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026