Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_515/2025

Urteil vom 28. Juli 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Haag, Bundesrichterin Koch, Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens.

Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Mai 2025 des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung (4P 25 6).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 18. April 2024 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern A.________ des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, wovon es zwölf Monate für unbedingt vollziehbar erklärte. Ausserdem verwies das Kriminalgericht A.________ für sieben Jahre des Landes. Gegen dieses Urteil erklärte Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger von A.________ am 27. Januar 2025 Berufung. Die Staatsanwaltschaft führte Anschlussberufung.

B.

Am 5. März 2025 teilte Rechtsanwalt B.________ dem Kantonsgericht Luzern mit, dass A.________ einen Wechsel der Verteidigung wünsche. Daraufhin forderte das Kantonsgericht A.________ auf, einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu beantragen und zu begründen sowie mitzuteilen, wen er sich stattdessen als amtliche Verteidigung wünsche. Am 14. April 2025 beantragte A.________ die Einsetzung der C.________ AG als seine amtliche Verteidigung. Auf entsprechende Nachfrage bei der Anwaltskanzlei C.________ AG wurde dem Kantonsgericht mitgeteilt, es bestehe kein Mandatsverhältnis zu A.________ und es solle auch keine amtliche Verteidigung übernommen werden. Mit Eingabe vom 25. April 2025 wies Rechtsanwalt B.________ das Kantonsgericht erneut auf den Wunsch von A.________ um Wechsel der amtlichen Verteidigung hin. Gleichzeitig teilte er dem Kantonsgericht mit, er habe erfolglos versucht, A.________ zu erreichen, und er könne nichts Sachdienliches beitragen. Mit Verfügung vom 1. Mai 2025 wies das Kantonsgericht den Antrag von A.________ auf Wechsel der amtlichen Verteidigung ab beziehungsweise bestätigte es Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren.

C.

Gegen die Verfügung des Kantonsgerichts hat A.________ am 10. Juni 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung gutzuheissen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassung zur Beschwerde eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG), mit welchem ein Wechsel der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO verweigert wurde. Die angefochtene Verfügung schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft (vgl. Art. 92 BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend nicht in Betracht (BGE 149 IV 205 E. 1.2; 144 IV 127 E. 1.3 mit Hinweis).

Bei verweigertem Wechsel der amtlichen Verteidigung ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen, wenn die beschuldigte Person hinreichend substanziiert glaubhaft macht, dass die amtliche Verteidigung ihre Pflichten erheblich vernachlässigt oder dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört ist (vgl. Urteile 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 1.1 und 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem amtlichen Verteidiger sei erheblich gestört. Dies ergebe sich daraus, dass der amtliche Verteidiger für ihn über Wochen nicht erreichbar gewesen sei, dass er vom amtlichen Verteidiger über die Anklage und das Verfahren nicht ausreichend informiert worden sei und dass der amtliche Verteidiger sich im erstinstanzlichen Strafverfahren nicht überzeugend für ihn eingesetzt und ihn nicht sorgfältig verteidigt habe. Der Beschwerdeführer hat seiner Beschwerde einen Teil der E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und seinem amtlichen Verteidiger beigelegt, aus welcher hervorgehen soll, dass der amtliche Verteidiger unzureichend mit ihm kommuniziert habe. Ausserdem verweist er auf das Plädoyer seines amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Strafverfahren, aus welchem eine unzureichende Verteidigung ersichtlich sein soll.

Der Beschwerdeführer begründet ansatzweise, weshalb das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem amtlichen Verteidiger erheblich gestört sein soll. Er stützt sich hierfür teilweise auf von ihm beziehungsweise von der Vorinstanz eingereichte Akten und auf das erstinstanzliche Strafverfahren vor dem Kriminalgericht. Mit seinen Vorbringen macht der Beschwerdeführer das Vorliegen eines erheblich gestörten Vertrauensverhältnisses gerade noch ausreichend substanziiert glaubhaft, sodass ein von der angefochtenen Verfügung ausgehender, im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohender, nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen ist.

1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 BGG) einzutreten.

Der Beschwerdeführer beantragt die Edition weiterer Akten. Dieser Antrag ist abzuweisen, weil sich der für den vorliegenden Entscheid rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Abnahme weiterer Beweise zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnte.

3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

3.2. Der Vorinstanz lag vor dem Erlass der umstrittenen Verfügung ein kurzes Schreiben des Beschwerdeführers an dessen amtlichen Verteidiger vor, aus welchem hervorging, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorgehen des amtlichen Verteidigers nicht einverstanden war. Ohne dies näher auszuführen, wies der Beschwerdeführer in diesem Schreiben darauf hin, dass er sich über den Umfang und die Grundlagen der Anklage selber nochmals habe erkundigen müssen. Ausserdem teilte der Beschwerdeführer dem amtlichen Verteidiger im besagten Schreiben mit, dass letzterer aus seiner Sicht mit der Verteidigung bei Gericht nichts habe erreichen können, weshalb er das Vertrauen in dessen Strategie verloren habe. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren - trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung durch die Vorinstanz - sein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht begründet.

Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht auf verschiedene Umstände hingewiesen und entsprechende Unterlagen eingereicht, welche seiner Auffassung nach ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem amtlichen Verteidiger belegen sollen. Hierbei handelt es sich um unzulässige neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, welche der Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können und zu welchen nicht erst die angefochtene Verfügung Anlass gab. Darauf darf das Bundesgericht im vorliegenden Urteil nicht abstellen.

3.3. Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts rügt, sind seine Einwände für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht wesentlich (vgl. E. 4 hiernach), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Vertrauensverhältnis zu seinem bisherigen amtlichen Verteidiger sei erheblich gestört. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 134 Abs. 2 StPO, von Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 EMRK.

4.1. Wird die beschuldigte Person amtlich verteidigt, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO).

Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige amtliche Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist und auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Um ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine aus anderen Gründen unwirksame Verteidigung zu begründen, reicht das Empfinden der beschuldigten Person für sich allein nicht aus. Diese muss eine solche Störung vielmehr mit konkreten Hinweisen belegen und objektivieren (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteile 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.1; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2; je mit Hinweisen).

4.2. Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der beschuldigten Person in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der beschuldigten Person sachgerecht und kritisch abwägen. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; Urteile 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).

Die Wahl der Verteidigungsstrategie ist in den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandats grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung (Urteile 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zwar hat diese die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Indessen agiert die amtliche Verteidigung im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es in ihrem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (Urteile 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2023 E. 2.1; 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2; 1B_479/2022 vom 21. März 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares beziehungsweise offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; Urteile 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.3; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).

4.3. Die Vorinstanz erwägt in der angefochtenen Verfügung, sie sehe keine Anhaltspunkte für eine unsorgfältige oder ungenügende Mandatsausübung durch den bisherigen amtlichen Verteidiger. Konkrete und objektive Gründe für ein derart gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem amtlichen Verteidiger, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet wäre, seien weder ersichtlich noch (substanziiert) geltend gemacht.

Für die Beurteilung der Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer und dem amtlichen Verteidiger ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis bestehe, konnte sich die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht einzig auf das bereits erwähnte, vom amtlichen Verteidiger weitergeleitete, kurze Schreiben des Beschwerdeführers abstützen (vgl. E. 3.2 hiervor). Dies zumal der Beschwerdeführer der ausdrücklichen Aufforderung der Vorinstanz, sein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen, nicht nachkam. Mit den knappen Ausführungen im Schreiben an seinen amtlichen Verteidiger, wonach der Beschwerdeführer sich über den Umfang und die Grundlagen der Anklage selber nochmals habe erkundigen müssen und wonach der amtliche Verteidiger aus Sicht des Beschwerdeführers mit der Verteidigung bei Gericht nichts habe erreichen können, weshalb er das Vertrauen in dessen Strategie verloren habe, schilderte der Beschwerdeführer in erster Linie sein subjektives Empfinden. Er unterliess es jedoch, die angebliche Störung des Vertrauensverhältnisses ausreichend mit konkreten Hinweisen zu belegen und zu objektivieren. Damit waren für die Vorinstanz keine objektiven Gründe dafür ersichtlich, dass eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschwerdeführers durch die bisherige amtliche Verteidigung nicht mehr gewährleistet wäre. Unter den gegebenen Umständen verstösst die Vorinstanz nicht gegen Art. 134 Abs. 2 StPO, indem sie den Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht genehmigt. Die vor Bundesgericht erhobenen Einwände des Beschwerdeführers - wonach er erstinstanzlich zu einer langjährigen Freiheitsstrafe und einer mehrjährigen Landesverweisung verurteilt worden sei, wonach wegen der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das Risiko einer Strafverschärfung bestehe, wonach der amtliche Verteidiger sich nicht gegen einen Wechsel der amtlichen Verteidigung gestellt habe, wonach der von ihm erbetene neue Verteidiger eine amtliche Verteidigung nicht kategorisch ausgeschlossen habe und wonach zwischen dem amtlichen Verteidiger und ihm ein strukturelles Informations- und Machtungleichgewicht bestehe - ändern daran nichts. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus darauf beruft, der amtliche Verteidiger sei für ihn zeitweise nicht erreichbar gewesen, er sei ihm gegenüber seiner Informationspflicht unzureichend nachgekommen und er habe ihn im erstinstanzlichen Strafverfahren unzureichend verteidigt, handelt es sich - wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor) - um unzulässige und damit unbeachtliche neue tatsächliche Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG.

4.4. Inwiefern der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen aus Art. 9, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK einen über Art. 134 Abs. 2 StPO hinausgehenden Anspruch auf Wechsel der amtlichen Verteidigung haben sollte, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich.

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt B.________, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Mattle

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Entscheidungsdatum
28.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026