Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_511/2024

Urteil vom 10. Juni 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokatin Dr. Meret Rehmann, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Hans Ammann, Staatsanwalt c/o Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binnigerstrasse 21, 4001 Basel,
  2. C.________, Detektiv, c/o Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binnigerstrasse 21, 4001 Basel, Beschwerdegegner.

Gegenstand Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 22. März 2024 (DGS.2023.19 und DGS.2023.20).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ermittelt gegen B.________ und deren Ehemann A.________ wegen des Verdachts auf Menschenhandel. Die Verfahren werden getrennt geführt. Verfahrensleiter ist Staatsanwalt Dr. Hans Ammann, Hauptsachbearbeiter Detektiv C.________. Den beiden Beschuldigten wird vorgeworfen, ein Beschäftigungssystem aufgebaut zu haben, in welchem sie überwiegend aus Indien stammende Arbeitnehmer in ihr Restaurant in Basel verbracht und dort ausgebeutet haben sollen.

B.

Am 10. Mai 2023 beantragten A.________ und B.________ bei der Staatsanwaltschaft den Ausstand von Staatsanwalt Ammann und Detektiv C.. Am 16. Mai 2023 überwies die Staatsanwaltschaft das Gesuch dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und beantragte die kostenfällige Abweisung, ohne auf die zahlreichen Beanstandungen der beiden Beschuldigten einzugehen. Diese hielten mit Replik vom 14. August 2023 an ihren Anträgen fest und beantragten überdies die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Ausstandsverfahren. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 wurde Staatsanwalt Ammann und Detektiv C. eine Nachfrist gesetzt, um sich zu den einzelnen Vorbringen der Beschuldigten zu äussern, was sie mit Stellungnahmen vom 24. November 2023 beziehungsweise 31. Oktober 2023 taten. Die Beschuldigten replizierten am 5. Februar 2024. Mit Entscheid vom 22. März 2024 wies das Appellationsgericht die Ausstandsbegehren ab.

C.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 22. März 2024 sei aufzuheben und die Ausstandsgesuche vom 10. Mai 2023 gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt Hans Ammann sowie den fallführenden Untersuchungsbeauftragten C.________ seien gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 22. Juli 2024 reichte A.________ ein weiteres Ausstandsgesuch vom 19. Juli 2024 zu den Akten. Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), der von einer letzten kantonalen Instanz gefällt wurde (Art. 80 BGG). Er betrifft ein Ausstandsbegehren, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 92 BGG zulässig ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer darin die Gutheissung des Ausstandsgesuchs von B.________ verlangt. Für das vorliegende Verfahren von vornherein unbeachtlich ist zudem seine Eingabe vom 22. Juli 2024 (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

3.1. Der Beschwerdeführer machte in seinem Ausstandsersuchen zahlreiche Verfehlungen geltend, die seiner Auffassung nach zumindest in ihrer Kumulation bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten von Staatsanwalt Ammann und Detektiv C.________ darstellen.

3.2. Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, die festgestellten Unregelmässigkeiten könnten, in Anbetracht der überjährigen Verfahrensdauer, nicht als "ungewöhnlich häufig" und in Anbetracht ihrer Bedeutung im Gesamtbild nicht als "besonders krass" bezeichnet werden. So seien die Teilnahmerechte an sich gewahrt worden, aber in der falschen, indirekten Modalität. Die Akteneinsicht sei ermöglicht worden, wobei die elektronischen Akten unpaginiert geblieben beziehungsweise nur mit 18 elektronischen Seitenzahlen versehen seien. Das Ausstandsgesuch gegen den Dolmetscher wegen gemeinsam verbrachter Ferien mit der einvernommenen Auskunftsperson D.________ sei behandelt, aber die Nähe der Bekanntschaft ungenügend abgeklärt worden. Bedeutend sei auch, dass die Staatsanwaltschaft eine Vielzahl von Kollusionshandlungen dokumentiert habe, womit sie Anhaltspunkte für eine straffe Verfahrensführung belegen könne. Überdies entspreche es dem gesetzlichen Auftrag, auch für den Opferschutz besorgt zu sein.

Ein Ausstandsverfahren gegen den Dolmetscher und eine Beschwerde zwecks fortlaufender Paginierung der Verfahrensakten wären zwar "durchaus aussichtsreich" gewesen. Die Unregelmässigkeiten seien aber zu berichtigen, ohne dass die Verantwortlichen der Verfahrensleitung in den Ausstand zu treten hätten. Dasselbe gelte für die bloss indirekte (statt direkte) Teilnahme der Verteidigung an der Einvernahme der Auskunftsperson E.________ vom 5. Mai 2023, welche das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2023 korrigiert habe. Ähnliches gelte für die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers, die primär in der Verantwortung des Zwangsmassnahmengerichts liege, einer unabhängigen, gerichtlichen Instanz, die den Antrag der Staatsanwaltschaft bewilligt habe; auch dieser Entscheid sei vom Beschwerdegericht mit Beschluss vom 2. März 2023 korrigiert worden. Insgesamt reichten die Anhaltspunkte für den Anschein einer Befangenheit nicht aus.

3.3. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn er beziehungsweise sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f StPO). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit beziehungsweise Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der untersuchungsleitenden Person bestehen. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit beziehungsweise Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die untersuchungsleitende Person tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; Urteil 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.1).

Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt "in willkürlicher Weise unvollständig festgestellt". Damit hat er im bundesgerichtlichen Verfahren keinen Erfolg. Er beschränkt sich nämlich darauf, ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid einzelne "Ereignisse und Handlungen" der Staatsanwaltschaft aufzulisten, welche die Vorinstanz unerwähnt gelassen habe. Entgegen dem Beschwerdeführer hat sich die Vorinstanz durchaus mit den von ihm erwähnten Einvernahmen auseinandergesetzt. Darüber hinaus zeigt er nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auf (vgl. E. 2 hiervor), inwiefern sie bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen oder seinen Gehörsanspruch verletzt haben sollte.

3.4.2. Was der Beschwerdeführer sodann im Einzelnen gegen den angefochtenen Entscheid geltend macht, dringt nicht durch:

Unter dem Titel "systematische Missachtung der Teilnahmerechte" bringt er zunächst vor, sämtliche Einvernahmen der Auskunfts- und beschuldigten Personen vom 12. und 13. Dezember 2023 seien ohne Gewährung des Teilnahmerechts erfolgt. Die Vorinstanz erachtet es als zulässig, dass die allerersten Einvernahmen der Opfer durchgeführt worden seien, bevor die konkreten Vorhalte dem Beschwerdeführer (und B.) hätten eröffnet werden können. Dass diese Auffassung gegen Bundesrecht verstossen sollte, liegt mit Blick auf die bestehende Rechtsprechung zumindest nicht auf der Hand (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1 mit Hinweis auf BGE 141 IV 220 E. 4.4; 143 IV 397 E. 3.4.1; 139 IV 25 E. 5.5.4.1), und es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz insofern keinen Hinweis auf Befangenheit erkennt. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass die räumliche Abtrennung der Verteidigung anlässlich der Einvernahme von E. vom 5. Mai 2023 ein - nicht "besonders krasser" - Fehler gewesen sei, der im anschliessenden Beschwerdeverfahren korrigiert worden sei. Auch die weiteren Einvernahmen seit Dezember 2022 seien mit einer räumlichen Abtrennung mittels Videoschaltung durchgeführt worden, womit sich eine "freilich unzutreffende Gewohnheit" eingestellt habe, gegen welche die Verteidigung bereits früher ein Rechtsmittel hätte einlegen können. Es sei offensichtlich, dass die Staatsanwaltschaft aus mit Blick auf die Teilnahmerechte "übertriebener Sorge um unbeeinflusste Einvernahmen" gehandelt habe. Sie habe konkrete Belege für Druckversuche und Bedrohungen gegenüber den Opferzeugen beziehungsweise deren Familien eingereicht. In der Aktennotiz vom 13./20. September 2023 seien insgesamt 15 Bedrohungsmeldungen verzeichnet. Gerade auch der Befragte E.________ habe gegen beide Beschuldigten explizit Strafanzeige gestellt und zu Protokoll gegeben, dass er im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren seit einer Woche anonyme Anrufe erhalte. Er - so die Vorinstanz - habe dies bereits vor der Befragung gegenüber der Opferschutzorganisation belegt gehabt. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern das damalige Vorgehen der Staatsanwaltschaft Ausdruck einer Feindschaft ihm gegenüber gewesen sein sollte. Gleiches gilt, soweit er Bezug nimmt auf eine "informelle Befragung" der Auskunftsperson E., die am 23. April 2023 stattgefunden haben soll. Die Vorinstanz erwägt dazu, das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) sei von E. kontaktiert worden und dieser sei am 20. April 2023 beim AWA zum Gespräch erschienen. Beim Treffen sei neben dem Teamleiter Schwarzarbeitsbekämpfung auch Detektiv C.________ anwesend gewesen, wobei es sich um ein Gespräch des AWA im Verwaltungsverfahren gehandelt habe. Eine fehlerhafte Handlung im vorliegenden Strafverfahren, für das die abgelehnten Personen verantwortlich wären, sei nicht erkennbar. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, bleibt spekulativ und ist mangels hinreichender Begründung unbehelflich. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer den Vorwurf erhoben, in der Einvernahme der Auskunftsperson H.________ vom 22. Dezember 2022 sei seiner Verteidigung mit dem Entzug des Mandats gedroht worden. Die Vorinstanz erwägt, nicht der Untersuchungsbeamte C.________ habe diese Einvernahme durchgeführt, sondern Detektiv-Korporal F.. Darüber hinaus habe letzterer dem Einwurf der Verteidigung zu Recht Grenzen gesetzt und den Befragten ausreden lassen. Einzig mit dem Verweis auf einen anderen Anwalt sei er zu weit gegangen, dies sei jedoch "in der Hitze des Gefechts" passiert und als Reaktion auf den Einwurf des Volontärs zu relativieren. Was der Beschwerdeführer seinerseits aus diesem Vorfall gegen Staatsanwalt Ammann und Detektiv C. ableiten will, erschliesst sich nicht. Ebenso verfehlt der Beschwerdeführer das Ziel, wenn er behauptet, die Staatsanwaltschaft habe sich darauf festgelegt, "den Fall als Haftfall anklagen zu wollen", und danach einseitig ermittelt. Zum einen wurde der Beschwerdeführer (wie auch B.) längst aus der Untersuchungshaft entlassen, nachdem das Beschwerdegericht am 2. März 2023 eine Haftbeschwerde gutgeheissen hatte. Zum anderen legte und legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, welche entlastenden Beweise die Verfahrensleitung nicht in die Akten aufgenommen habe. Ihm steht es im Übrigen frei, auch noch im Hauptverfahren, Beweisanträge zu stellen und die Aufnahme von Aktenstücken zu beantragen. Soweit der Beschwerdeführer überdies argumentiert, Personen seien als Opfer qualifiziert und "teilweise gar in eine Opferrolle gedrängt" worden, legt die Vorinstanz ausführlich dar, entgegen dem Beschwerdeführer lägen keine Hinweise dafür vor, dass G. in der Einvernahme vom 17. Februar 2023 in die Rolle eines Opfers gedrängt worden sei. Auch könne dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden in seinem Angriff auf die von der Strafverfolgungsbehörden ergriffenen Opferschutzmassnahmen und die E-Mails der Opferhilfe, die zu den Akten genommen worden seien. Die Einwände, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhebt, verfangen nicht. Abgesehen davon weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Behörden gerade bei der Verfolgung von Menschenhandel (auch) dem Opferschutz verpflichtet sind. Der Beschwerdeführer hat ferner beanstandet, dass der Name des in sämtlichen Einvernahmen eingesetzten Dolmetschers "anonymisiert" und der Verteidigung bis heute nicht mitgeteilt worden sei. Staatsanwalt Ammann habe es zudem unterlassen, mehrfach gestellte Ausstandsgesuche gegen den Dolmetscher genügend abzuklären und diese an die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten. Die Vorinstanz erwägt nachvollziehbar, es habe der Verteidigung zu jedem Zeitpunkt freigestanden, die Bekanntgabe des Namens des Dolmetschers bei der Verfahrensleitung begründet zu beantragen, worüber mit beschwerdefähiger Verfügung entschieden worden wäre. Dolmetscher könnten aufgrund der Personalnummer identifiziert werden, die jeweils auf der Titelseite der Einvernahmeprotokolle ausgewiesen werde. Dass der Dolmetschername anlässlich der Befragungen nicht einfach offengelegt worden sei, sei angesichts der dokumentierten Druckversuche schlüssig. Was das Ablehnungsgesuch der Verteidigerin gegen den Dolmetscher in der Einvernahme der Auskunftsperson D.________ vom 8. Februar 2023 betreffe, sei diskutabel, ob die gemeinsamen Ferien des Dolmetschers mit der Auskunftsperson ein besonderes Näheverhältnis begründeten oder nicht. Immerhin habe Detektiv C.________ die Einvernahme unterbrochen, die Ausstandsfrage in Rücksprache mit Staatsanwalt Ammann geprüft und sie mit Blick auf den sprachlich-übersetzerischen Schwerpunkt verneint. Anstatt dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen, habe die Verteidigung das Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleitung gerichtet, obwohl der Befangenheitsgrund in der Person des Dolmetschers liegen solle. Auch diesbezüglich übt der Beschwerdeführer keine hinreichend begründete Kritik, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Was der Beschwerdeführer ansonsten vorbringt, ist ebenso wenig geeignet, eine Parteilichkeit respektive Befangenheit der Beschwerdegegner ihm gegenüber zu begründen.

3.4.3. Im Ergebnis ist die Einschätzung der Vorinstanz, die Verfahrensführung sei trotz "gewisser Unregelmässigkeiten" weder von krassen Fehlern noch von Einseitigkeit oder Feindschaft gegenüber den Verfahrensparteien geprägt gewesen, nicht zu beanstanden. Ihre Abweisung des Ausstandsgesuchs hält der Überprüfung durch das Bundesgericht stand.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler

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10.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026