Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_478/2025
Urteil vom 19. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichterin Koch, Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Erika Antille, Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport des Kantons Wallis, Villa de Riedmatten, Avenue Ritz 1, 1950 Sitten, Beschwerdegegner.
Gegenstand Aufschub des Strafvollzugs,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 25. April 2025 (A1 24 161).
Sachverhalt:
A.
A.a. Gegen A.________ wurde mit Strafbefehl vom 9. September 2022 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 146a StGB) ausgesprochen. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b. Am 8. August 2023 forderte das Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen des Kantons Wallis (ASB) A.________ auf, sich am 12. September 2023 im Gefängnis U.________ zum Strafantritt einzufinden. Am 8. September 2023 hiess es ein Gesuch von A.________ um Verschiebung des Haftantritts gut. Im Anschluss gab es antragsgemäss ein Gutachten über die Hafterstehungsfähigkeit von A.________ in Auftrag.
A.c. Der beauftragte Sachverständige, Dr. med. B., hielt in seinem Gutachten vom 29. März 2024 namentlich fest, A. leide an einem rezidivierenden chronischen mittelgradigen depressiven Zustand und einer Fibromyalgie. Ein Haftantritt habe für ihn jedoch weder gesundheitliche Folgen, noch sei mit irreversiblen Schädigungen oder suizidalen Handlungen zu rechnen. Die Hafterstehungsfähigkeit sei zu bejahen. Mit Ergänzungsberichten vom 6. Juni und vom 5. August 2024 bestätigte Dr. med. B.________ seine Einschätzung.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 wies das Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport des Kantons Wallis (DSIS) auf Vorschlag des ASB das Gesuch um Aufschub der Strafe ab und setzte A.________ einen neuen Termin für seinen Haftantritt an.
B.b. Gegen die Verfügung des DSIS erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 25. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. April 2025 sei aufzuheben und der Vollzug der dreimonatigen Haftstrafe sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustands auf unbestimmte Zeit aufzuschieben. Subsidiär sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei insbesondere bei Dr. med. C., bei der chronischen Schmerzklinik (Spitalzentrum D.) und bei Dr. med. E., leitender Arzt des Psychiatriezentrums D., sachdienliche Informationen einzuholen seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 wies der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung das in der Beschwerde gestellte Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung vorläufig ab. Am 30. Juni 2025 reichte A.________ ein erneutes Gesuch um aufschiebende Wirkung ein. Er begründete dieses mit dem vom DSIS neu verfügten Termin für den Vollzugsantritt per 11. August 2025. Nachdem seitens des DSIS und der Vorinstanz keine Einwände erhoben worden waren, wurde das Gesuch mit Verfügung vom 31. Juli 2025 gutgeheissen.
Erwägungen:
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG) betrifft eine Frage des Strafvollzugs und kann somit mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist als verurteilte Person hierzu legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Eine rechtsgenügliche Begründung bleibt vorbehalten.
2.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Gutachter Dr. med. B.________ habe seinen Gesundheitszustand nicht gehörig abgeklärt. Er habe insbesondere weder Auskünfte bei seinem Hausarzt noch bei der chronischen Schmerzklinik des Spitalzentrums D.________ eingeholt, obwohl diese einen detaillierten Befund über seinen Gesundheitszustand sowohl in psychischer wie auch in physischer Hinsicht hätten abgeben können. Er habe dies bereits vor der Vorinstanz gerügt. Indem diese keine weiteren Beweise einhole, verletze sie sein rechtliches Gehör und das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung bzw. nehme sie eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor. Sie setze sich insbesondere nicht mit der Bemerkung des Gutachters auseinander, wonach nur wenige Informationen zur Beurteilung der gesundheitlichen Folgen beim Vollzug einer Freiheitsstrafe vorlägen. Ausserdem gebe die Vorinstanz die Ausführungen des Gutachters im Ergänzungsbericht vom 5. August 2024 gekürzt und mithin sinnverfälscht wieder. Dies sei deshalb verwerflich, weil die Ausführungen des Gutachters teilweise erstaunen würden. So halte dieser fest, dass er, der Beschwerdeführer, einzig der Psychotherapeutin F.________ vertrauen würde, obwohl erstellt sei, dass sich sein Hausarzt effektiv für ihn einsetze, was mit einem fehlenden Vertrauensverhältnis nicht vereinbar sei. Sein Hausarzt betreue ihn zudem bereits seit Jahren und sei daher über seinen Gesundheitszustand bestens im Bilde, weshalb der Gutachter eine Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt nicht von vornherein als sinnlos hätte abtun dürfen. Daher hätten auch die Vorinstanzen nicht unbesehen auf das Gutachten abstellen dürfen, sondern hätten eine Beweisergänzung dahingehend vornehmen müssen, dass der Gutachter die Einschätzung der Hafterstehungsfähigkeit beim Hausarzt hätte abholen müssen.
2.2.
2.2.1. Das angefochtene Urteil erging im Verwaltungsverfahren gemäss dem Gesetz des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS 172.6).
2.2.2. Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 147 I 433 E. 5.1; je mit Hinweis). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 140 I 285 E. 6.3.1; je mit Hinweisen).
Die zuständigen Behörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 143 III 297 E. 9.3.2; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Gleiches gilt im Übrigen für Rügen betreffend die Anwendung von kantonalem Recht (vgl. BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen) sowie betreffend die Würdigung von Gutachten (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 E. 3.4.3; je mit Hinweisen).
2.3. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Sachverständigengutachten abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens aufdrängen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 145 II 70 E. 5.5 mit Hinweisen).
2.3.1. Bei der Geltendmachung von Willkür gelten vor Bundesgericht erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt insbesondere nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.4. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass das ASB dem Beschwerdeführer vor der Beauftragung des Gutachters das rechtliche Gehör gewährt habe. Am 17. Oktober 2023 habe der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ausstandsgründen gegen Dr. med. B.________ und auf die Einreichung von Ergänzungsfragen verzichtet. Dieser habe das Gutachten gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen, namentlich den Bericht der Assistenzpsychologin G.________ (Psychiatriezentrum D.), sowie seine eigenen medizinischen Erhebungen erstellt. Im Anschluss habe das ASB dem Beschwerdeführer erneut die Möglichkeit gewährt, Ergänzungsfragen zu stellen, worauf dieser um eine Neubeurteilung des Suizidrisikos und der Effektivität eines stationären Aufenthalts ersucht habe. Er habe sich dabei auf den Verlaufsbericht von F. vom 24. April 2024 gestützt. Dr. med. B.________ habe am 6. Juni 2024 und mit weiterem Ergänzungsbericht vom 5. August 2024 Stellung genommen.
2.5. Die Vorinstanz erwägt dazu, sämtliche Eingaben und Anträge des Beschwerdeführers seien berücksichtigt und durch den Gutachter geprüft worden. Weitere Beweismittel habe der Beschwerdeführer nicht beantragt. Die Einschätzung von Dr. med B.________ würde zudem mit jener von G.________ und F.________ weitestgehend übereinstimmen. Sowohl der Gutachter als auch die beiden Assistenzpsychologinnen gingen davon aus, dass derzeit kein akutes Suizidrisiko bestehe und eine ambulante Behandlung während der Haft ausreiche, um die psychischen Probleme des Beschwerdeführers angemessen zu therapieren. Es sei zudem erstellt, dass die erforderlichen Mittel zur empfohlenen Behandlung des Beschwerdeführers in der Strafanstalt H.________ sichergestellt seien.
2.6. Der Beschwerdeführer befasst sich in seinen unter E. 2.1 hiervor zusammengefassten Einwänden nur ungenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. zu den vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen). Er geht insbesondere nicht auf die vorinstanzlichen Feststellungen ein, wonach der Gutachter sich auf die von ihm beigebrachten Unterlagen stütze und er, der Beschwerdeführer, im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung seiner Hafterstehungsfähigkeit mehrmals die Möglichkeit von Ergänzungsfragen hatte. Der Beschwerdeführer konnte sein Mitwirkungsrecht somit umfassend wahrnehmen. Er macht nicht geltend, dass er in diesem Rahmen (vergeblich) verlangt hätte, dass eine Stellungnahme seines Hausarztes oder des Spitalzentrums D.________ einzuholen sei. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ersuchte er den Gutachter erst am 2. August 2024, nachdem dieser seinen zweiten Ergänzungsbericht vom 6. Juni 2024 erstattet hatte, um Stellungnahme, weshalb er nicht seinen Hausarzt oder das Spitalzentrum D.________ konsultiert habe. Offenbar hielt auch der Beschwerdeführer selber eine solche Konsultation zuvor nicht für notwendig. Warum sich dies nach dem zweiten für ihn nachteiligen Bericht des Gutachters geändert haben soll, erläutert er in seiner Beschwerde nicht in rechtsgenügender Weise. Der Verweis auf das Vertrauensverhältnis zu seinem Hausarzt, der sich im IV-Verfahren offenbar für ihn eingesetzt hat, reicht zur Begründung jedenfalls nicht aus. Der Gutachter bezog ausserdem am 5. August 2024 zur Anfrage des Beschwerdeführers Stellung und erläuterte, weshalb er die Einholung weiterführender Auskünfte nicht für nötig hielt. Der Gutachter erachtete die ihm vorliegenden Entscheidgrundlagen somit als ausreichend. Einen ausdrücklichen Beweisantrag stellte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem ASB zudem bis zuletzt nicht. Vor diesem Hintergrund kann seinem Vorbringen, wonach der Verzicht der Vorinstanz auf zusätzliche Beweismassnahmen sein rechtliches Gehör verletze, nicht gefolgt werden. Dass die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung und ihr Abstützen auf die gutachterlichen Empfehlungen willkürlich wären, ist nicht dargetan.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie überhaupt eine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG enthält. Bei diesem Ergebnis ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anbetracht seiner angespannten finanziellen Situation werden dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger